Ein Blitzableiter allein schützt oft nicht vor teuren Schäden an der Elektronik. Wie Hausbesitzer ihr Eigentum bei Gewitter umfassend sichern.
Schutz vor BlitzeinschlagWarum ein Blitzableiter allein oft nicht ausreicht

Sieht faszinierend aus, so ein Blitz, kann im Haus aber teure Schäden an der Elektronik verursachen.
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Wenn ein Gewitter aufzieht, stellt sich für viele Hausbesitzer die beunruhigende Frage nach einem ausreichenden Schutz vor Blitzeinschlägen. Oftmals wird angenommen, ein Blitzableiter auf dem Dach sei ausreichend. Doch um gravierende Schäden am Gebäude und an der Elektronik zu vermeiden, ist mehr erforderlich, wie die dpa meldet. „Sinnvoll ist ein Gesamtkonzept aus äußerem und innerem Blitzschutz“, erläutert Torsten Hoffmann von der Brancheninitiative Elektro+.
Der äußere Schutzmechanismus agiert nach dem Prinzip eines Faradayschen Käfigs, der das Eindringen des Blitzes in das Bauwerk unterbindet. Dieses System setzt sich aus einer Fangeinrichtung auf dem Dach, einem Ableitungssystem an der Fassade und einer Erdungsanlage zusammen. „So wird der Blitz, der sich immer den Weg des geringsten Widerstands sucht, direkt vom Dach über die Außendrähte ins Erdreich geleitet“, sagt Hoffmann.
Äußerer und innerer Blitzschutz als Gesamtkonzept
Ein gewisser Anteil des Blitzstroms kann jedoch trotzdem ins Innere des Gebäudes gelangen und dort Überspannungsschäden anrichten. Ferner können Einschläge in der näheren Umgebung dazu führen, dass Teilströme über im Boden verlegte Versorgungsleitungen ins Haus eindringen. „Deshalb ist ein zusätzlicher innerer Blitzschutz, der sogenannte Überspannungsschutz, notwendig“, betont Martin Mauermann, Vorstandsvorsitzender des Verbands Deutscher Blitzschutzfirmen. Zu diesem Zweck werden spezielle Ableiter in die elektrische Anlage integriert, die eine zu hohe Spannung ausgleichen.
Dieser innere Schutz ist besonders für Haushalte mit sensibler Technologie wie Wärmepumpen, Klimaanlagen oder einer Wallbox für das Elektroauto von Bedeutung. In Neubauprojekten ist ein solcher Überspannungsschutz bereits seit einigen Jahren gesetzlich vorgeschrieben, während für reine Wohngebäude keine Pflicht für einen äußeren Blitzschutz existiert.
Stecker ziehen ist heute kaum noch eine Lösung
Die früher verbreitete Empfehlung, bei einem nahenden Gewitter alle Stecker zu ziehen, ist laut Torsten Hoffmann heutzutage nicht mehr praktikabel. „Zum einen müsste immer jemand zu Hause sein, wenn ein Gewitter im Anmarsch ist. Zum anderen sind die Haushalte heute mit so viel Technik ausgestattet, dass es unrealistisch wäre, sämtliche Geräte immer wieder vom Strom zu trennen.“ Fest installierte Anlagen wie Photovoltaiksysteme oder Ladesäulen können ohnehin nicht einfach vom Netz genommen werden.
Was die Nachrüstung für den Blitzschutz kostet
Die Ausgaben für einen Blitzschutz variieren stark je nach den Gegebenheiten. Wer neu baut und direkt Anschlussfahnen für einen äußeren Schutz einplant, kommt mit einigen Hundert Euro aus. Eine vollständige Nachrüstung des äußeren Schutzes ist hingegen aufwendiger und kann schnell mehrere Tausend Euro kosten. Für den inneren Überspannungsschutz muss man laut Mauermann mit rund 3.000 Euro rechnen. „Aber die Schäden an der smarten Technik können noch mehr ins Geld gehen.“
Beide Systeme sollten zudem regelmäßig gewartet werden. Experten empfehlen eine Überprüfung durch einen Fachmann alle zwei bis vier Jahre, da Bauteile der Anlagen korrodieren können.
Versicherungsschutz bei Gewitterschäden genau prüfen
Eine Wohngebäudeversicherung deckt Schäden durch Blitzschlag im Normalfall ab. Claudia Frenz vom Bund der Versicherten empfiehlt jedoch, genau zu kontrollieren, ob auch Überspannungsschäden sowie Anlagen wie Wärmepumpen oder Photovoltaikanlagen im Vertrag enthalten sind. „Die Unterschiede können sehr groß sein“, so Frenz. Ähnliches trifft auf die Hausratversicherung zu. Ein Vergleich verschiedener Tarife ist daher ratsam.
Grundsätzlich besteht laut Bund der Versicherten keine Verpflichtung zur Installation einer Blitzschutzanlage. Einzelne Versicherer können dies jedoch vertraglich fordern. Besteht eine behördliche Auflage, der man nicht nachkommt, kann der Versicherer im Schadensfall die Leistung kürzen oder den Vertrag kündigen. (red)
Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.
