Ein unappetitlicher Vorfall an einer Bar führt Tage später zu einem Bordverweis. Doch war das rechtlich in Ordnung? Ein Gericht sagt: Nein. Und spricht dem Betroffenen eine stattliche Summe zu.
Eklat auf KreuzfahrtMann soll in Glas uriniert haben – Crew bestätigt Vorfall

Urlaub unfreiwillig beendet: Einem Mann wurde der Zutritt zum Kreuzfahrtschiff verweigert – nach einem umstrittenen Vorfall an der Bar.
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Auch im Urlaub ist ein Mindestmaß an Anstand angebracht. Doch darf ein Reisender ohne Vorwarnung von einem Kreuzfahrtschiff verwiesen werden, weil er angeblich in ein Glas uriniert hat? Nein, entschied das Landgericht Düsseldorf in einem entsprechenden Fall und sprach einem Mann neben der anteiligen Erstattung des Reisepreises auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden zu (Az.: 22 O 131/24).
Unappetitlicher Vorfall an Bord: Passagier bestreitet Urinieren in Glas
Was war passiert? Der Mann hatte mit zwei Mitreisenden an einer Bar auf dem Schiff gesessen. Laut Schilderung der Crew beobachteten andere Gäste, wie er in ein Glas urinierte und es auf den Tisch stellte. Später habe ein Crewmitglied das Glas vom Tisch entfernt und den Uringeruch bestätigt. Der Mann bestritt, in das Glas uriniert zu haben.
Drei Tage nach dem Vorfall an der Bar wurde den drei Männern nach einem Landausflug der Zutritt zum Schiff verweigert. Der Kapitän soll ihnen einen Bordverweis ausgesprochen haben. Sie sollten abreisen und die Flüge dafür selbst buchen. Einer der Männer klagte im Nachgang gegen die Reederei wegen dieser fristlosen Kündigung des Reisevertrags – mit Erfolg.
Reederei muss rund 9.000 Euro zahlen
Das Gericht sprach dem Mann nicht nur eine Erstattung des restlichen Reisepreises für die nicht genutzten Tage in Höhe von gut 4.300 Euro sowie der Kosten für die Rückflüge und die Taxifahrt zum Flughafen in Höhe von knapp 1.600 Euro zu. Es entschied außerdem, dass dem Mann, der die Reise für sich und die beiden anderen Männer gebucht hatte, eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von knapp 3.100 Euro zusteht.
Die Frage, ob der Mann tatsächlich ins Glas uriniert hatte, war dabei nicht zentral: Selbst wenn es sich so zugetragen hat, stellt dieser Vorfall keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung des Reisevertrags dar, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre, so das Urteil.
Störend ja, aber nicht gewalttätig oder ausfallend
Das Gericht stellt zudem klar: Das Urinieren in ein Glas in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Schiffes sei zwar als unangemessen und störend zu bewerten. Es handle sich dabei jedoch nicht um ein Verhalten mit Gewalt, Diskriminierung, grober Respektlosigkeit oder verbalen Entgleisungen – also nicht um ein Verhalten, das laut den Reisebedingungen der Reederei unmittelbar einen Verweis vom Schiff rechtfertige. In jedem Fall hätte es zunächst einer Abmahnung, also einer vorherigen Warnung, bedurft.
Hinzu kamen weitere Aspekte: So wurde der Bordverweis erst drei Tage nach dem Vorfall ausgesprochen, obwohl das Schiff in der Zwischenzeit bereits einen weiteren Hafen angelaufen hatte. Auch die Tatsache, dass die beiden Begleiter des Mannes das Schiff ebenfalls verlassen sollten – obwohl sie laut Zeugenaussagen lediglich anwesend waren und die Situation mit einem Schmunzeln zur Kenntnis genommen hatten – wurde kritisch betrachtet. Über das Urteil berichtet die Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ in ihrer Ausgabe 2/2025. (jag/dpa)