Haftstrafe ohne BewährungGericht verurteilt Euskirchener wegen sexuellen Missbrauchs

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Vor dem Gebäude des Amt- und Landgerichts steht eine Statue der Göttin Justitia.

Ein 64-Jähriger wurde vom Schöffengericht wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt. (Symbolbild)

Das Schöffengericht verurteilt einen 64-Jährigen, der unter laufender Bewährung stand, nach einem Vorfall mit einem sechsjährigen Mädchen.

Wegen sexuellen Missbrauchs ist ein 64 Jahre alter Handwerksmeister aus dem Euskirchener Stadtgebiet am Donnerstag zu einer einjährigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt worden.

Das Schöffengericht unter Leitung von Dr. Wolfgang Schmitz-Jansen sah es als erwiesen an, dass er ein sechsjähriges Mädchen im Schambereich berührt hatte. Entscheidende Bedeutung war der Aussage der Mutter (40) zugekommen.

Peter M. beteuerte seine Unschuld

Sie stand im krassen Gegensatz zu der Version des Angeklagten Peter M. (Name geändert). Er beteuerte seine Unschuld. Das Gericht sah aber keinen Grund, die Glaubwürdigkeit der Mutter anzuzweifeln.

Verteidiger Ralf Gorski hatte früh im Verfahren angekündigt, im Fall eines Schuldspruchs Berufung einzulegen. Dann wird womöglich auch die Sechsjährige vernommen. Das Schöffengericht hatte darauf verzichtet, um sie nicht zu belasten.

Der Rock sei vollständig hochgezogen gewesen

Die Mutter hatte am 6. Mai 2022 im Schlafzimmer ihres Hauses auf dem Bett gelegen und mit ihrer Schwester telefoniert, als sie durch das Fenster ihre Tochter und ihren Nachbarn sah. Er habe das Kind auf dem linken Arm gehabt.

Der mehr als knielange Rock ihrer Tochter sei vollständig hochgezogen gewesen, sodass die Unterhose komplett freigelegen habe. Die rechte Hand habe der Nachbar außerhalb der Unterhose zwischen den Oberschenkel im Intimbereich des Mädchens gehabt.

Die Sechsjährige sagte der Nachbar habe sie an den Po gefasst

Wenige Sekunden später, so die weitere Schilderung, setzte M. das Kind ab. Zu ihrer Schwester habe sie gesagt: „Du glaubst nicht, was ich hier gerade sehe.“ Sie habe ihre Tochter ins Haus gerufen und gefragt, was passiert sei.

Der Nachbar „hat mich an den Po gefasst“, habe die Sechsjährige geantwortet. „Ich wollte das nicht, aber er hat gesagt: Da ist nichts Schlimmes dabei.“ Sie habe ihrer Tochter daraufhin erklärt, der Nachbar habe kein Recht, sie so anzufassen. Sie solle sich von ihm fernhalten.

M. beschrieb den Vorfall anders

M. ließ seinen Verteidiger die Geschichte anders erzählen. Er hatte an jenem Tag das Grundstück der Nachbarsfamilie betreten, um an seinem Gartenhaus arbeiten zu können. „Man kannte sich“, das Verhältnis sei freundlich gewesen.

Die Sechsjährige habe sich genähert. „Sie wollte Fangen spielen.“ Während des Spiels habe er sie hochgehoben – nach dem Motto „Jetzt habe ich dich“, so der Anwalt – und kurz darauf wieder abgesetzt.

Er habe das Kind mit beiden Armen an den Beinen umfasst

Auf keinen Fall habe sein Mandant das Kind so angefasst wie in der Anklageschrift beschrieben. M. ergänzte, er habe das Kind mit beiden Armen an den Beinen umfasst, um es für wenige Sekunden anzuheben.

Die Mutter erklärte, die Art und Weise, wie M. ihr Kind gehalten habe, „war kein harmloses Spiel“. Für sie stehe fest, dass der Nachbar den langen Rock hochgeschoben habe. „Er war so weit oben, das kann kein Zufall gewesen sein.“

M. ist war bereits auf Bewährung

Ob die Handlung des Angeklagten in ihren Augen „eindeutig sexuell konnotiert“ gewesen sei, fragte der Vorsitzende Richter. Die Zeugin bejahte dies. Peter M. war – was die Nachbarn nicht wussten – im Juni 2020 wegen Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Bildern und Videos zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden.

Er ist in therapeutischer Behandlung. Die Bewährungszeit läuft noch vier Monate. Er sei also ein Bewährungsversager, sagte die Staatsanwältin, die 18 Monate Haft beantragte. Der Verteidiger forderte vergeblich einen Freispruch.

„Beim Spielen geht es schonmal wild zu“, argumentierte er. Die Sechsjährige habe selbst auf die Frage der Mutter nicht gesagt, dass M. seine Hand in ihrem Schambereich gehabt habe, sondern „am Po“. Dies überzeugte Schmitz-Jansen nicht: „Die Hand hat da unten nichts zu suchen.“

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