Köln – Marlies und Peter F. stellten im Garten ihres Mietshauses ein Planschbecken auf – und kassierten von der Wohnungsbaugesellschaft „Grund und Boden“ (Grubo) eine Abmahnung. Daraufhin klagte das Ehepaar.
Am Freitag gab Richter Volker Köhler eine erste rechtliche Einschätzung ab: Die Vermieter dürften den Klägern das Aufstellen des Planschbeckens nicht verbieten – es liege kein Verstoß gegen vertragliche Auflagen vor. Die Grubo, die zur städtischen Wohnungsgesellschaft GAG gehört, hatte im Verfahren argumentiert, dass von dem Becken eine Gefahr ausgehe. So könnten zum Beispiel Kinder darin ertrinken. Das Haftungsrisiko sei dabei für sie zu groß.
Richter Kölner verkündete nun, ein „grundsätzlicher Ausschluss sämtlicher Lebensrisikos“ auf dem Grundstück sei nicht möglich. Auch von einem Grill könne Gefahr ausgehen – das bedeute aber nicht, dass man ihn verbieten dürfe. Entscheidend sei eher die Größe des Planschbeckens – sie müsse durch die Mietvereinbarung gedeckt sein.
Seit 20 Jahren Mieter
In diesem Fall handelt es sich um ein 75 Zentimeter hohes Becken mit einem Durchmesser von bis zu drei Metern. Peter F., der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hatte im Verlauf des Prozesses die Bedeutung des Pools betont: Ein Schwimmbadbesuch sei für ihn nicht möglich. Das Ehepaar lebt seit 20 Jahren in dem Mietshaus. Die Vermieterseite hat nun drei Wochen Zeit, Stellung zu nehmen. Das endgültige Urteil soll noch in diesem Jahr gesprochen werden.
