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10.000 Euro Schmerzensgeld gefordertZehnjährige rodeln in Siegburg ungebremst in Frau mit Kind

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Beim Rodeln rasten zwei Kinder in eine Frau mit ihrem Kleinkind auf dem Arm. (Symbolbild)

Beim Rodeln rasten zwei Kinder in eine Frau mit ihrem Kleinkind auf dem Arm. (Symbolbild)

Die Mutter hatte ihr Kleinkind auf dem Arm, als der Schlitten der beiden Zehnjährigen sie traf. Sie fordert nun von den Eltern Schmerzensgeld.

In der Nacht zum 20. Januar 2024 war neuer Schnee gefallen. Für die kleine Familie aus Siegburg war klar: Wir gehen Rodeln.

Auf der Rückseite des Michaelsberg stapfte die Familie – die Eltern mit ihren beiden, drei und anderthalb Jahre alten Söhnen – den Hang hoch, dessen oberes Stück entschieden steiler ist. Hier trennte sich die Familie: Der Vater startete den Schlitten, der ältere Sohn mit an Bord; die Mutter nahm den kleinen Bruder auf den Arm und filmte die familiäre Schlittenpartie.

Mutter knickt plötzlich ein und stürzt

Dabei stand sie mit dem Rücken zum Hang, den Videoblick auf die Piste gerichtet, die nach unten breiter wird und sich sanft neigt. Dann – wie aus heiterem Himmel – knickt die Mutter ein und stürzt mitsamt dem Kleinkind auf dem Arm. Vor Schmerzen kommt sie nicht mehr hoch.

Zwei zehnjährige Jungen, die auf einem Schlitten gemeinsam fuhren, waren mit ihrem Rodel von hinten ungebremst in Mutter und Sohn gefahren. Durch den Pistensturz verdrehte sich das linke Bein der Frau, sie erlitt eine Verstauchung des linken Kniegelenks und einen Innenbandabriss, drei Monate lang war sie arbeitsunfähig, auch den eigenen Haushalt mit Kindern konnte sie kaum noch meistern.

Ein Jahr später reichte die Frau Schadensersatzklage beim Bonner Landgericht ein: Insgesamt fordert sie von den Eltern der beiden Unfallverursacher 10.025 Euro Schadensersatz: Darunter 5000 Euro Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie einen sogenannten Haushaltsführungsschaden, weil die Familie sich Hilfe holen musste. Für die Klägerin stand außer Frage, dass die Kinder für den Unfall die Verantwortung tragen müssen, sie hatten die Kollision nicht verhindert.

Zivilkammer des Bonner Landgerichts weist Klage ab

Aber die 18. Zivilkammer des Bonner Landgerichts wies die Klage überraschend ab, wie Gerichtssprecher Stephan Schulz auf Nachfrage bestätigte. Es sei zwar richtig, dass die beiden Kinder bereits deliktfähig seien (ab dem 7. Lebensjahr), so der Kammervorsitzende Tilman Eisenberg, aber er sprach ihnen die Einsichtsfähigkeit ab, dass sie mit dem Schlitten einen solchen Schaden anrichten können. Denn das Besondere bei einer Rodelpartie sei ja, so heißt es in der Entscheidung, dass man einen Kontrollverlust erlebe und das Gefährt nur eingeschränkt steuerungsfähig sei.

Schließlich auch fand der Richter das Verhalten der Klägerin zumindest fahrlässig: Obwohl sie wusste, dass es sich um einen steilen Rodelhang handelt, habe sie sich dort mit dem Rücken zur Piste aufgehalten. Hierdurch habe sie signalisiert, dass sie sich nicht gefährdet fühlte. Der Richter im Urteil: Wenn ein Erwachsener „keine Gefahr“ suggeriert, wie solle man dann von zwei Zehnjährigen erwarten, dass sie „ein Bewusstsein von einem gefährlichen Tun“ haben.

Ein Erwachsener wisse, dass ein Schlitten nicht beherrschbar sei, heißt es im Urteil weiter, und er durch Betreten der Piste unterhalb eines steilen Hangs „per se schon fahrlässig ist; sich mit dem Rücken dazuzustellen, sogar hochfahrlässig“. Die Klägerin trage fraglos eine Mitschuld am Rodelunfall. Die Kinder jedenfalls seien nicht zur Verantwortung zu ziehen.

(AZ: Landgericht Bonn 18 O 88/25)