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Neue Regeln für E-ScooterWas sich ab 2027 ändert und welche Bußgelder drohen

4 min
Ein Mann fährt einen E-Scooter

Neue Regeln ab März 2027: E-Scooter-Fahrende müssen sich bei Verstößen auf höhere Bußgelder und erweiterte Verkehrsvorschriften einstellen.

Neue Regeln für E-Scooter-Fahrer: Bestimmte Vergehen werden bald teurer. Doch die Änderungen gelten erst ab März 2027.

Bald treten neue Vorschriften für E-Scooter in Kraft, die höhere Bußgelder für bestimmte Vergehen vorsehen. Eine vorzeitige Umsetzung ist jedoch strafbar.

E-Scooter stellen für zahlreiche Personen eine gängige Wahl für kurze Wege im urbanen Raum dar, etwa vom Bahnhof zur Arbeit oder zu Treffen. Auch wenn ihr Aussehen an Kinderspielzeug gemahnt, sind es Kraftfahrzeuge, für die eindeutige Vorschriften existieren. Eine Novellierung dieser Bestimmungen wurde vorgenommen, die Änderungen werden jedoch erst ab März 2027 wirksam. „Die Regelungen wurden mehr an den Radverkehr angepasst“, erläutert Svea Hagen vom Auto Club Europa (ACE). Das Ziel sei eine höhere Klarheit und Einheitlichkeit, um Fehlinterpretationen zu reduzieren. Für manche Zuwiderhandlungen werden zukünftig außerdem höhere Strafen fällig.

Allerdings unterstreicht Svea Hagen die Bedeutung des richtigen Timings: „Es ist wichtig zu wissen, dass die neuen Regeln kommen. Aber zurzeit könnte man theoretisch rechtlich belangt werden, wenn man noch nicht geltende Regeln jetzt schon umsetzt.“ Aus diesem Grund macht der ACE darauf aufmerksam, welche Vorgaben zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit schon heute befolgt werden müssen und welche erst zukünftig relevant werden.

Aktuell gültige Vorschriften für E-Scooter

Für die Verwendung von E-Scootern ist ein Mindestalter von 14 Jahren vorgeschrieben; Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden. Miet-Scooter sind häufig erst ab einem Alter von 18 Jahren zugänglich, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Betreiber maßgeblich sind. Es ist prinzipiell nur einer Person gestattet, auf dem Roller zu fahren; die Mitnahme einer zweiten Person ist untersagt. Die Nutzung von Gehwegen oder Fußgängerzonen ist für E-Scooter nicht erlaubt, außer eine spezielle Beschilderung mit E-Scooter-Symbol und der Aufschrift „frei“ gestattet das Fahren mit Schritttempo.

Analog zum Führen eines Pkw existieren auch für E-Roller Alkoholgrenzwerte. Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Personen unter 21 Jahren. Andernfalls drohen schon bei einem Wert von 0,3 Promille Sanktionen wie Geldbußen oder der Entzug der Fahrerlaubnis, was sich ebenfalls auf eine vorhandene Pkw-Fahrerlaubnis auswirken kann. Ferner unterliegen die Roller einer Versicherungspflicht und müssen jährlich mit einer neuen Plakette versehen werden. Das Fahren ohne gültigen Versicherungsschutz stellt einen Straftatbestand dar.

Ein Abbiegevorgang muss frühzeitig und klar, zum Beispiel durch ein Handzeichen, signalisiert werden. E-Scooter-Fahrende dürfen Einbahnstraßen, die mit dem Schild „Radverkehr frei“ gekennzeichnet sind, auch entgegen der Fahrtrichtung befahren. Der ACE rät zum Tragen eines Helms bei jeder Nutzung, auch wenn hierfür keine gesetzliche Verpflichtung existiert. Die Mitnahme der Roller im öffentlichen Nahverkehr ist von den Regelungen des lokalen Verkehrsunternehmens abhängig; zahlreiche Betriebe untersagen dies bereits.

Zukünftige Änderungen ab März 2027

Mit dem Stichtag im März 2027 erfahren manche Vorschriften eine Verschärfung, während andere gelockert werden. So steigt das Bußgeld für die Fahrt mit mehr als einer Person auf einem Roller von 5 auf 25 Euro. Im Gegenzug wird das Fahren von zwei Rollern nebeneinander auf der Fahrbahn gestattet, falls dadurch keine Verkehrsbehinderung entsteht – eine Anpassung an die für Radfahrer geltende Regel. Die unbefugte Nutzung von Gehwegen wird zukünftig mit 25 Euro statt der bisherigen 15 Euro geahndet. Zugleich erlaubt das Zusatzschild „Radverkehr frei“ dann auch Elektrokleinstfahrzeugen die Benutzung von Gehwegen, Fußgängerzonen und Sonderspuren für Busse. Allerdings haben Kommunen die Möglichkeit, dies mittels einer zusätzlichen Beschilderung erneut zu untersagen.

Zukünftig besteht auch bei Vorhandensein eines Radwegs die Wahlmöglichkeit zwischen Fahrbahn und Radweg. Davon ausgenommen ist die durch das blaue, runde Schild mit weißem Fahrradsymbol angezeigte Benutzungspflicht, welche dann ebenso für Rollerfahrer verbindlich ist. Darüber hinaus müssen neu in den Verkehr gebrachte E-Scooter über einen Fahrtrichtungsanzeiger verfügen. Obwohl ältere Fahrzeuge weiterhin ohne Blinker betrieben werden dürfen, empfiehlt der ACE aus Sicherheitsaspekten ein Modell mit dieser Ausstattung. Die Grünpfeil-Regelung für Radfahrer an roten Lichtzeichenanlagen wird dann ebenfalls auf E-Scooter ausgeweitet. Svea Hagen mahnt jedoch: „Bis dahin kann das als Rotlichtverstoß belangt werden“. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.