Tests, Masken, ImpfungDiese Corona-Bestimmungen sollten Beschäftigte jetzt kennen

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Homeoffice Symbolbild Corona

In der Corona-Pandemie haben viele Beschäftigte ihre Arbeit ins Homeoffice verlegt.

Berlin – Mit steigender Impfquote kommt eine Rückkehr zu einem Alltag wie vor der Corona-Pandemie näher. Bis genügend Menschen zweifach geimpft sind, müssen wir aber noch mit Einschränkungen leben – auch am Arbeitsplatz.

Zuletzt wurden im Zuge der sogenannten Bundes-Notbremse Regeln im Infektionsschutzgesetz und die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Sie gelten vorerst bis Ende Juni 2021, solange weiterhin eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vorliegt. Was am Arbeitsplatz wichtig ist:

Homeoffice

Darf ich im Homeoffice arbeiten – oder muss ich jetzt sogar? Hier hat sich mit Paragraf 28b (Abs. 7) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seit Einführung der bundesweiten Notbremse ein neuer Stand ergeben: Arbeitnehmer müssen ein Angebot auf Homeoffice nun annehmen, sofern keine Gründe dagegen sprechen. Etwa, dass die Wohnung nicht für die Arbeit zu Hause geeignet ist oder man nicht über die notwendige technische Ausstattung verfügt.

Arbeitgeber waren schon seit Längerem verpflichtet, in den Bereichen Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist.

Tests

Beschäftigte, die in Präsenz arbeiten, müssen derzeit laut Corona-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Corona-Testangebote pro Woche bekommen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Die Art des Tests – ob PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest – spielt dabei keine Rolle.

Es besteht in der Regel keine Pflicht, die Testangebote anzunehmen. Ob einzelne Unternehmen die Testung auch verpflichtend machen können, ist rechtlich derzeit umstritten. Im Zweifel müssen Einzelfälle gerichtlich geprüft werden.

Arbeitsschutz

In der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist festgeschrieben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten ergreifen müssen. Neben dem Homeofficeangebot müssen Unternehmen insbesondere dafür sorgen, dass sich möglichst nicht mehrere Personen in einem Raum aufhalten und Beschäftigte genügend Abstand halten können.

Wo das nicht möglich ist, muss unter anderem regelmäßig gelüftet werden. Es müssen zudem Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen errichtet sowie das Tragen einer Maske verpflichtend gemacht werden. Konkret gilt das für Räume, wo pro Person im Raum weniger als zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

Masken

Genügen die Räume nicht der Anforderung von mindestens zehn Quadratmeter Fläche pro Person, kann der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden oder muss man Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurücklegen, dann müssen Arbeitgeber medizinische Masken bereitstellen.

Bei bestimmten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß müssen Arbeitgeber höherwertige FFP2-Atemschutzmasken oder vergleichbare Typen bereitstellen.

Gibt es am Arbeitsplatz eine Tragepflicht für FFP2-Masken, muss es festgelegte Trage- und Erholungszeiten geben. Für FFP-Masken ohne Ausatemventil empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 75 Minuten Tragedauer am Stück, danach sollte eine halbe Stunde Maskenpause folgen.

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Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer Maske anordnet, müssen Beschäftigte dieser Anordnung Folge leisten. Das ist durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Wer sich weigert, riskiert im Zweifel eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.

Unter Umständen kann der Arbeitgeber bei Vorliegen eines ärztlichen Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht sogar die Beschäftigung verweigern, wie zuletzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 2 SaGa 1/21) gezeigt hat. Der Arbeitnehmer gilt in diesem Fall als arbeitsunfähig.

Quarantäne

Auch wenn die Zahlen wieder sinken und es mit den Impfungen vorangeht, können sich Menschen natürlich noch immer mit dem Coronavirus anstecken. Wer als Kontaktperson gilt, muss weiterhin in häusliche Quarantäne.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen während dieser Zeit im Homeoffice arbeiten, sofern das möglich ist. Das ergibt sich aus der jetzt geltenden Homeofficepflicht. Wer grundsätzlich nicht von zu Hause arbeiten kann, hat laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber und bekommt sie später von der zuständigen Behörde erstattet.

Erkrankung

Wer krank ist und nicht zu Arbeit kommen kann, bekommt weiterhin sein Gehalt gezahlt. Es gelten die gleichen Regeln wie sonst im Krankheitsfall. Wer sich bei der Arbeit angesteckt hat, kann das unter Umständen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit geltend machen. Dazu sollten sich Beschäftigte bei der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse melden, sofern der Arbeitgeber das nicht bereits übernommen hat. Infos finden sich etwa bei der DGUV.

Kinderbetreuung

Mit der Bundes-Notbremse hat die Bundesregierung den Anspruch auf Kinderkrankentage erneut ausgeweitet. Eltern sollen dadurch Lohnausfälle ausgleichen können, die entstehen, weil sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Etwa, wenn Schule oder Kita geschlossen bleiben oder eine Klasse in Quarantäne geschickt wird.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld liegt nun bei 30 Tagen pro Elternteil und Kind. Für Alleinerziehende wurde der Anspruch von 40 auf 60 Tage erhöht. Der Anspruch besteht, wenn Kind und Elternteil gesetzlich versichert sind. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Impfung

Es gibt für Sars-CoV-2 keine gesetzliche Impflicht. Arbeitgeber können von Beschäftigten nicht verlangen, sich impfen zu lassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nicht proaktiv mitteilen, ob sie eine Impfung erhalten haben.

Eine Nachfrage des Arbeitgebers könnte nach Einschätzung von Rechtsexperten aber zulässig sein, wenn der Arbeitgeber für die Gesundheit weiterer Arbeitnehmer zu sorgen hat. Sie müsste dann wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht das strenger. Dort heißt es, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine Auskunft zu der Frage schulden. Impfen sei mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Masernimpfpflicht Privatsache der Beschäftigten. (dpa/tmn)

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