Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

RechtsfrageKeine Einfahrt, aber ein abgesenkter Bordstein – Darf ich hier parken?

Lesezeit 2 Minuten
Ein Mann dreht sich auf dem Fahrersitz eines Autos um, um rückwärts einzuparken.

Endlich eine Parklücke gefunden – aber der Bordstein ist abgesenkt. Und jetzt?

Vor einem abgesenkten Bordstein zu parken ist verboten. Und wenn dahinter gar keine Einfahrt ist? Diese Frage hat ein Gericht nun geklärt.

Wer vor einem abgesenkten Bordstein parkt, riskiert das Abschleppen – auch wenn keine unmittelbare Gefährdung oder Behinderung vorliegt. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: M 23 K 21.5650). Im verhandelten Fall hatte eine Frau ihr Fahrzeug vor einem Friedhof vor einem abgesenkten Bordstein abgestellt. Zusätzlich war die Stelle durch eine Zickzacklinie markiert. Zwar gab es dort keine Einfahrt oder erkennbare Zugangssituation, doch die Polizei ließ das Auto abschleppen, da die Halterin nicht sofort erreichbar war.

Fahrerin wehrt sich gegen Abschleppkosten – ohne Erfolg

Die Betroffene wollte die Kosten für das Abschleppen in Höhe von 340 Euro nicht übernehmen und klagte. Ihrer Ansicht nach sei das Vorgehen unverhältnismäßig gewesen, da sie weder andere Verkehrsteilnehmer behindert noch gegen ein ausgeschildertes Parkverbot verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass das Parken vor einem abgesenkten Bordstein grundsätzlich unzulässig sei – unabhängig davon, ob eine akute Behinderung vorliegt.

Abgesenkte Bordsteine sind wichtig für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Nach Einschätzung des Gerichts dienen abgesenkte Bordsteine als Übergangshilfe für Rollstuhlfahrer, Personen mit Gehhilfen sowie Eltern mit Kinderwagen. Durch Falschparken wird die Nutzung dieser Übergänge verhindert, was allein schon ausreicht, um das Abschleppen zu rechtfertigen. Eine konkrete Gefährdung muss dafür nicht nachgewiesen werden. Das Urteil unterstreicht somit die Bedeutung barrierefreier Verkehrsflächen im öffentlichen Raum.

Zudem betonten die Richter, dass die sichtbare Zickzacklinie für alle Verkehrsteilnehmer ein klares Warnsignal darstellt. Wer an einer solchen Stelle parkt, handelt mindestens fahrlässig. Das Fehlen einer erkennbaren Einfahrt sei unerheblich, da der Verstoß bereits durch das Parken vor dem abgesenkten Bordstein vorliege. (jag/dpa)