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Frust auf dem FestivalWann Sie bei Ausfall oder Unwetter Geld zurückbekommen

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Menschen auf einem Festival im Regen.

Schlechtwetterprognose fürs Festival? Bleiben Ticketinhaber aus eigenem Willen und Vorsicht fern, haben sie kein Anrecht auf Rückerstattung der Kosten.

Ein Top-Act sagt ab, ein Sturm zieht auf: Wir erklären, wann Festival-Besucher Anspruch auf eine Erstattung haben.

Ein Top-Act sagt ab, ein Sturm zwingt zur Räumung des Geländes. Wir erläutern, in welchen Fällen Festivalbesucher Anspruch auf eine Erstattung haben.

Die Festivalsaison lockt jährlich unzählige Musikfans zu Freiluft-Veranstaltungen. Für ihre favorisierten Künstler nehmen sie oft weite Wege, kostspielige Eintrittskarten und manchmal auch schlechtes Wetter in Kauf. Doch die Freude kann schnell getrübt werden, etwa durch die kurzfristige Absage eines Hauptacts oder eine Unterbrechung des Programms aufgrund eines Sturms. Ein Recht auf Kompensation ergibt sich nicht aus jeder Unannehmlichkeit. Dennoch sind Festivalgäste nicht ohne Weiteres schutzlos. Anhand von sechs typischen Fallbeispielen werden die konkreten Rechte von Besuchern dargelegt.

Schwierigkeiten bei der Zugangskontrolle

Für die Sicherheit der Besucher ist der Organisator zuständig. Meist werden dafür Security-Firmen engagiert, welche die Personen am Eingang zum Gelände überprüfen. „Die dürfen viel, aber nicht alles“, so eine Einordnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ist auf dem Ticket vermerkt, dass beispielsweise Taschen oder Verpflegung verboten sind, darf das Sicherheitspersonal diese Gegenstände einbehalten. Jedoch müssen diese Sachen nach der Veranstaltung unversehrt wieder ausgehändigt werden – „die Dose Bier genauso wie den Fotoapparat“, betonen die Verbraucherschützer. Bei Beschädigungen haben Betroffene einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Veranstalter.

Fehlen Hinweise auf Mitnahmeverbote für bestimmte Gegenstände und liegen keine Sicherheitsbedenken vor, darf niemand Besucher davon abhalten, zum Beispiel ein Sandwich oder eine PET-Flasche mit einem Getränk mitzuführen. Körperkontrollen müssen geduldet werden, wobei das Recht besteht, auf Personal des gleichen Geschlechts zu pochen.

Programmänderungen nach der Ankündigung

Laut Rechtsanwältin Carolina Sohns hängt ein Anspruch auf Rückerstattung bei einer Programmänderung maßgeblich von der vertraglichen Vereinbarung beim Ticketkauf ab. Die Auswahl eines Festivals richte sich für viele Gäste zwar nach den angekündigten Bands, doch dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass bestimmte Musiker zum Vertragsinhalt werden.

Vielmehr gewährt das Ticket primär den Zutritt zum Veranstaltungsgelände. In den Vertragsbedingungen sichern sich Organisatoren oft das Recht auf Programmänderungen zu, was auch die Hauptacts betreffen kann – jene Künstler, die zur besten Sendezeit am Abend auftreten. „Ob Klauseln dieser Art wirksam sind, ist dabei im Einzelfall zu prüfen“, äußert sich Sohns.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit Gelderstattung wegen eines ausgefallenen Auftritts ist demnach nur möglich, wenn dieser Künstler als vertraglich wesentlich eingestuft wurde. Hierzu liefert eine genaue Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Aufschluss.

Eine Unwetterwarnung liegt vor

„Solange Konzerte weiterhin stattfinden und die Leistung erbracht wird, hat das erst mal keine Auswirkungen auf den Vertrag“, erklärt Caroline Sohns. Wer also lediglich aus Vorsicht nicht anreist, kann keine Rückerstattung des Ticketpreises beanspruchen. Laut Sohns „wissen im Vorfeld, dass sie eine Leistung unter freiem Himmel erworben haben und müssen sich demnach auf das Wetter einstellen“.

