Stadt LeichlingenWasser für den Garten darf man abzapfen, aber nicht für den Pool

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Ein Wasserzähler, wie er für die Gartenbewässerung angemeldet werden muss.

Ein handelsüblicher Wasserzähler, wie er für die Gartenbewässerung angemeldet werden muss.

Wer für Wasser, das er im Garten verbraucht, keine Abwassergebühr bezahlen möchte, muss einen separaten Zähler installieren und anmelden.

Zum Beginn der Gartensaison erinnert der städtische Abwasserbetrieb an die Möglichkeit, Wasser, das zum Gießen in Garten oder Landwirtschaft benutzt wird, über einen separaten Zähler abzurechnen. Dafür gelten satzungsgemäße Voraussetzungen für Installation und Verbrauchszwecke. Wer sie erfüllt, kann Geld sparen, weil erfasste Frischwasser-Mengen, die nachweislich nicht ins öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden, bei der Schmutzwasser-Gebühr geltend gemacht werden können.

Erforderlich ist die Installation eines funktionsfähigen und geeichten Gartenwasserzählers, der ausschließlich der Versorgung im Freiland dient. Er muss der Eichverordnung entsprechen und ein gültiges Siegel haben. Eichungen sind nur sechs Jahre lang gültig, danach müssen Eichung oder der gesamte Zähler erneuert werden.

Formulare stehen auf der Homepage des Abwasserbetriebs Leichlingen

Jeder Gartenwasserzähler muss beim städtischen Abwasserbetrieb Leichlingen vorher mit einem Foto angemeldet werden, aus dem die Daten des Gerätes hervorgehen. Hierfür steht ein Onlineformular  zur Verfügung. Ab Herbst, spätestens bis zum 31. Dezember, muss ebenso der aktuelle Zählerstand gemeldet werden, damit er für die Abrechnung berücksichtigt werden kann. Auch dies muss mit einem Foto geschehen und kann mit einem Onlineformular auf der Homepage der Stadt erledigt werden.

Wer den Verbrauch zum Jahresende gemeldet hat, dessen Zählerstand wird automatisch als Anfangsstand für das neue Jahr herangezogen. Nicht fristgerecht gemeldete Zählerstände werden hingegen nicht berücksichtigt. In diesem Falle muss der Zähler für das kommende Jahr neu angemeldet werden.

Dieselben Regelungen gelten für Frischwasser, welches zur Tränkung von Vieh in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt wird. Die Nachweispflicht obliegt gemäß Satzung in allen Fällen den Gebührenzahlenden. Benutzt jemand eine Brauchwasseranlage mit Regenwasser, beispielsweise um die Toilettenspülung oder Waschmaschine damit zu betreiben, müssen auch diese Wassermengen als Schmutzwasser mit einem Wasserzähler erfasst und jährlich gemeldet werden. Wasser für Poolanlagen und Schwimmbecken ist kein Gartenwasser. Denn es ist rechtlich gesehen Abwasser und gehört in die Kanalisation.

Die Stadt appelliert an die Bürgerschaft, grundsätzlich sparsam mit der sensiblen Ressource Wasser umzugehen: „Vor dem Hintergrund des Klimawandels kann auch in unseren Regionen Trinkwasser im Hochsommer ein knappes Gut werden, sodass Wassersparen und Regenwassernutzung auf dem eigenen Grundstück immer wichtiger werden.“

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