Ein Gerichtsurteil schränkt Testamentsvollstrecker ein: Der Verkauf einer Immobilie an die eigene Frau ist verboten.
Gericht stoppt VollstreckerEr darf ein Grundstück aus dem Nachlass nicht an seine Ehefrau verkaufen

Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers wird bei möglichen Interessenkonflikten eingeschränkt, um die Rechte der Erben zu schützen.
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Die primäre Verpflichtung eines Testamentsvollstreckers besteht darin, die letztwillige Verfügung eines Erblassers zu vollziehen. Der Nachlass wird zunächst vom Vollstrecker in Verwaltung genommen, ehe eine Ausschüttung an die berechtigten Erben erfolgt. Wie eine neue gerichtliche Verfügung verdeutlicht, sind seiner Tätigkeit allerdings deutliche Schranken gesetzt.
Die Veräußerung einer Immobilie aus dem Nachlass an die eigene Ehepartnerin ist einem Testamentsvollstrecker ohne die Genehmigung der Erben untersagt. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem Beschluss (Az. 2 W 37/26). Auf diese Entscheidung macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein aufmerksam.
Offensichtlicher Konflikt der Interessen laut Gericht
Im zugrundeliegenden Sachverhalt veräußerte ein Testamentsvollstrecker eine Liegenschaft aus dem von ihm betreuten Erbe an seine Gattin. Die anschließend beantragte Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde vom verantwortlichen Grundbuchamt jedoch abgelehnt. Die Begründung der Behörde war ein bestehender Interessenkonflikt aufseiten des Vollstreckers.
Die Transaktion wurde vom Grundbuchamt als ein nicht statthaftes sogenanntes Insichgeschäft bewertet. Aus diesem Grund wurde die Genehmigung sämtlicher Erben sowie der Vermächtnisnehmer eingefordert. Ferner wurde zur Bestätigung der Erbenposition die Vorlage eines Erbscheins oder alternativ eines notariell beurkundeten Testaments inklusive Eröffnungsprotokoll gefordert.
Erfordernis des Nachweises der Erbenposition
Die Entscheidung der Grundbuchbehörde wurde nachträglich durch das OLG Braunschweig bestätigt. Die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung sei wegen des klaren Interessenkonflikts im vorliegenden Fall eingeschränkt. Folglich ist der Verkauf der Immobilie an seine Gattin von der Genehmigung durch die Erben abhängig.
Für die rechtswirksame Erteilung dieser Genehmigung ist ein unzweideutiger Beleg der Erbenposition notwendig. Als Nachweis können ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein öffentliches Testament samt zugehörigem Eröffnungsprotokoll dienen. (dpa/red)
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