- Das NRW-Oberverwaltungsgericht hat jüngst untersagt, dass Polizisten im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit von einer friedlichen Demo Fotos machen dürfen.
- Fotografieren von Versammlungsteilnehmern wirke einschüchternd und abschreckend, hieß es zur Begründung.
- Das Urteil ist zu begrüßen, auch deshalb, weil Polizisten keine Journalisten sind. Eine Kommentar.
Wie in allen Bundesländern, so bedient sich die Polizei auch in Nordrhein-Westfalen für ihre Öffentlichkeitsarbeit der sozialen Medien. Eine 2013 vom Innenminister geschaffene „Landesredaktion Online-Dienste der Polizei“ koordiniert diese „Social-Media-Arbeit“. Aktuell nutzen alle NRW-Polizeipräsidien Facebook und Twitter. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Doch was ist der Polizei im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook erlaubt und was nicht?
Eine Antwort hat jüngst das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG) in Münster gegeben. Danach sind Polizeibeamte nicht berechtigt, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit von einer friedlichen Versammlung Fotos anzufertigen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Erstritten haben dieses begrüßenswerte Urteil zwei Kläger, die auf den veröffentlichten Fotos von einer friedlichen Kundgebung gegen Rassismus und Gewalt mit etwa 150 Teilnehmern zu sehen waren.

Michael Bertrams war Präsident des Verfassungsgerichtshofs NRW. Er schreibt über aktuelle Streitfälle sowie rechtspolitische und gesellschaftliche Entwicklungen.
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Ausgangspunkt der OVG-Entscheidung ist die in Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) gewährte Versammlungsfreiheit. Sie schützt private Versammlungen in geschlossenen Räumen ebenso wie öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. Eine öffentliche Versammlung – auch Demonstration genannt – ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“ und „ein Stück unmittelbarer Demokratie“. Sie ist eine Form der freien Meinungsäußerung und als solche von grundlegender Bedeutung für eine freiheitlich, demokratische Staatsordnung. Unvereinbar mit solchen Versammlungen sind Maßnahmen, die darauf gerichtet oder dazu geeignet sind, auf die Versammlungsteilnehmer abschreckend oder einschüchternd zu wirken oder die freie Willensbildung teilnehmender oder teilnahmebereiter Bürger zu beeinflussen.
Unter Beachtung dieser gefestigten Grundsätze haben die Münsteraner Richter im Anfertigen und Veröffentlichen der in Rede stehenden Fotos zu Recht einen unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit gesehen. Das Fotografieren der Versammlungsteilnehmer durch Polizeibeamte war geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken sowie andere von einer Teilnahme und damit von der Ausübung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit abzuhalten. Dieser Effekt wurde im konkreten Fall noch dadurch verstärkt, dass für die Beteiligten nicht klar war, welchem Zweck die Aufnahmen dienen und in welchem Kontext sie gegebenenfalls gespeichert werden sollten.
Ich stimme mit dem OVG auch in der Einschätzung überein, dass der polizeiliche Eingriff in die Versammlungsfreiheit ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. In NRW findet für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz des Bundes Anwendung. Dieses erlaubt der Polizei das Anfertigen von „Bild- und Tonaufnahmen“ von Teilnehmern einer Versammlung unter freiem Himmel nur dann, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen“. Ein solcher Fall lag – wie die Polizei selbst einräumt – bei der hier in Rede stehenden friedlichen Versammlung nicht vor.
Auch das von der Polizei zur Rechtfertigung ihres Vorgehens herangezogene „Kunsturhebergesetz“ bietet keine Grundlage für den Grundrechtseingriff. Dieses Gesetz erlaubt es zwar, dass auch ohne die grundsätzlich erforderliche Einwilligung der Betroffenen „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet und zur Schau gestellt werden“. Diese Regelung gilt jedoch nicht für polizeiliche – also hoheitliche – Maßnahmen. Sie dient vielmehr allein dem Informationsinteresse der Presse und der Allgemeinheit. Eine Polizeibehörde wird aber nicht journalistisch tätig, auch wenn sie Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Polizeiliche Fotos einzelner Versammlungsteilnehmer sind deshalb – wie dargelegt – ausschließlich in Fällen einer von den Teilnehmern ausgehenden erheblichen Gefahr zulässig.
Unabhängig davon hat die Polizei zweifellos ein berechtigtes Interesse daran, im Rahmen vertrauensbildender Öffentlichkeitsarbeit über ihre typischen Einsatzbereiche zu berichten. Dazu gehören nicht zuletzt öffentliche Versammlungen, zu deren Schutz die Polizei immer wieder in besonderer Weise beiträgt. Die Öffentlichkeit darüber in den sozialen Medien mit abstraktem Anschauungsmaterial zu unterrichten, bleibt der Polizei auch nach dem OVG-Urteil gestattet.
