Sie vertraut auf die Geste eines Busfahrers und verursacht einen Unfall. Vor Gericht erlebt die Autofahrerin eine Überraschung.
Urteil nach Ausfahrt-UnfallHandzeichen eines Busfahrers ist keine Garantie für freie Fahrt

Gefährliche Alltagssituation: Jemand will auf die Straße fahren - Handzeichen von anderen sind dabei nicht immer hilfreich.
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Eine Pkw-Lenkerin beabsichtigte, von ihrer Grundstücksausfahrt nach links in den stockenden Verkehr einzufädeln. Als ein Linienbus direkt vor ihrer Ausfahrt zum Stehen kam, signalisierte dessen Fahrer ihr per Handgeste, dass sie fahren könne. Die Frau handelte entsprechend, stieß aber beim Wechseln auf die Gegenfahrbahn mit einem Pkw zusammen, der den Bus mit einem Tempo von ungefähr 30 bis 40 km/h passierte.
Anschließend verlangte die Fahrerin eine Entschädigung von der Assekuranz des anderen Unfallbeteiligten. Sie argumentierte, der andere Fahrer hätte den Bus nicht passieren dürfen und sei daher für die Kollision verantwortlich.
Klage auf Entschädigung vom Gericht abgewiesen
Die Versicherung des überholenden Pkw lehnte eine Zahlung ab. Als Grund wurde angeführt, dass die Frau ihre Vorsichtspflicht beim Verlassen des Grundstücks missachtet habe. Ein Richterspruch des Landgerichts Hamburg, datiert auf April 2026, hat diese Sichtweise nun untermauert (Az.: 331 O 463/25). Die Forderung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie bekommt keine finanzielle Kompensation.
Vorrang für die „äußerste Sorgfaltspflicht“
In der Urteilsbegründung wurde dargelegt, dass für Personen, die von einem Grundstück in den laufenden Straßenverkehr einfahren, eine „äußerste Sorgfaltspflicht“ gilt. Grundsätzlich hat der Verkehrsstrom Priorität. Personen, die sich bereits im Verkehrsstrom befinden, müssen nur dann eine erhöhte Aufmerksamkeit zeigen, wenn es Anzeichen für eine mögliche Vorrangverletzung gibt, was in dieser Situation nicht zutraf.
Dem Lenker des überholenden Wagens könne man kein Fehlverhalten anlasten. Laut Gerichtsurteil missachtete er kein Überholverbot, war mit einer passenden Geschwindigkeit unterwegs und stellte sicher, dass weder der nachfolgende noch der entgegenkommende Verkehr in Gefahr gerieten. Im Gegensatz dazu stelle das Einfädeln in die Fahrbahn bei komplett durch den Bus blockierter Sicht einen derart gravierenden Fehler der Klägerin dar, dass die grundsätzliche Betriebsgefahr des anderen Autos keine Rolle mehr spiele.
Die Fahrerin hätte sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf die Geste des Busfahrers verlassen dürfen. Auf diesen Sachverhalt, der eine bedeutende Warnung für alle am Straßenverkehr Teilnehmenden darstellt, macht der ADAC aufmerksam. (dpa/red)
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