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Urteil nach UnfallBlinker allein hebt Vorfahrt nicht auf

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Ein Motorradfahrer blinkt links

«Der blinkt, der biegt ab»: Das kann, muss aber nicht immer so sein - und kann dann für Irritationen und Unfälle sorgen.

Ein Richterspruch präzisiert die Schuldfrage bei einem Zusammenstoß, der durch einen fälschlicherweise aktiven Blinker verursacht wurde.

Auch mit einem irrtümlich gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger bleibt die Vorfahrt bestehen. Diese Erfahrung machte ein Pkw-Fahrer nach einer Kollision.

Das Vorfahrtsrecht bleibt für Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße auch dann bestehen, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger versehentlich aktiviert ist. Daraus folgt für Fahrer aus untergeordneten Straßen: Ein Blinksignal allein rechtfertigt nicht die Annahme, das bevorrechtigte Fahrzeug werde tatsächlich seine Richtung ändern. Im Falle einer Kollision kann dies eine überwiegende Haftung nach sich ziehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, auf die der ADAC verweist, wie die dpa meldet (Az.: 12 U 20/25).

Der verhandelte Sachverhalt betraf einen Motorradfahrer, welcher es nach der Durchfahrt eines Kreisverkehrs versäumte, seinen Fahrtrichtungsanzeiger zu deaktivieren. Seine Fahrt setzte er auf einer Straße mit Vorfahrtsrecht fort. An einer Einmündung ereignete sich dann der Zusammenstoß.

Irrtümliches Blinksignal mit Konsequenzen

Ein Autofahrer, der zum Warten verpflichtet war, interpretierte das Signal des Motorrads als Abbiegeabsicht. Daraufhin fuhr er in die Kreuzung ein, was die Kollision zur Folge hatte. In der Konsequenz verlangte der Pkw-Fahrer eine Entschädigung vom Kradfahrer. Seine Begründung war, dass er sich auf das Blinkzeichen habe verlassen dürfen. Die Versicherung des Motorradfahrers wies diese Forderung zurück, sodass die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden musste.

Das Gericht in Brandenburg fällte die Entscheidung, die Schuld auf beide Unfallbeteiligten aufzuteilen. Die Richter befanden, dass ein eingeschalteter Blinker zwar prinzipiell die Annahme nahelege, der Fahrer wolle die Richtung wechseln. Jedoch ändere das Signal für sich genommen nichts an der geltenden Vorfahrtsregelung.

Aufteilung der Schuld durch das Gericht

Laut dem Richterspruch hätte der wartepflichtige Pkw-Fahrer darauf achten müssen, ob der Kradfahrer seine Geschwindigkeit drosselt oder andere Indizien für eine Geradeausfahrt vorliegen. Da dies nach Auffassung der Richter nicht in ausreichendem Maße erfolgte, wurde dem Autofahrer eine Haftungsquote von zwei Dritteln auferlegt.

Dem Urteil nach trifft den Motorradfahrer allerdings eine Mitverantwortung, weil er es versäumt hatte, den Blinker zu deaktivieren. Aus diesem Grund wurde ihm eine Haftung für ein Drittel des entstandenen Schadens zugewiesen (red).

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.