Nach dem ersten Rentenbezug endete das Arbeitsverhältnis eines Mannes. Ein Gericht hat die umstrittene Klausel im Arbeitsvertrag für rechtens erklärt.
Tücke im ArbeitsvertragMann verliert Job nach Rentenantrag – Gericht gibt Chef recht

Jeder tatsächliche Bezug einer Altersrente – ob Voll- oder Teilrente – kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
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Urteil in Kiel: Job-Ende nach Rentenantrag ist rechtens. Der Erhalt der ersten Rentenzahlung führte für einen Arbeitnehmer in Norddeutschland zum Verlust seines Arbeitsplatzes. Eine entsprechende Passage in seinem Anstellungsvertrag wurde von einem Gericht als rechtskräftig eingestuft. Die dpa meldet dies unter Berufung auf die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), die auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Kiel (Az.: 5 Sa 66/25) verweist.
Der Betroffene war seit Mitte der 1980er-Jahre für das Unternehmen tätig. In seinem aus dem Jahr 1994 stammenden Arbeitsvertrag war eine Klausel zum Rentenbezug verankert. Laut dieser Regelung sollte das Beschäftigungsverhältnis automatisch enden, sobald der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters bezieht, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Vertragspassage als Grund für Job-Ende
Der Mann stellte im Jahr 2024 einen Antrag auf Altersrente für Versicherte mit besonders langer Beitragszeit. Daraufhin gewährte ihm die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente als Teilzahlung von 99,99 Prozent. Im Anschluss an die erste Auszahlung informierte ihn die Firma über das Ende des Arbeitsverhältnisses unter Verweis auf die Vereinbarung im Vertrag.
Dagegen reichte der Angestellte Klage ein und erhielt in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht eine positive Entscheidung. Das Gericht bewertete die Klausel als nicht ausreichend durchsichtig. Sein Arbeitgeber legte daraufhin Berufung ein.
Berufungsgericht bestätigt Wirksamkeit der Klausel
In der nächsten Instanz fällte das Landesarbeitsgericht Kiel ein gegenteiliges Urteil und lehnte die Klage des Mannes ab. Die betreffende Vertragspassage sei gültig und unmissverständlich formuliert. Gemäß der Entscheidung kann jeglicher Bezug von Altersrente, unabhängig ob als Voll- oder Teilzahlung, das Ende der Beschäftigung nach sich ziehen.
Es existiere für diese auflösende Bedingung überdies eine sachliche Rechtfertigung, weil die Vergütung aus der Arbeit durch eine beständige Leistung der Altersvorsorge ersetzt werde. Ferner sei das Eintreten der Bedingung vom eigenen Handeln des Mitarbeiters abhängig, da er selbst den Antrag auf Rente stellen muss.
Regelung zu Hinzuverdienstgrenzen ohne Einfluss
Nach Ansicht des Gerichts ändert auch die seit 2023 bestehende Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen für Rentenbezieher nichts an der Gültigkeit der Klausel. Obwohl Beschäftigte seitdem parallel Rente empfangen und erwerbstätig sein können, entfällt dadurch nicht die juristische Basis für eine solche Vertragsklausel.
Die Regelung nötige den Mitarbeiter nicht zur Beantragung einer Rente, sondern sei lediglich an den Fakt des tatsächlichen Rentenbezugs gekoppelt. Für Beschäftigte verdeutlicht diese Entscheidung die Notwendigkeit, den eigenen Arbeitsvertrag sorgfältig zu prüfen, falls ein Rentenbezug in Erwägung gezogen wird. Informationen zu Optionen für Rentner, weiterhin berufstätig zu sein, stellt die „Deutsche Rentenversicherung“ online zur Verfügung. (red)
Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.
