Kölner GerichtPolitiker gegen Politiker im Gerichtssaal

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Köln – Die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Köln sollte am Donnerstag entscheiden, wer dafür zuständig ist, drei Straßen in Sürth von Kreis- in Gemeindestraßen umzuwandeln – der Verkehrsausschuss des Stadtrats oder die Bezirksvertretung (BV) Rodenkirchen. Beide Seiten proklamierten die Zuständigkeit für sich. Das hatte zum erbitterten Streit und im Juli 2018 zur Klage der BV gegen den Stadtrat geführt. Die Bezirksvertreter wollten vor allem deutlich machen, dass sie eigene Rechte haben und der Stadtrat ihnen nicht nach Gutdünken Entscheidungen streitig machen dürfe.

Keine Gewinner

Am Ende sollte jedoch niemand den Gerichtssaal als Gewinner verlassen. Die Zuständigkeit für die Auf- oder Abstufung einer Straße liegt nämlich weder beim Stadtrat noch bei der BV, sondern bei der Bezirksregierung Köln.

Die Vorsitzende Richterin Birgit Herkelmann-Mrowka kritisierte daher auch die Vorlage der Stadtverwaltung zu dem strittigen Thema aus dem August 2017. Dort heißt es: „Der Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung in Köln-Rodenkirchen/Sürth in folgenden Bereichen Abstufungen zur Gemeindestraße vorzunehmen“. Genau das ist aber gar nicht die Aufgabe der Verwaltung. Diese darf die Umwandlung von einer Kreis- in eine Gemeindestraße lediglich bei der Bezirksregierung anmelden, die das Ansinnen prüft und schließlich entscheidet.

An dieser Stelle blieb zunächst die Frage offen, wer dafür zuständig ist, die Abstufung von einer Kreis- zu einer Gemeindestraße bei der Bezirksregierung anzumelden. Nach Auffassung des Gerichts ist das gemäß der Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, also um eine Routineangelegenheit, handelt. Da die Stadt Köln aber eine eigene Zuständigkeitsordnung erlassen hat, greift diese.

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Dort heißt es, der Verkehrsausschuss des Stadtrates sei für die „Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung“ zuständig. Genau an dieser Stelle hakte der Rodenkirchener Bezirksbürgermeister Mike Homann ein und reklamierte, dass die drei Straßen in Sürth nicht von überbezirklicher Bedeutung seien, weshalb eindeutig die BV zuständig sei.

„Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist an dieser Stelle nicht rund und nicht präzise“, sagte die Vorsitzende Richterin. Es sei aus Sicht des Gerichts so, dass die Umstufung einer jeglichen Straße von überbezirklicher Bedeutung sei, da dafür immer eine Gesamtbetrachtung des Verkehrsnetzes einer Stadt nötig sei. Die Vorsitzende stellte fest, dass die „unrunde Formulierung“ in der Zuständigkeitsordnung den Streit zwischen Rat und BV verursacht habe. Sie empfahl, über den Wortlaut noch einmal nachzudenken, um weitere Konflikte zu vermeiden.

Klage niedergelegt

„Beide Seiten müssten ein Interesse haben, das Thema möglichst nun schnell zur Bezirksregierung zu geben, damit diese entscheiden kann“, sagte die Vorsitzende Richterin. Dort könnten beide Seiten ihre Argumente einbringen und hinterlegen, warum die Umwandlung der drei Sürther Straßen aus ihrer Sicht sinnvoll sei oder nicht. Am Ende der Verhandlung legte die BV ihre Klage nieder.

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