Minijobber, die sich von der Rentenpflicht befreien ließen, können dies bald rückgängig machen. Was die Neuregelung bedeutet.
Mehr Rente für MinijobberBefreiung von der Rentenpflicht lässt sich bald aufheben

Antrag gibt’s online: Minijobber können ab 1. Juli 2026 die frühere Befreiung von der Rentenversicherung einmalig aufheben – und wieder Rentenansprüche aufbauen.
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Wer sich im Minijob von der Rentenpflicht hat befreien lassen, konnte dies bislang nicht revidieren. Eine neue Regelung tritt bald in Kraft. Was das für euch konkret heißt.
Die Verdienstobergrenze für geringfügig Beschäftigte liegt seit dem Jahr 2026 bei einem monatlichen Durchschnitt von höchstens 603 Euro. Den Hauptanteil der Abgaben für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie für Umlagen und Steuern übernehmen die Arbeitgeber. Für die Arbeitnehmer fallen ausschließlich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent bei gewerblicher Tätigkeit oder 13,6 Prozent in Privathaushalten an.
Es besteht die Möglichkeit, per Antrag eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken, falls man auf Zahlungen in die Rentenkasse verzichten will. Diese Wahl war für das identische Arbeitsverhältnis bisher irreversibel. Eine Änderung dieser Regelung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft; hierüber informieren sowohl die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als auch die „Minijob-Zentrale“. Geringfügig Beschäftigte erhalten dann die Option, ihre Wahl einmalig zu revidieren.
Der Weg zurück in die Rentenversicherungspflicht
Bei gewerblichen geringfügigen Beschäftigungen ist ein Formular zur Annullierung der Befreiung auf der „Webseite der Minijob-Zentrale“ als Download verfügbar. Das komplettierte und signierte Dokument muss beim Arbeitgeber vorgelegt werden, welcher dann die erneute Anmeldung bei der Rentenversicherung vornimmt.
Personen, die eine Tätigkeit in einem privaten Haushalt ausüben, kontaktieren hierfür auch ihren Arbeitgeber. Jener kann die Annullierung der Befreiung mittels des digital ausfüllbaren „Änderungsscheck“ initiieren. Hierfür ist es erforderlich, bei der Abfrage, ob die haushaltsnahe Hilfskraft verpflichtende Beiträge zur Rentenversicherung entrichten will, die Antwortmöglichkeit „Ja“ anzuklicken.
Warum sich die Beitragszahlung lohnen kann
Obwohl die Zahlung in die Rentenkasse das monatliche Einkommen reduziert, resultieren daraus diverse Pluspunkte. Einerseits erlangen Beschäftigte durch die Abgaben vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Laut Auskunft der DRV wird die Dauer der geringfügigen Beschäftigung somit in vollem Umfang auf die Erreichung der Mindestversicherungszeiten, auch Wartezeiten genannt, für unterschiedliche Altersrentenarten angerechnet.
Andererseits werden ausschließlich auf diesem Weg Anrechte auf Rehabilitationsleistungen, Renten bei Erwerbsminderung sowie auf den Grundrentenzuschlag gewährleistet. Darüber hinaus ergibt sich daraus ein Anspruch auf die Umwandlung von Entgelt für eine betriebliche Altersvorsorge und die Möglichkeit, eine staatlich subventionierte private Vorsorge, beispielsweise die Riester-Rente, zu nutzen.
Der Beitrag des Arbeitgebers
Durch den eigenen Beitrag wird der Arbeitgeber ebenfalls dazu verpflichtet, seinen Part der Rentenabgaben zu entrichten. Bei gewerblichen Tätigkeiten beläuft sich dieser auf 15 Prozent, während es in Privathaushalten 5 Prozent sind. Der vergleichsweise geringe Eigenanteil bewirkt somit eine wesentlich höhere Beitragsleistung vonseiten des Arbeitgebers.
Ein Wechsel zurück in die Rentenversicherungspflicht ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 1. Juli 2026 realisierbar, das entsprechende Gesuch zur Annullierung der Befreiung kann jedoch schon heute eingereicht werden. „Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs“, so eine Mitteilung der Minijob-Zentrale. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgreiche Annullierung wird nicht versendet. Für das gleiche Arbeitsverhältnis ist eine erneute Rücknahme der Annullierung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. (dpa/red)
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