Der Staat nimmt immer mehr Geld mit Erbschafts- und Schenkungssteuern ein. Doch Sie können etwas dagegen tun – wenn Sie frühzeitig handeln.
Richtig vererbenSo bleibt Kindern und Enkeln mehr vom Vermögen

Für das Aufsetzen eines rechtsgültigen Testaments braucht es nicht immer einen Notar. Einige typische Fehler sollten Sie aber vermeiden.
Copyright: dpa-tmn
Nie wurde so viel Erbschafts- und Schenkungssteuer gezahlt wie im Jahr 2024. Satte 13,3 Mrd. Euro kamen zuletzt für den Staat zusammen. Doch selbst dies ist ein Rekord, der nicht lange halten wird. Denn mit der älter werdenden Gesellschaft, mit größeren Vermögen, die die Boomer-Generation erarbeitet hat, und gestiegenen Immobilienpreisen werden die derzeit geltenden Freigrenzen beim Vererben immer häufiger überschritten. Umso wichtiger wird es für jeden Einzelnen, den Vermögensübergang auf die nächste Generation zu planen. Viele tun das schon. Auch das zeigt die Statistik. Die Einnahmen durch Schenkungssteuern haben sich seit dem Jahr 2021 mehr als verdoppelt. Alle anderen sollten die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema kennen.

Festgesetzte Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 2010
Copyright: dpa
Was ist nötig, damit ein Testament gültig ist?
Ein Testament in Deutschland muss nicht zwingend von einem Notar beglaubigt werden. Wer den Nachlass privat regeln will, muss das Schriftstück aber von Hand verfassen und eigenhändig unterschreiben. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass dem Testament nichts hinzugefügt wurde. Bei Ehepartnern genügt ein Verfasser und die Unterschrift beider Partner. Eine Datumsangabe ist ratsam, damit im Zweifel festgestellt werden kann, welches Testament das jüngste und damit das gültige ist. Ein fehlendes Datum macht das Testament aber nicht ungültig.
Welchen typischen Fehler machen Laien beim Formulieren des Testaments?
Ungenauigkeiten treten häufig auf, wenn Laien juristische Fachbegriffe verwenden. Die haben häufig eine andere Bedeutung, als vom Erblasser beabsichtigt. So spricht der Laie etwa gerne vom „Vermächtnis“ oder von „vermachen“. Das Vermächtnis meint im Erbrecht aber nur die Zuwendung eines bestimmten Vermögensteils. Es macht die damit bedachte Person nicht zum Erben. Der Erbe ist viel mehr, nämlich auch der Rechtsnachfolger des Toten. Er hat sich zum Beispiel um die Beerdigungskosten zu kümmern, Verträge des Verstorbenen gehen auf ihn über. Das gilt übrigens auch für den digitalen Nachlass, also Rechte an Bildern, Zugang zu Social-Media-Accounts, Guthaben auf Onlineportalen und ähnliches.
Wer sicher gehen will, nicht ungewollt Verwirrung mit seinem Testament zu stiften, sollte beim Verfassen eine Mustervorlage verwenden. Auch die muss im Falle eines Privattestaments aber von Hand abgeschrieben werden.

