Ein Gericht hat entschieden: Werden Liegen am Hotelpool mit Handtüchern blockiert, kann der Reisepreis gemindert werden.
Handtuch-Krieg am PoolGericht wertet blockierte Liegen als Reisemangel

Ein Kläger darf den Reisepreis mindern, weil in seinem Urlaub die Liegen am Hotelpool mit Handtüchern reserviert waren. (Symbolbild)
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Ein verbreitetes Ärgernis im Urlaub ist vielen bekannt: Die besten Plätze am Hotel-Schwimmbecken sind schon am frühen Morgen durch Handtücher belegt. Das Amtsgericht Hannover hat zu einem derartigen Vorfall ein Urteil gefällt, demzufolge der Reiseanbieter intervenieren muss. Kommt er dem nicht nach, kann eine Reduzierung des Reisepreises die Folge sein.
Im verhandelten Fall zog ein Feriengast juristisch gegen seinen Reiseanbieter vor. Für den August 2024 hatte er eine Pauschalreise auf die griechische Insel Kos zum Preis von 7.186 Euro erworben. Am Urlaubsort waren die Liegen am Schwimmbecken entgegen den Hausregeln bereits ab 6.00 Uhr morgens mit Handtüchern belegt, ohne von Gästen in Anspruch genommen zu werden. Der Kläger kontaktierte ohne Erfolg die Reiseleitung sowie das Hotelpersonal, obwohl das Schwimmbad für seine Familie und die Kinder ein zentraler Bestandteil der Reiseplanung war.
Gericht bestätigt Mangel und Preisminderung
Nach Auffassung des Gerichts wies die Reise aufgrund der blockierten Liegeflächen erhebliche Mängel auf. Aus diesem Grund wurde eine Reduzierung des Reisepreises um 15 Prozent je Tag für die beanstandeten zehn Tage als angemessen erachtet. Dies führt zu einem Erstattungsbetrag von 986,70 Euro. In die Urteilsfindung floss auch der Umstand ein, dass die gebuchte Unterkunft dem gehobenen Preissegment zuzuordnen war.
Der Reiseveranstalter legte gegen einen Mahnbescheid über diesen Betrag zunächst Widerspruch ein, überwies jedoch eine Teilsumme von 350 Euro. Das Gericht sprach dem Kläger nun auch den Anspruch auf die ausstehende Differenz von 636,70 Euro zu.
Urteil im Einklang mit gängiger Rechtspraxis
Ein Sprecher des Gerichts teilte mit, dass es sich hierbei um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung handle. Das Urteil stehe jedoch im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover sowie anderer Gerichte, die in solchen Situationen das Vorliegen eines Reisemangels bejahen können. (dpa/red)
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