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LandgerichtLohmarer dealte vom Sofa aus – in Bonn zu Haft verurteilt

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Justitia an einer Mauer

Eine Justitia mit verbundenen Augen an der Mauer eines Gerichtes (Symbolbild).

Lohmar – Sein Rauschgifthandel war nicht groß, aber er florierte, sowohl auf dem heimischen Sofa als auch mit Lieferungen. Insgesamt hatte der 37 Jahre alte Lohmarer Dealer, der selbst drogenabhängig war, in den Monaten von Januar bis Dezember 2020 jeweils 300 Gramm verkauft. Wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilte ihn das Bonner Landgericht zu zwei Jahren und neun Monaten Haft.

Dabei hätte der Angeklagte gewarnt sein können. Denn bereits im Dezember 2020 standen die Drogenfahnder vor seiner Tür und durchsuchten seine Wohnung. Diesen „ersten Warnschuss“ jedoch habe er nicht gehört, hieß es im Urteil.

Verhaftung nach Razzia

Nach einer zweiten Razzia im April 2021 wurde der Angeklagte verhaftet. Er brauche, so der Kammervorsitzende, „eine deutliche Strafe, damit er kapiert, dass seine Geschäfte kein Privatvergnügen, sondern kriminell sind“. Seinen ersten Joint, erzählte der Angeklagte kleinlaut, habe er mit 15 Jahren geraucht. Damals sei er frisch verliebt gewesen, der Rausch ein doppelter.

Das Kiffen wurde zum Alltag, mit dem Drogenhandel finanzierte er schließlich seinen nicht unerheblichen Konsum. Eine Drogenpause legte er ein, nachdem er 2016 das erste Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden war. Aber Anfang 2020 wurde er rückfällig, während er unter Bewährung stand.

Ein Freund, ebenfalls in dem Geschäft zu Hause, hatte ihm angeboten, richtig einzusteigen, damit er davon leben und auch selbst konsumieren könne.

Pistole und Messer beschlagnahmt

Glück hatte der Angeklagte, dass die Bonner Richter ihn nicht wegen Drogenhandels mit Waffen verurteilten. Denn bei der zweiten Razzia beschlagnahmte die Polizei eine Pistole, Messer und Baseballschläger. Im Prozess hatte der Angeklagte beteuert, die Pistole gehöre einem Freund, dieser habe sie an Silvester vergessen.

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Die Messer benutze er bei seinen Campingfahrten, und den Baseballschläger brauche er für gelegentliche Abschläge auf einem Sportplatz in den Rheinauen. Die Gegenstände habe er niemals bei seinen Drogengeschäften eingesetzt. Da die Bonner Kammer dem Angeklagten diese Versionen nicht widerlegen konnten und der bloße Besitz nicht strafbar ist, blieb es bei dem Urteil.