Kampf gegen Menschenhandel: Ein neues Gesetz sieht härtere Strafen vor und nimmt erstmals auch die Kunden ins Visier.
Auch Kunden im VisierWer Zwangsarbeit nutzt, soll künftig bestraft werden

Nicht nur der Menschenhändler macht sich strafbar, sondern auch der Kunde, der die Zwangslage – etwa einer Prostituierten – ausnutzt. (Symbolbild)
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Die Strafverfolgung von Menschenhandel in Deutschland soll effektiver und die Sanktionen strenger werden. Ein Gesetzesentwurf, der am Mittwoch vom Bundeskabinett beraten wird, zielt auf Täter ab, die Menschen mit irreführenden Versprechungen in erzwungene Arbeitsverhältnisse locken.
Zukünftig sollen aber auch jene Kunden belangt werden können, die wissentlich die Dienste der Opfer nutzen. Bislang trifft dies nur auf Freier zu, die Zwangsprostituierte für sexuelle Handlungen bezahlen. Die geplante Neuregelung könnte sich beispielsweise auch auf Schlachthofbetreiber, private Bauherren oder die Kundschaft von Nagelstudios erstrecken.
Kunden geraten stärker ins Visier der Justiz
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig äußerte sich dazu: „Wir werden Strafbarkeitslücken schließen – und dabei insbesondere auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen“. Personen, die „moderne Sklaverei“ durch die bewusste Nutzung solcher Angebote ausbeuten, sollen dafür zur Rechenschaft gezogen werden.

«Moderne Sklaverei» dürfe in Deutschland nicht geduldet werden, sagt Bundesjustizministein Stefanie Hubig (SPD). (Archivbild)
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Anhebung der Strafen für Täter vorgesehen
Des Weiteren ist eine Anhebung des Strafmaßes vorgesehen. Derzeit liegt die Haftstrafe für Menschenhandel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Gemäß dem Entwurf könnte eine Verurteilung künftig generell mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Bereits heute kann in besonders gravierenden Fällen – etwa bei nachgewiesener Gewalt, Entführung, bandenmäßigem Vorgehen oder wenn die betroffene Person minderjährig ist – eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Stärkung der Rechtsposition von Opfern
Darüber hinaus soll die beabsichtigte Reform es für Anklagebehörden vereinfachen, auf die Strafverfolgung eines Delikts zu verzichten, welches ein Opfer von Menschenhandel in seiner Notlage verübt hat. Eine Bedingung für die Einstellung des Verfahrens ist dem Entwurf zufolge jedoch, dass „nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist“. Falls bereits Anklage erhoben wurde, soll es dem Gericht möglich sein, das Verfahren in jeder Phase einzustellen, sofern die Staatsanwaltschaft und der oder die Beschuldigte dem zustimmen. (dpa/red)
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