Abo

Teurer Trotz der Ex-FrauFrau lehnt günstige Umschuldung ab und muss zahlen

2 min
Ein Mann hält das Modell eines Hauses in den Händen

Spart Zeit und Kosten: Wer sich außergerichtlich auf eine Kostenaufteilung verständigt, vermeidet langwierige rechtliche Auseinandersetzungen.

Auch nach der Scheidung besteht eine Kooperationspflicht. Wer eine günstige Umschuldung blockiert, muss zahlen.

Wenn nach einer Partnerschaftsauflösung eine Person in der früheren gemeinsamen Immobilie verbleibt, ist die Aufteilung der anfallenden Ausgaben zu regeln. Die Obstruktion einer ökonomisch vernünftigen Vereinbarung durch einen der ehemaligen Partner kann kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az: 4 UF 5/24) hervor, auf das von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verwiesen wird.

In dem konkreten Rechtsstreit war die Immobilie auch nach der Ehescheidung weiterhin gemeinsames Eigentum der früheren Partner. Die alleinige Nutzung erfolgte jedoch durch die Frau zusammen mit den Kindern. Eine Forderung des Mannes belief sich auf eine monatliche Nutzungsvergütung von 500 Euro. Zu einer Verständigung kam es nicht, weil die Frau einwendete, sie würde schon den für beide geltenden Kredit und sämtliche Nebenkosten alleine tragen. Ebenso blieben Gespräche über den Verkauf oder die Übertragung des Hauses ohne Ergebnis.

Ehemann entdeckt vorteilhafte Umschuldung, Ex-Partnerin bleibt passiv

Mit dem Ende der Zinsfestschreibung für den Kredit erhöhten sich die monatlichen Zahlungen von etwa 800 Euro auf beinahe 1.700 Euro. Infolgedessen bemühte sich der Mann um eine Anschlussfinanzierung und bekam ein Angebot mit äußerst vorteilhaften Bedingungen. Dadurch hätte die monatliche Belastung auf circa 300 Euro reduziert werden können. Notwendig für diesen neuen Kontrakt war aber die Einwilligung beider ehemaliger Partner. Der Mann erteilte seine Zustimmung, während von der Frau keine Reaktion auf das Angebot erfolgte.

Justiz stellt nacheheliche Kooperationspflicht fest

Die Argumentation des Mannes besagte, dass seine frühere Frau sich nicht auf die realen, hohen Darlehensraten stützen könne, da sie eine vorteilhaftere Finanzierungsoption verhindert habe. Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise teilweise an. Prinzipiell sei für die alleinige Inanspruchnahme des Hauses eine Vergütung zu leisten. Von dem Moment an, ab dem eine kostengünstigere Finanzierung verfügbar gewesen wäre, könnten allerdings nur die geringeren Aufwendungen veranschlagt werden. In der Konsequenz wurde die Frau zu einer Nachzahlung von über 4.000 Euro verpflichtet und hat auch künftig eine adäquate Nutzungsentschädigung zu erbringen.

Gemäß der Auffassung der Richter oblag der Frau die Verpflichtung, an einer ökonomisch vernünftigen Regelung teilzuhaben. Auch nach der Rechtskraft der Scheidung existiere eine Verantwortung, abwendbare finanzielle Bürden für den früheren Partner zu vermeiden, insofern dies ohne eigene Benachteiligung umsetzbar ist. Deshalb musste die Frau sich so stellen lassen, als ob sie in die vorteilhafte Anschlussfinanzierung eingewilligt hätte. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.