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Schutz mit LückenDas Antidiskriminierungsgesetz wird 20, doch es gibt Kritik

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Bundesgerichtshof urteilt zu Diskriminierung bei der Wohnungssuch

Eine Frau, die mit ihrem pakistanischen Namen keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhielt, klagte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgreich auf Schadenersatz. (Archivfoto)

Das Gleichbehandlungsgesetz wird novelliert. Kritiker bemängeln, dass die geplanten Änderungen Betroffenen im Alltag kaum helfen.

Seit zwei Jahrzehnten existiert das Gleichbehandlungsgesetz. Eine anstehende Novellierung sorgt für Debatten, da sie vielen nicht weit genug geht.

In diesem Sommer feiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sein 20-jähriges Bestehen. Die Einführung des maßgeblichen Bundesgesetzes gegen Benachteiligung erfolgte am 18. August 2006 auf Drängen der Europäischen Union. Die Bundesrepublik war damals säumig bei der Implementierung von EU-Vorgaben. Insbesondere die Union äußerte seinerzeit Vorbehalte und sah die Vertragsfreiheit in Gefahr.

Jahresbericht 2025 der Antidiskriminierungsstelle

Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hält die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbahandlungsgesetzes (AGG) für nicht ausreichend. (Archivfoto)

Die Rechtsnorm zielt darauf ab, Diskriminierung beispielsweise auf dem Arbeits- oder Wohnungsmarkt zu unterbinden. Anspruchsberechtigt ist jede Person, die wegen ihrer ethnischen Wurzeln, ihres Lebensalters, ihres Geschlechts, einer Beeinträchtigung, der Religion oder sexuellen Identität eine „weniger günstige Behandlung erfährt“ als ein anderer Mensch in einer ähnlichen Lage. Das AGG umfasst ebenso die Abwehr von sexueller Belästigung.

Wie wirksam ist der Schutz vor Diskriminierung?

Die Meinungen zur Erfüllung des Gesetzeszwecks gehen auseinander. Zwar können Betroffene zivilrechtliche Schritte einleiten und potenziell Schadensersatz bekommen, doch die Beweisführung stellt häufig eine erhebliche Schwierigkeit dar. So ist es für ein homosexuelles Paar schwer zu belegen, dass ihre sexuelle Orientierung zur Ablehnung bei der Wohnungssuche führte. Ebenso schwierig ist es für einen Jobanwärter mit türkischem Ausweisdokument zu demonstrieren, dass die Abstammung der Grund für die ausbleibende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch war.

Sonja Kosche vom Verein Pro Sinti und Roma erläutert: „Menschen werden schon allein aufgrund ihres Nachnamens von Mietverhältnissen ausgeschlossen, und es ist nur schwer sichtbar zu machen und somit Ungleichbehandlung nachzuweisen“. Sie fügt hinzu, dass es ebenfalls schwierig sei, dem Vorurteil entgegenzuwirken, Sinti und Roma seien „schulfern“.

Für mediale Aufmerksamkeit sorgte im Januar ein erfolgreiches Gerichtsverfahren. Einer Wohnungssuchenden wurde vom Bundesgerichtshof eine Kompensation in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen. Ein Immobilienmakler hatte sie aufgrund ihres pakistanischen Namens bei der Vergabe von Besichtigungsterminen diskriminiert. Die in Deutschland geborene Klägerin wies die Benachteiligung nach, indem sie den Makler unter Angabe eines deutschen Namens ein weiteres Mal kontaktierte und diesmal Terminvorschläge bekam.

Geplante Novelle: Welche Änderungen sind vorgesehen?

Eine Novelle des AGG wurde Anfang Mai vom Bundeskabinett initiiert. Diese geht abermals auf Direktiven der EU zurück. Ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums teilte mit, dass man sich im Wesentlichen auf die nach europäischem Recht erforderlichen Anpassungen konzentrieren wolle.

Im Detail ist eine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate vorgesehen. Ferda Ataman, die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, genügt dies jedoch nicht. Sie plädiert für eine Ausdehnung auf wenigstens zwölf Monate und fordert zudem, die Kriterien „Staatsangehörigkeit“ sowie „sozialer Status“ zu ergänzen. Ferner soll die Regelung gegen sexuelle Belästigung ausgeweitet werden, um zukünftig auch Bereiche wie den Wohnungsmarkt, Fitnessstudios oder Fahrschulen abzudecken.

Kritik an der Novelle: „Zu schwach“ für den Alltag

Die geplante Novellierung wird von Ataman als „zu schwach“ bewertet, weil sie „Menschen im Alltag sehr wenig“ nütze. Ein Kritikpunkt ist, dass das AGG nach wie vor keine Anwendung bei Benachteiligung durch staatliche Institutionen wie Ämter findet. Ebenso seien der Gesundheitssektor und Diskriminierung durch KI nicht reguliert und stellten „antidiskriminierungsrechtliche Grauzonen“ dar.

Die Partei Bündnis 90/Die Grünen verlangt ebenfalls eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf staatliche Akteure. Darüber hinaus befürworten sie die Einführung eines Verbandsklagerechts. Britta Haßelmann, die Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, äußerte, dass Verbände die Möglichkeit zur Klage erhalten sollten, „damit Betroffene auch dann zu ihrem Recht kommen, wenn sie selbst den Klageweg scheuen“.

Dagegen erachtet das Bundesjustizministerium die bestehenden Schutzmechanismen als genügend. Ein Ministeriumssprecher führte aus: „Wer diskriminiert wird durch staatliche Stellen, dem steht heute schon der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz offen.“ Tatsächlich kann eine von Diskriminierung betroffener Person gerichtlich gegen eine Behörde vorgehen, die beispielsweise einen Antrag ablehnte oder eine Bewerbung ignorierte, um die verwehrte Leistung oder Chance zu erstreiten. Ein automatischer Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden resultiert daraus jedoch nicht. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.