Köln – Der Teil-Freispruch einer Frau, die während einer Demonstration den Hitlergruß gezeigt hatte, ist im Ergebnis von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gedeckt. Am Dienstag hatte Jörg Detjen, Fraktionssprecher der Linken im Stadtrat, kritisiert, hier werde ein Schlupfloch für Rechtsradikale geschaffen und von einem „Fehlurteil“ gesprochen.
Das Amtsgericht Köln hatte am Montag eine Teilnehmerin der Demonstration „Hooligans gegen Salafismus“ (Hogesa) wegen Körperverletzung und Beleidigung verurteilt. Sie wurde gleichzeitig, aber nicht wegen Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen bestraft – obwohl sie den Hitlergruß gezeigt hatte. Es sei nicht beweisbar, dass sie sich den Inhalt des NS-Kennzeichens zu eigen gemacht hatte.
Vielmehr habe sie sich als bekennende Lesbe von der NS-Ideologie distanziert. Auch sei sie nach einem Reizgas-Einsatz der Polizei sehr aufgebracht gewesen. Laut Strafgesetzbuch ist die Verwendung von NS-Kennzeichen grundsätzlich strafbar (Paragraf 86a). Ausdrückliche Ausnahmen sieht das Gesetz nur für wenige Fälle vor, etwa den Einsatz in Geschichtsbüchern oder in der Kunst.
Mit der Vorschrift soll der politische Frieden Deutschlands geschützt werden. Es soll jeder Eindruck vermieden werden, dass NS-Organisationen wieder geduldet werden. Deshalb ist die Verwendung von NS-Symbolen laut BGH auch dann strafbar, wenn sich jemand den Inhalt nicht zu eigen macht und etwa nur kommerzielle Interessen verfolgt. Es soll verhindert werden, dass sich die Bevölkerung wieder an den Anblick von Hakenkreuzen gewöhnt.
Zwei Grundsatz-Urteile
In zwei Grundsatz-Urteilen hat der BGH aber eine Strafbarkeit verneint, wenn ausgewiesene NS-Gegner solche Symbole verwenden. So wurde 2007 ein Versand von Punk-Artikeln freigesprochen. Dieser hatte T-Shirts und Sticker mit durchgestrichenen Hakenkreuzen verkauft. Hier sei schon das Symbol eindeutig antinazistisch.
1972 hob der BGH die Verurteilung eines linken Demonstranten auf, der Polizisten den Hitlergruß gezeigt hatte. Dieser singuläre und kurze Protest gegen vermeintlich nazistische Methoden der Polizei könne noch nicht zu einer Gewöhnung der Öffentlichkeit an NS-Symbole führen. Dieses Urteil von 1972 dürfte auch für die Hogesa-Demonstrantin passen.
Ein strafrechtlicher Freibrief ist damit aber nicht verbunden. Wenn der NS-Vorhalt völlig übertrieben ist, kommt eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht. Auch die Kölner Hogesa-Demonstrantin wurde wegen Beleidigung der Polizisten verurteilt.
