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Geld steuerfrei vererbenFreibeträge, Fristen und Kettenschenkung einfach erklärt

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Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Laptop

Viel Vermögen vorhanden? Wer den Vermögensübergang frühzeitig regelt, kann Steuern sparen.

Hohe Steuern bei Erbschaft oder Schenkung? Mit guter Planung und legalen Tricks lässt sich viel Geld sparen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wie sich Vermögen steueroptimiert übertragen lässt. Erbschaften und Schenkungen können teuer werden, wenn das Finanzamt zugreift. Doch mit der richtigen Strategie lassen sich hohe Steuerzahlungen vermeiden.

Für die meisten Menschen sind Zuwendungen wie Erbschaften oder Schenkungen ein erfreuliches Ereignis. Die Finanzbehörden betrachten sie jedoch als einen Vermögenszuwachs, der besteuert werden muss. Dabei ist es für die Besteuerung zunächst nicht entscheidend, ob es sich um ein Erbe oder ein Geschenk handelt, da die Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge in beiden Fällen gleich sind. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings: Der persönliche Freibetrag kann bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden, im Erbfall jedoch nur ein einziges Mal.

Was unterliegt der Besteuerung?

Grundsätzlich ist das gesamte übertragene Vermögen steuerpflichtig. Dies umfasst Bargeld, Kontoguthaben, Aktiendepots, Immobilien, Unternehmensanteile, Schmuck, Oldtimer oder auch Kunstgegenstände. Das Finanzamt berechnet die Steuerlast nach einem festen Vorgehen. Zuerst wird der Wert des Vermögens zum Stichtag der Übertragung festgestellt. Bei Geldanlagen entspricht dies dem Kontostand oder Kurswert, während für andere Vermögenswerte der Verkehrswert – also der am Markt erzielbare Verkaufspreis – angesetzt wird.

Von diesem Gesamtwert werden dann eventuelle Steuerbefreiungen sowie die persönlichen Freibeträge abgezogen, wie Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler erläutert. Nur der Betrag, der danach übrig bleibt, wird tatsächlich besteuert.

Die Rolle von Freibeträgen und Steuerklassen

Die Höhe der Steuerabgabe hängt nicht nur vom Wert der Zuwendung ab, sondern auch maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad. „Enge Verwandte haben höhere Freibeträge und günstigere Steuerklassen mit niedrigeren Steuersätzen“, sagt Karbe-Geßler. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner genießen den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro und fallen in die Steuerklasse I. Für Kinder und Stiefkinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, ebenfalls in Steuerklasse I. Enkelkinder können 200.000 Euro steuerfrei erhalten. Für die meisten anderen Personen, wie Geschwister, Nichten, Neffen oder Freunde, beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro, und sie werden den ungünstigeren Steuerklassen II oder III zugeordnet.

Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs erheblich. In Steuerklasse I liegen sie zwischen 7 und 30 Prozent. In Steuerklasse II bewegen sie sich zwischen 15 und 43 Prozent, und in Steuerklasse III können sie sogar 30 bis 50 Prozent betragen.

Ein von Karbe-Geßler angeführtes Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Ein Vater schenkt seinem Sohn und dessen Frau jeweils 200.000 Euro. Der Sohn zahlt aufgrund seines Freibetrags von 400.000 Euro keine Steuern. Die Schwiegertochter hat jedoch nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss daher 180.000 Euro versteuern. Da für sie Steuerklasse II gilt, werden 20 Prozent Steuern fällig, was einer Zahlung von 36.000 Euro entspricht.

Steuern sparen durch die Kettenschenkung

Wer nur einen geringen Freibetrag und eine hohe Steuerklasse hat, kann mithilfe einer sogenannten Kettenschenkung Steuern sparen. Hierbei wird das Vermögen über mehrere Personen weitergereicht, sodass für jeden Übertragungsvorgang ein eigener Freibetrag genutzt werden kann, so Karbe-Geßler.

Das obige Beispiel zeigt, wie dies funktioniert: Anstatt die 400.000 Euro aufzuteilen, schenkt der Vater den vollen Betrag seinem Sohn, für den die Summe steuerfrei bleibt. Dieser gibt anschließend die Hälfte an seine Ehefrau weiter. Da zwischen Ehepartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro gilt, bleibt auch diese zweite Schenkung steuerfrei. Das Ehepaar spart somit 36.000 Euro.

Daniela Karbe-Geßler warnt jedoch: Eine Kettenschenkung wird vom Finanzamt nur dann als steuerfrei anerkannt, wenn sie freiwillig erfolgt. „Ist die erste Schenkung an die Bedingung einer zweiten geknüpft, erkennt das Finanzamt die Gestaltung nicht an“, erklärt sie. Ihr Rat ist, bei solchen Modellen eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Freibeträge im Zehn-Jahres-Takt nutzen

Ein entscheidender Faktor zur Steueroptimierung ist die Möglichkeit, Freibeträge alle zehn Jahre neu auszuschöpfen. „Wer frühzeitig mit Schenkungen beginnt, kann mehr Vermögen steuerfrei übertragen“, sagt Meik Eichholz von der Bundessteuerberaterkammer. Die Frist wird dabei taggenau berechnet.

Ein Beispiel: Ein Großvater schenkt seinem Enkel am 1. Mai 2026 200.000 Euro, wodurch der Freibetrag für zehn Jahre ausgeschöpft ist. Eine weitere steuerfreie Schenkung wäre erst ab dem 1. Mai 2036 möglich. Will der Großvater nicht so lange warten, könnte er das Geld seiner Frau schenken, die es dann steuerfrei an den Enkel weitergibt – vorausgesetzt, sie kann frei darüber verfügen.

„Die Freibeträge gelten immer für das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem“, erklärt Eichholz. So könnten im Beispiel Großvater und Großmutter auch jedem ihrer drei Enkel jeweils 200.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Sonderfall Familienheim: Steuerbefreiung unter Auflagen

Für selbstgenutzte Immobilien gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung, die unabhängig von den allgemeinen Freibeträgen ist. „So lassen sich die Freibeträge für andere Vermögenswerte nutzen“, sagt Eichholz. Erbt ein Ehepartner das gemeinsame Haus und wohnt mindestens zehn Jahre darin, bleibt es steuerfrei. Bei einer Schenkung unter Eheleuten entfällt diese Haltefrist.

Kinder können das Familienheim ebenfalls steuerfrei erben, wenn sie es unverzüglich für mindestens zehn Jahre selbst beziehen. Überschreitet die Wohnfläche jedoch 200 Quadratmeter, muss der darüber liegende Anteil versteuert werden, so Eichholz. Wird das Haus an Kinder verschenkt, greift diese Befreiung nicht. „Dann gilt nur der allgemeine Freibetrag“, so Eichholz. Hier können Modelle wie eine Schenkung mit Wohnrecht oder Nießbrauch die Steuerlast senken.

Bei Vermögensübertragung ist Beratung unerlässlich

Schenkungen mit Wohnrecht oder Nießbrauch sind ebenso komplex wie die Übertragung von Unternehmen. Auch diese kann steuerfrei erfolgen, wenn alle Regelungen optimal genutzt werden. Eichholz rät daher dringend zur Beratung: „Ohne steuerliche Expertise sollte nennenswertes Vermögen nicht übertragen werden. Es gibt viele Möglichkeiten, aber auch zahlreiche Fallstricke.“ Sein Fazit: „Je früher man plant und beginnt, desto größer ist die Steuerersparnis.“ (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.