Vormittags im Einsatz, eine lange Unterbrechung am Mittag und dann die zweite Schichthälfte: Für manche ist das der normale Arbeitsablauf. Ist das rechtens?
Geteilte SchichtenWas ihr über die unbeliebten Dienste wissen müsst

Hin, zurück, hin, zurück: Split Shifts sind in manchen Branchen üblich, müssen aber geregelt sein – meist per Tarifvertrag.
Copyright: Andreas Arnold/dpa/dpa-tmn
Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr oder im Pflegesektor sind häufig mit sogenannten geteilten Diensten, auch als „Split Shifts“ bekannt, konfrontiert. Bei diesem Arbeitszeitmodell wird der Arbeitstag durch eine längere, nicht vergütete Pause zweigeteilt. Dies kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeuten, dass sie den Weg zur Arbeit und zurück zweimal am Tag auf sich nehmen müssen. Stellt sich die Frage: Ist es einem Unternehmen gestattet, dies von seinem Personal zu fordern?
Die Antwort lautet prinzipiell ja. „In bestimmten Branchen wie zum Beispiel dem Nahverkehr ist das tatsächlich üblich“, erläutert der Rechtsanwalt Peter Meyer aus Berlin, wie die dpa berichtet. Die genauen Modalitäten für solche Dienste werden zumeist durch einen Tarifvertrag festgelegt, der die Einzelheiten des Einsatzes bestimmt.
Was Tarifverträge festlegen
Solche Vereinbarungen definieren für gewöhnlich die Mindestdauer eines Arbeitseinsatzes sowie die maximal zulässige Länge der Pause. „In der Regel heißt es da mindestens zwei Stunden Einsatz, bevor zwei oder mehr Stunden Unterbrechung erlaubt sind“, führt Meyer aus. Für den zusätzlichen Anfahrtsweg gewähren manche Tarifverträge eine geringfügige finanzielle Kompensation.
Ungeachtet der Dauer der einzelnen Arbeitsblöcke sind die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen zwei Diensten vom Arbeitgeber einzuhalten. Ferner müssen geteilte Schichten im Voraus geplant werden und dürfen nicht kurzfristig angeordnet werden.
Regelungen ohne Tarifbindung
Falls kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, ist eine ausdrückliche Absprache zwischen dem Arbeitgeber und den Angestellten erforderlich, um geteilte Dienste einzuführen. Eine vertragliche Grundlage für die Anwendung von Split Shifts ist somit unumgänglich.
Laut Rechtsanwalt Meyer bestehen Möglichkeiten, geteilten Diensten zu entgehen, insbesondere für Arbeitnehmer mit speziellen Belastungen wie der Betreuung von Kindern. Sofern diese Personen überzeugend darlegen können, dass ihnen solche Schichtmodelle nicht zugemutet werden können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies bei der Erstellung des Dienstplans zu beachten.
Zur Person: Peter Meyer praktiziert als Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist zudem Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, die zum Deutschen Anwaltverein (DAV) gehört. (red)
Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.