Die Situation ändert sich, falls die Veranstaltung wegen eines Sturms teilweise oder komplett ausfällt. Dann entzieht die verantwortliche Behörde dem Organisator oft die Genehmigung, was die Durchführung laut Caroline Sohns verhindert.

Theoretisch wäre eine volle oder anteilige Rückzahlung des Kaufpreises denkbar. „In der Praxis haben Festivalanbieter für den Fall behördlicher Anordnungen jedoch regelmäßig in ihren AGB Rückzahlungsausschlüsse für Umstände, die sie selbst nicht zu vertreten haben, festgelegt“, so Sohns.

Die Eintrittskarten könnten in einer solchen Situation für das nächste Jahr gültig bleiben. Die Wirksamkeit solcher Klauseln muss jedoch im jeweiligen Einzelfall bewertet werden.

Die Veranstaltung wird vom Organisator abgesagt

„Eine generelle Absage des Events - ohne Festlegung eines Ersatztermins - führt regelmäßig zu einer Erstattungspflicht des Anbieters“, stellt Rechtsanwältin Sohns fest. Wenn der Organisator seine vertragliche Leistung nicht erbringt, entfällt sein Anspruch auf Bezahlung. Inhaber von Tickets können folglich die Rückzahlung des Kaufpreises fordern.

Falls ein bereits laufendes Festival abgebrochen werden muss, haben Besucher laut Verbraucherzentrale Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung des Ticketpreises. „Findet das Festival nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden“, informieren die Verbraucherschützer. Dies gilt prinzipiell auch bei einem Abbruch wegen schlechten Wetters oder entzogener Erlaubnis.

Die Höhe der Rückforderung bei einem Abbruch richtet sich danach, welche Bands nicht mehr auftreten konnten. Der Ausfall eines international bekannten Hauptacts hat dabei ein höheres Gewicht als der einer weniger prominenten regionalen Gruppe.

Ein Ersatztermin wird angeboten

Laut Caroline Sohns ist es ausschlaggebend, ob die Absage des ursprünglichen Termins vom Veranstalter verschuldet wurde oder ob höhere Gewalt (z.B. Kriege, Pandemien, behördliche Anordnungen) die Ursache war. Bei einer selbst verschuldeten Annullierung haben Besucher üblicherweise ein allgemeines Rücktrittsrecht „und gerade keine Verpflichtung den Folgetermin wahrzunehmen“, so Sohns.

Liegt kein Verschulden des Organisators vor, bestimmen die AGB, ob Ticketinhaber eine Rückerstattung des Kaufpreises erhalten können. Laut Sohns wird in den Geschäftsbedingungen oft geregelt, dass eine Erstattung nur bei Unzumutbarkeit des neuen Termins für den Gast möglich ist.

Die Gültigkeit einer solchen Bestimmung ist wiederum eine Einzelfallentscheidung. Ein Argument gegen die Wirksamkeit könnte sein, wenn die Klausel nicht präzise definiert, wann eine Unzumutbarkeit gegeben ist.

Eigene Verhinderung des Besuchers

Gründe für eine persönliche Verhinderung aufseiten des Ticketinhabers begründen weder ein Rücktritts- noch ein Widerrufsrecht, wie Rechtsanwältin Caroline Sohns erläutert. Schutz vor solchen Eventualitäten bietet nur eine passende Versicherung.

Grundsätzlich ist es jedoch möglich, die Eintrittskarte weiterzugeben oder zu veräußern. Dies gilt, sofern das Ticket nicht auf einen Namen ausgestellt ist. Komplizierter ist die Lage bei personalisierten Karten. „Damit kommen andere Personen im Zweifel nicht durch die Einlasskontrolle“, teilt die Verbraucherzentrale mit. Die Verbraucherschützer empfehlen deshalb, sich im Vorfeld beim Organisator zu informieren, ob eine Umschreibung des Tickets möglich ist. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.