In der Berufsverhandlungen vor dem Bonner Landgericht suchte die Kammervorsitzende nach einer gütlichen Lösung.
Mangel oder typisch?Frau aus Sankt Augustin verklagt Möbelhaus wegen Schlafsofa

Sessel in einem Möbelhaus.Symbolfoto.
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„Das ist das perfekte Modell“, dachte sich eine Frau aus Sankt Augustin mit Blick auf ein gefälliges Sofa in einem Bonner Möbelhaus. Der Stoff „Supreme“, die Farbe Granit, auch die Form ansprechend. Allerdings stand damals – im Dezember 2023 - nur das „normale“ Modell im Showroom, nicht das Sofa „mit der Verwandlungsfunktion“, für das sich die Käuferin schließlich für den Preis von 2315 Euro entschied. Also ein Sofa, das man durch Ausziehen in ein Bett verwandeln konnte. Aber da lag bereits der erste Haken, wie sich bald herausstellte. Nach Lieferung stellte die Käuferin fest, dass ihre Kraft kaum ausreichte, um das Sofa in die Schlafposition zu bekommen. Auch störte ein vier Zentimeter breites Versatzstück zwischen Liegefläche und ausgeklapptem Kissenteil.
Nach mehreren Anläufen und Rückfragen bei dem Möbelhaus entschied sie sich im August 2024 gegen die anthrazitfarbene Anschaffung: Wegen Mängeln am Modell sollte der Kauf rückabgewickelt werden, natürlich gegen Rückzahlung des Preises. Aber der Möbelausstatter sperrte sich, das Modell sei – wie geliefert – tipptopp.
Techniker des Möbelhauses räumte ein, das Sofa sei „schwergängig“
Da zuvor bereits auch ein zu Hilfe geholter Techniker des Hauses eingeräumt hatte, dass das gelieferte Sofa schwergängig sei, zog die Käuferin vor das Amtsgericht Siegburg – und bekam voll Recht. Wegen Mangelhaftigkeit sollte das Möbelhaus die Ware zurücknehmen, so das Urteil. Die Beklagte jedoch ließ das nicht auf sich sitzen und ging in Berufung zum Bonner Landgericht. Die Amtsrichterin sei etwas forsch gewesen, so der Vertreter des Unternehmens, und sprach ihr die Sachkunde ab, um zu entscheiden, ob die von der Klägerin angemahnten Einschränkungen „ein Mangel oder schlichtweg warentypisch“ seien.
In der Berufung vor der 8. Zivilkammer wendete sich jetzt das Blatt für das beklagte Möbelhaus: Ohne einen Sachverständigen, so befanden auch die Richterinnen im Gütetermin, könnten sie diesen speziellen Möbelfall nicht beurteilen. „Wir können ja verstehen, dass man Komfortprobleme hat“, so die Kammervorsitzende Bettina Meincke, „aber wir wissen eben nicht, was in diesem Preissegment von einem Verwandlungssofa erwartet werden kann, beispielsweise welcher Qualitätsmaßstab anzusetzen ist“. Schließlich auch sei das Verwandlungssofa ja nicht zur dauerhaften Nutzung als Bett gedacht, sondern für Gäste und andere Ausnahmefälle.
Käuferin soll Sofa zurückgeben und Gutschrift über 2000 Euro bekommen
Einen Gutachter einzuschalten, bei einem Streitwert von 2300 Euro, schien allen Beteiligten ein wenig absurd – und so suchte man fleißig nach einer gütlichen Lösung: Die Kammer schlug einen Vergleich vor, der Käuferin 1000 Euro Nachlass zu geben. Aber damit fühlte sich der anwaltliche Vertreter des Möbelhauses ein wenig auf den Schlips getreten. Wenn das Möbel keinen Mangel habe, warum dann ein Nachlass? Auch der Rechtsvertreter der Käuferin konnte mit dem Vergleich wenig anfangen: Denn was soll die Käuferin mit einem Sofa, das sie nicht wolle?
Schließlich machte der Vertreter der Möbelfirma den Vorschlag, dass die Käuferin das Sofa zurückgeben könne, eine Gutschrift über 2000 Euro bekomme – einen Nutzungsabschlag eingerechnet. Damit könne sie erneut auf die Sofa-Suche gehen.