Elternzeit bedeutet Kündigungsschutz. Ein Fachanwalt erklärt, wann dieser Schutz beginnt und wann er ausnahmsweise nicht gilt.
Fast unkündbar in ElternzeitEin Fachanwalt erklärt die Regeln und die einzige Ausnahme

Zeit für Eltern und Kinder - nicht für Arbeitsfragen. Während der Elternzeit sind Kündigungen nur in ganz wenigen Ausnahmen möglich.
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Personen, die eine berufliche Pause für die Betreuung ihres Kindes wünschen, können einen Antrag auf Elternzeit stellen. Für diesen Zeitraum wird zwar kein Arbeitsentgelt gezahlt, jedoch kommen andere Vergünstigungen zum Tragen, zu denen ein weitreichender Schutz vor Kündigungen zählt.
„Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, weshalb Kündigungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese Schutzregelung bleibt sogar bei Sachverhalten bestehen, die normalerweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden, wie etwa eine erhebliche Verletzung der Vertragspflichten.
Sonderregelung bei Betriebsschließungen
Eine alleinige Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich bei der Stilllegung eines Betriebs. Unter diesen Umständen kann eine Kündigung aus betrieblichen Gründen auch innerhalb der Elternzeit erfolgen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung der zuständigen Behörde, die je nach Bundesland unterschiedlich ist, damit der Schutz aufgehoben und eine Entlassung wirksam werden kann.
Dauer und Beginn des Schutzes
Eltern haben einen Anspruch auf eine Elternzeit von insgesamt drei Jahren. Der damit verbundene Kündigungsschutz beginnt jedoch schon vor diesem Zeitraum. Er startet mit dem Antrag, wobei es zeitliche Fristen gibt. Johannes Schipp erläutert, dass der Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Auszeit greift, sofern das Kind unter drei Jahre alt ist. Für Kinder zwischen dem dritten und achten Lebensjahr beginnt die Frist frühestens vierzehn Wochen vorher.
Sobald die Elternzeit abgeschlossen ist, sind Kündigungen wieder zulässig. Die Erklärung der Kündigung kann vom Arbeitgeber jedoch erst nach Beendigung der Freistellung ausgesprochen werden. Es ist somit unzulässig, die Kündigung bereits während der Auszeit zu erklären, damit das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss endet.
Zur Person
Johannes Schipp ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Er ist außerdem Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und hatte bis 2021 den Vorsitz im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV inne. (dpa/red)
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