Innenstadt – Gymnasiast Yasheen N. versuchte verzweifelt, sich mit Reizgas gegen seine Angreifer zu wehren. Aber einer der Täter stach nur einmal zu und traf mitten ins Herz, elf Zentimeter tief – Yasheen N. (19) starb im Dezember 2013 noch am Tatort im Gereonsviertel. Die beiden Täter, der damals 17-jährige Schüler Mohamad G. und sein Cousin Ahmed T. (22), müssen sich von Mitte Mai an vor der Jugendkammer des Kölner Landgerichts verantworten. Die Staatsanwaltschaft hat Mohamad G. jetzt wegen Mordes und Ahmed T. wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagt.
Dabei sah alles zunächst nach einem gewöhnlichen Drogengeschäft aus. Der Berufskollegschüler und sein erwachsener Cousin wollten Marihuana kaufen. Sie wussten, das Gymnasiast N. dafür ein Ansprechpartner war. N. war an jenem Abend bei einem Freund im Friesenviertel zu Gast. Sie schauten fern und spielten mit der X-Box, als das Telefon klingelte und Mohamad G. einen Drogendeal vorschlug: Für 200 Euro wollte er Marihuana kaufen und gleichzeitig noch 50 Euro Schulden vom Kauf in der Woche zuvor begleichen. Tatsächlich – so die Anklage – hatte er vorgehabt, den Gymnasiasten über den Tisch zu ziehen: „Den kleinen Pisser zieh’ ich ab“, soll er gegenüber seinem Komplizen geäußert haben.
Drogenvorrat im Gebüsch
Yasheen N. begab sich daraufhin zu einem in der Nähe des Gereonshofs gelegenen Gebüsch, wo er offenbar seinen Vorrat an Drogen versteckt hatte und beorderte die beiden Angeklagten zum Vorplatz der Kirche. Laut Anklage wollte Mohamad G. zu keinem Zeitpunkt die Drogen tatsächlich bezahlen, sondern den Gymnasiasten ausrauben. Zu diesem Zwecke hatte er nach Überzeugung des Anklägers auch das Messer dabei, von dem er seinem Kumpel, der das Fluchtauto fuhr, allerdings nichts erzählt hatte.
Beide Angeklagte waren nach der Tat – ohne sich um das sterbende Opfer zu kümmern – zu einem Bekannten nach Bergheim gefahren, wo sie übernachteten, um am Morgen bei der Familie von Mohamad G. zu frühstücken. Ahmed T. hatte sich am nächsten Tag der Polizei gestellt, Haupttäter Mohamad G. ging am darauf folgenden Tag zur Polizei. Seine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, weil der Gymnasiast ihn körperlich angegangen sei, hält einem gerichtsmedizinischen Gutachten nicht Stand. Danach wurden bei ihm keinerlei Anhaltspunkte für kampf- oder abwehrtypische Verletzungen diagnostiziert.