So bitte nicht: Ein maschinengeschriebenes Testament erkennt das Nachlassgericht nicht an. Es sei denn, es wurde von einem Notar beglaubigt.
Copyright: IMAGO/Steinach
Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?
Grundsätzlich erben Ehepartner und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften die Hälfte. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an etwaige Kinder über. An die Stelle verstorbener Kinder treten die Enkel. Der Partner wird nur dann zum Alleinerben, wenn auch keine Erben zweiter Ordnung, also Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen des Verstorbenen vorhanden sind. Wer den Partner besserstellen will, muss das testamentarisch kundtun, üblicherweise in Form des sogenannten „Berliner Testaments“. Lebenspartner, die nicht als solche eingetragen oder nicht verheiratet sind, erben grundsätzlich nichts. Auch aus einer Verlobung ergibt sich kein Erbanspruch.
Was sind die Vor- und Nachteile des sogenannten Berliner Testaments?
Das Berliner Testament sieht vor, dass beim Tod eines Ehepartners zunächst der jeweils andere zum Alleinerben wird. Das hat den Vorteil, dass der länger lebende Partner das gemeinsam erworbene Vermögen weiter nutzen kann und nicht etwa die eigenen Kinder ausbezahlen muss. Es lauert allerdings eine steuerliche Falle: Weil das Vermögen nur an den Ehepartner übergeht, kann auch nur der Freibeträge geltend machen. Liegt der vererbte Vermögenswert darüber, können Erbschaftssteuern anfallen. Das kann verhindert werden, indem das Berliner Testament um ein sogenanntes „Supervermächtnis“ ergänzt wird. Darin lässt sich zum Beispiel festlegen, wer zu welchem Zeitpunkt mit Vermögenswerten bedacht wird. So können beispielsweise die Freibeträge von begünstigten Kindern ausgeschöpft werden.
Wie hoch sind die Erbschafts-Freibeträge?
Ehe- und eingetragene Lebenspartner vererben einander 500.000 Euro erbschaftssteuerfrei. Kinder, egal ob leiblich, adoptiert oder Stiefkinder, können 400.000 Euro an der Hand des Fiskus vorbei bekommen, Enkel 200.000 Euro. Für Eltern und Großeltern liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro. Alle übrigen müssen jede Zuwendung jenseits von 20.000 Euro versteuern. Das gilt z.B. auch für Geschwister, Neffen, Nichten und Stiefeltern. Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag für die Enkel auf jeweils 400.000 Euro.
Enterben - geht das überhaupt?
Die nächsten Angehörigen, dazu zählen Partner, Kinder und Eltern, haben Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Er liegt bei der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils und kann nur in extremen Ausnahmefällen verwehrt werden. Etwa, wenn der Erbe wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde.
Erbschaftssteuer senken (I): Schenkung
Eine beliebte Vorgehensweise, um größere Vermögen steuersparend zu vererben, sind Schenkungen. Es gelten dieselben Freibeträge wie beim Erbvorgang. Allerdings wird die Schenkung nachträglich zum Erbe gerechnet, wenn der Erbfall nicht wenigstens zehn Jahre in der Zukunft liegt. Genauer: Stirbt der Erblasser im Jahr nach der Schenkung, wird noch 90 Prozent des Schenkungsvermögens für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen. Der Prozentsatz schmilzt mit jedem Jahr um zehn Prozent ab und erreicht nach zehn Jahren den Wert Null.
Erbschaftsteuer senken (II): Nießbrauch
Wenn Immobilien zu Lebzeiten verschenkt werden, der Erblasser sich aber ein lebenslanges Wohnrecht oder das Recht an den Mieteinnahmen zusichern lässt, mindert dieses Recht den Wert der Immobilie. Sie kann somit steuerlich günstiger übertragen werden. Das Nießbrauchrecht erlischt mit dem Tod des Erblassers. Die Regelung ist übrigens auch beim Übertrag eines Wertpapierdepots anwendbar. Auch hier kann der Schenkende sich etwa das Recht an laufenden Einkünften, wie Dividenden oder Zinsen zusichern lassen. Im Gegenzug mindert das Finanzamt den erbschaftssteuerlichen Wert des Depots.
Erbschaftssteuer senken (III): Begünstigtes Vermögen
Um den Generationenübergang eines Unternehmens oder eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht zu gefährden, gibt es Arten von Vermögen, die steuerlich begünstigt werden. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen schon auf eine denkmalgeschützte Immobilie zutreffen oder auf eine Photovoltaikanlage, wenn sie gewerblich betrieben wird.
Erbschaftssteuer senken (IV): Vererben im Ausland
Beim Erbrecht gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das muss nicht das Land sein, in dem er verstirbt. Das kann sich erheblich auf die Erbschaftssteuer auswirken. Die wird zum Beispiel im Nachbarland Österreich seit dem Jahr 2008 nicht mehr erhoben. Wer umgekehrt den Lebensabend in einem Land verbringt, das eine ungünstigere Besteuerung des Erbes vorsieht, kann das Erbrecht seines Heimatlandes wählen. Er muss diesen Wunsch aber testamentarisch hinterlegen.