Abo

Krank durch den JobParkinson durch Pestizide ist bald eine Berufskrankheit

3 min
Eine Ärztin füllt ein Dokument aus

Berufskrankheit ja oder nein – das entscheidet ein Verfahren. Ärztinnen, Arbeitgeber oder Betroffene können den Verdacht melden. Je früher, desto besser.

Parkinson durch Pestizide soll als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch der Weg ist oft lang. Das müssen Betroffene wissen.

Die Parkinson-Krankheit soll künftig als Berufskrankheit gelten, wenn sie durch Pestizide verursacht wurde. Der Weg zur Anerkennung ist aber oft komplex. Das müssen Betroffene wissen.

Eine Berufskrankheit kann gegeben sein, wenn Arbeitnehmer infolge von Beanspruchungen am Arbeitsplatz eine Krankheit erleiden. Für die Einstufung als solche müssen diverse Voraussetzungen zutreffen. Eine Bedingung ist beispielsweise, dass die Erkrankung in der offiziellen BK-Liste verzeichnet ist.

In diesem Bereich steht eine Änderung bevor: Ende Mai hat das Bundeskabinett entschieden, dass Parkinson, ausgelöst durch die langjährige, häufige und eigenständige Anwendung von Pestiziden, ebenfalls in das offizielle Verzeichnis der Berufskrankheiten integriert wird. Die Verordnung bedarf noch der Billigung durch den Bundesrat. Laut Bundesarbeitsministerium können sich betroffene Personen – insbesondere Mitarbeiter in Landwirtschaft, Garten- und Forstwirtschaft – jedoch schon jetzt an einen Arzt oder den zuständigen Unfallversicherungsträger richten.

Prinzipiell ist es so: Selbst wenn eine Erkrankung nicht im Verzeichnis steht, ist eine Anerkennung als Berufskrankheit in besonderen Situationen möglich. Dafür ist der Nachweis durch medizinische Studien erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung in einer spezifischen Berufsgruppe signifikant höher ist.

Das Verfahren ist oft ein langer Weg

Wie gestaltet sich der Ablauf zur Anerkennung einer Berufskrankheit? Das Verfahren wird häufig als langwierig beschrieben und kann sich bisweilen schwierig gestalten. Experten raten daher, eine Vermutung stets so früh wie möglich anzuzeigen. Eine zeitnahe Meldung ermöglicht eine schnellere Prüfung, ob die Kriterien für eine Berufskrankheit erfüllt sind.

Die Mühe kann sich auszahlen, weil Arbeitnehmer mit einer anerkannten Berufskrankheit ein Recht auf weitreichende finanzielle sowie gesundheitliche Unterstützungen besitzen. Darüber hinaus müssen im Normalfall keine beruflichen Benachteiligungen erwartet werden.

Der Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Das Verfahren zur Anerkennung startet, sobald ein Mediziner, der Arbeitgeber, die Krankenkasse oder die betroffene Person selbst eine Vermutung bei der verantwortlichen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigt. Für Arbeitgeber und Ärzte besteht sogar eine gesetzliche Meldepflicht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem Unfallversicherungsträger oder der zuständigen Stelle für medizinischen Arbeitsschutz mitzuteilen.

Anschließend untersucht der Versicherungsträger – zum Beispiel die Berufsgenossenschaft – im individuellen Fall, ob die Krankheit durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurde und die Kriterien einer Berufskrankheit erfüllt. Zu diesem Zweck werden unter anderem medizinische Gutachten angefertigt.

Abhängig von der Situation wird per Fragebogen ermittelt, welchen Beanspruchungen und Einflüssen die versicherte Person im Laufe ihres Berufslebens ausgesetzt war. Persönliche Gespräche oder auch Analysen des Arbeitsplatzes sind ebenfalls denkbar, wie das Bundesarbeitsministerium erläutert. Die Untersuchung kann aus diesem Grund unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen.

Das Ministerium gibt an, dass Versicherte sicherstellen sollten, „Fragebögen so genau und detailliert wie möglich auszufüllen“. Häufig können sie selbst die präzisesten Informationen zu den Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz bereitstellen.

Leistungen nach der Anerkennung und Widerspruchsrecht

Wenn die Krankheit als Berufskrankheit eingestuft wird, besteht das vorrangige Ziel darin, „mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden“, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) den Ablauf erklärt.

Hierfür sind Unterstützungen möglich, die von medizinischer Betreuung bis zu Maßnahmen der beruflichen Wiedereingliederung reichen. Falls betroffene Personen nur noch limitiert oder überhaupt nicht mehr erwerbsfähig sind, leisten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen laut DGUV unter Umständen eine Rentenzahlung, vorausgesetzt die Erwerbsfähigkeit ist um wenigstens 20 Prozent reduziert.

Sollte die Einstufung als Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger zurückgewiesen werden, kann die betreffende Person Einspruch erheben, erläutert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Baua). Bei einer abermaligen Zurückweisung ist prinzipiell eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Im Verlauf des Jahres 2024 wurden 90.749 Verdachtsanzeigen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen registriert. Eine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgte in weniger als einem Drittel der Fälle (26.821). (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.