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Urlaub wird jetzt teurerReiseveranstalter dürfen Preise nachträglich erhöhen

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Ein Ferienflieger landet bei Sonnenschein am Flughafen Hannover

Sommerurlaub bereits gebucht – und plötzlich teurer? Welche Regeln jetzt gelten.

Steigende Kerosinkosten durch die Nahost-Auseinandersetzung beeinflussen Reisende. Selbst schon fixierte Buchungen sind von den Konsequenzen betroffen.

Krise im Nahen Osten: So könnten die Kosten für Ihren Sommerurlaub noch steigen. Die Auseinandersetzung im Nahen Osten hat erhebliche Auswirkungen auf den Tourismussektor, wie die dpa meldet. Zahlreiche vorgesehene Reisen in Staaten der Golfregion wurden storniert und Schiffsreisen annulliert. Die Konsequenzen spüren Urlauber allerdings auch finanziell in Deutschland, da Flugtickets oft kostenintensiver sind – speziell für asiatische Destinationen. Einer der Hauptgründe für die Verteuerung sind die infolge der Krise stark erhöhten Preise für Kerosin.

Es existieren zwar mitunter preiswerte Flugangebote von Airlines aus der Golfregion wie Etihad oder Qatar mit Verbindungen über Knotenpunkte wie Abu Dhabi oder Doha. Dennoch rät das Auswärtige Amt weiterhin von Zwischenstopps in dem Gebiet ab. Parallel dazu steigt das Interesse an Destinationen mit größerer Distanz zur Krisenregion, beispielsweise Griechenland und Spanien. Das Europäische Verbraucherzentrum prognostiziert: „Besonders Ziele, die aktuell als sicher gelten, könnten weiter im Preis steigen“.

Gesetzliche Grundlage für Preisaufschläge bei Pauschalreisen

Selbst Personen mit einer schon gebuchten Pauschalreise sind nicht vollständig vor erhöhten Ausgaben geschützt. Üblicherweise beinhalten die Vertragsklauseln der Anbieter entsprechende Änderungsvorbehalte. Nach der Gesetzgebung gehören gestiegene Kerosinkosten nach Vertragsabschluss zu den zulässigen Anlässen für einen Preisaufschlag. Dieser ist jedoch auf maximal acht Prozent des Gesamtpreises begrenzt und muss den Kunden spätestens 20 Tage vor Antritt der Reise übermittelt werden. Dies gilt ebenso für Kreuzfahrten, welche juristisch als Pauschalreisen eingestuft werden.

Frühbucher, die ihre Pauschalreise für den Sommerurlaub bereits vor Monaten reserviert haben, könnten demnach noch von einem nachträglichen Aufschlag betroffen sein. Zur Kalkulation des Aufpreises existieren komplexe Formeln, die sich in den AGB finden, erläutert der Reiserechtler Paul Degott. „Im Einzelfall gehen die Veranstalter eher mit dem groben Daumen ran und darüber könnte man dann auch streiten“, äußert der Anwalt. Die Option eines späteren Preisaufschlags sei jedoch gegeben.

Sollte der Aufschlag mehr als acht Prozent betragen, können Pauschalreisende kostenfrei vom Vertrag Abstand nehmen, informiert das Europäische Verbraucherzentrum. Hierfür ist es jedoch notwendig, die gesetzte Frist einzuhalten. Wird nicht rechtzeitig reagiert, so wird der Preisaufschlag als akzeptiert betrachtet.

Handlungsoptionen bei Flugannullierung durch die Airline

Im Gegensatz zu Pauschalreisen ist es Fluggesellschaften nicht gestattet, die Kosten für ein schon erworbenes Ticket im Nachhinein anzuheben. Laut Anwalt Degott handle es sich dabei um eine spätere Vertragsanpassung, die nicht akzeptiert werden müsse. Eine vergleichbare Einschätzung gibt das Portal Flightright ab. Demzufolge obliegt das Geschäftsrisiko prinzipiell den Fluglinien – das schließt geopolitische Krisen und deren Effekte auf die Kerosinpreise mit ein.

Allerdings kann es zu Annullierungen von Flügen kommen. Infolge von Kerosinengpässen reduzieren diverse asiatische Airlines ihr Flugangebot, wie das Branchenportal fvw.de meldet. Laut Medieninformationen hat auch die Lufthansa eine Prüfung der Stilllegung von Maschinen und der Annullierung bestimmter Routen veranlasst. Bei der Streichung eines gebuchten Fluges besteht nach EU-Recht ein Anrecht auf Rückerstattung des Kaufpreises oder die Möglichkeit, auf eine alternative Flugverbindung zu bestehen. Diese Regelung greift, sofern die Fluggesellschaft in der EU ansässig ist oder der Start von einem Flughafen innerhalb der EU geplant war.

Wird auf eine Umbuchung bestanden, kommen auch Flüge von konkurrierenden Fluggesellschaften als Ersatz infrage. Sollten am vorgesehenen Reisedatum nur noch bei anderen Anbietern verfügbare Sitze existieren, kann die ursprüngliche Airline mit einer Fristsetzung zur Umbuchung aufgefordert werden. Nach Aussage von Degott kann man andernfalls die neue Buchung selbstständig durchführen und die entstandenen Ausgaben zurückfordern. Für einen Flug, der in mehreren Wochen stattfindet, sei eine Frist von einigen Tagen als angemessen zu betrachten.

Erfolgt eine Flugannullierung kürzer als 14 Tage vor dem geplanten Start, können Betroffenen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung darüber hinaus Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.