Kölner Steuerberater verrät6 skurrile Dinge, die Angestellte als „Werbungskosten“ abgesetzt haben

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Steuerberater Martin Schöning

Steuerberater Martin Schöning berät in seiner Kanzlei in Köln-Bayenthal vor allem Medienschaffende.

Martin Schöning erklärt auf Social Media, wie man Steuern spart. Nun hat er ein erstaunlich unterhaltsames Buch zum Thema geschrieben.

Teure Speisen und edler Wein, beheizbare Fußmatten oder auffällige Outfits fürs Büro: Es sind schon ungewöhnliche Dinge für die Arbeit von der Steuer abgesetzt worden. Was alles geht und mit welcher Begründung, erklärt der selbsternannte „Steuerpapst“ Martin Schöning.

Schöning ist Steuerberater mit eigener Kanzlei mitten in Köln-Bayenthal. Er berät vor allem Medienschaffende in Sachen Steuern und Steuerstrafrecht und verteidigt sie vor Gericht. Jetzt schraubt er an der eigenen Medienkarriere: Gerade erst ist sein Steuer-Ratgeber „Gib mir mein Geld zurück!“ erschienen. In den Sozialen Medien erreicht er aktuell mehr als 300.000 Menschen.

Als „Steuerpapst“ hat sich Schöning mit Kurzvideos im vergangenen Jahr einen Namen auf Tiktok und Instagram gemacht. Dort verrät er Tricks, gibt Updates zu prominenten Fällen von Steuerhinterziehung und beantwortet Fragen – zum Beispiel, ob man versehentlich Steuern hinterziehen kann. Aber auch, wie man die Schenkungssteuer umgeht.

In seinem ersten Buch geht Schöning jetzt ebenfalls spannenden Fragen nach („Schönheits-OP – was ist steuerlich absetzbar?“), erklärt Grundlagen und gibt Steuer-Tipps speziell für Hundebesitzer, Rentner, Eltern, Angestellte oder Freelancer. Der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer widmet er sich gesondert.

Zu jedem Thema skizziert er Beispielfälle – bei den Werbungskosten etwa von Angestellten, die eine beheizbare Fußmatte oder eine VR-Brille absetzen wollen. Was sagt das Steuerrecht in einem solchen Fall? Wie wurde entschieden?  Dank der grob umrissenen Fälle und der Ansprache – der Autor duzt seine Leserinnen und Leser – ist sein Buch erstaunlich unterhaltsam für einen Steuerratgeber.

Werbungskosten sind laut Schöning „Ausgaben, welche dir aufgrund deines Berufs entstehen“ und „alles, was zur Bewerbung, Ausübung, Fortbildung oder Befähigung für deine Arbeit“ anfällt. Was Angestellte schon alles als Werbungskosten absetzen konnten – und mit welcher Begründung sie durchgekommen sind, verrät Martin Schöning in seinem Buch. Ein paar skurrile Beispiele:

Schrille Büro-Outfits

Lisa trägt gern bunte und auffällige Outfits. Laut eigener Auffassung steigern sie ihre Arbeitsmotivation und helfen, „ein Lächeln auf die Gesichter der Kollegen zu zaubern“. Sie setzt ihre Arbeitsgarderobe als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EstG ab. Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Sie argumentiert, dass ihre Outfits dazu beitrugen, eine positive Arbeitsatmosphäre zu schaffen und die Kollegen zu erfreuen. Das Finanzamt ist skeptisch, aber letztendlich überzeugen die „positiven Auswirkungen auf das Arbeitsklima“.

Edler Wein und teure Speisen

Auch in seiner Freizeit widmet sich Gourmet-Koch Paul gerne teuren Speisen und exquisiten Weinen. Aber kann er die Kosten dafür als Koch auch beruflich begründen und steuerlich geltend machen? Er setzt sie als Arbeitsmittel ab und zitiert § 9 Abs. 1 EstG. Demnach sind Aufwendungen absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Paul argumentiert mit seiner beruflichen Entwicklung: Seine „kulinarischen Abenteuer“ würden seine gastronomischen Fähigkeiten erweitern. Die Kosten werden schließlich als Weiterbildungskosten akzeptiert.

Spezieller Yoga-Stuhl

Mona leidet unter dem stressigen Arbeitsalltag in ihrem hektischen Büro. Zur Entspannung macht sie in ihren Pausen Yoga. Dafür schafft sie sich einen speziellen, ergonomischen Stuhl an. Die Kosten setzt sie als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EstG ab. Demnach sind Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzbar, wenn diese ausschließlich beruflich genutzt werden. Sie ist überzeugt, dass ihre Yoga-Übungen ihre Arbeitsleistung steigern und argumentiert, wie der Yoga-Stuhl ihre körperliche Gesundheit und damit ihre Produktivität beeinflusse.

Regenbogen-Perücke

Eine Social-Media-Managerin muss sich immer wieder Neues einfallen lassen, um online aufzufallen. Für eine Video-Marketing-Aktion greift sie zu bunten Regenbogenperücken. Die Kosten will sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Sie zitiert § 9 Abs. 1 EstG und weist auf die Einkommensteuerrichtlinien hin, nach denen auch Kosten für außergewöhnliche Arbeitsmittel absetzbar sein können. Ihr Argument: Die Perücken haben dazu beigetragen, die Aufmerksamkeit auf die Produkte ihrer Firma zu lenken.

In anderen Fällen gibt der Kölner Steuerfachmann Tipps, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt diese Kosten wohl akzeptieren müsste und wie die Angestellten am besten argumentieren:

VR-Brille

Paul arbeitet in der IT-Branche, ist technikbegeistert und überzeugt, dass er sämtliche Gadgets als Werbungskosten absetzen darf. Er schafft sich also einen teuren Laptop, mehrere Monitore und eine Virtual-Reality-Brille an. Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur einen Teil der Kosten. „Hier kommt es auf die genaue Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung an“, erklärt Schöning. Vor allem für die VR-Brille sollte er konkret einen beruflichen Zweck anführen.

Büro-Kletterwand

Anna entwickelt in ihrem Job digitale Werbekampagnen für Videospiele. Sie möchte eine Kletterwand im Stil eines Adventure-Spiels an ihrem Arbeitsplatz anschaffen, die soll „eine inspirierende Atmosphäre schaffen“. Die Kosten kann sie unter Umständen absetzen: „Sofern sie nachweisen kann, dass diese Installation ihre Arbeitsleistung tatsächlich verbessert hat und somit die Einnahmen des Unternehmens positiv beeinflusst wurden, könnten die Kosten für die Kletterwand möglicherweise als abzugsfähige Werbungskosten gelten“, schreibt Schöning.

Was die Beispiele zeigen: Alles Mögliche kann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EstG anerkannt werden – nicht nur Schreibtischstühle, auch verrückte Perücken. Bei der Steuererklärung muss man sich daher nicht auf gängige Arbeitsmittel beschränken. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung, die die Finanzbeamten überzeugt.

Welche Argumentation dabei hilfreich sein kann:

Wenn Arbeitsmittel ausschließlich beruflich genutzt werden.

Wenn dadurch nachweislich weniger Krankheitstage anfallen.

Wenn Angestellte dadurch gesund und leistungsfähig bleiben, also Arbeitsausfall verhindert wird.

Wenn die Arbeitsleistung dadurch steigt und die Einnahmen des Arbeitgebers positiv beeinflusst werden.

Martin Schöning: „Gib mir mein Geld zurück! Weniger Steuern zahlen und viel Geld sparen“, Goldegg, 220 Seiten, 19 Euro

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