Darf man krankgeschrieben das Haus verlassen und schützt eine AU vor Kündigung? Wir klären die häufigsten Rechtsirrtümer auf.
Kündigung Einkaufen AttestDie größten Irrtümer bei der Krankschreibung im Überblick

Sich 1-2 Tage krankmelden ohne Attest? Das geht meist – Vorgesetzte könnten aber trotzdem eine AU ab dem 1. Krankheitstag fordern.
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Rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit kursieren viele gängige Annahmen – darunter jedoch zahlreiche Missverständnisse. Ob es um den Zeitpunkt der Meldung, den Schutz vor einer Entlassung oder die Verpflichtungen während der Krankheit geht, die Verunsicherung ist häufig groß.
Ein häufiger Irrglaube ist, dass eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem dritten Krankheitstag erforderlich sei. Laut Gesetz muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zwar spätestens am vierten Kalendertag vorliegen, wie die dpa berichtet. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die AU bereits ab dem ersten Tag der Krankheit eingereicht wird.
Muss der Arbeitgeber die Diagnose kennen?
Der Arbeitgeber hat prinzipiell kein Anrecht darauf, den Grund für die Arbeitsunfähigkeit zu erfahren, sei es ein Infekt oder Migräne. Dies berichtet die Online-Ausgabe der „Deutschen Handwerkszeitung“ (DHZ). Unbedingt mitgeteilt werden muss hingegen die vermutete Dauer des Ausfalls. Zunächst gibt die erkrankte Person eine eigene Schätzung ab. Nach einem Arzttermin wird die ärztliche Prognose an das Unternehmen übermittelt. Für gesetzlich versicherte Personen erfolgt der Abruf der AU-Daten mittlerweile meist digital durch den Arbeitgeber.
Eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt eine hohe Beweiskraft. Arbeitgeber können diese daher nicht einfach zurückweisen. Eine Anfechtung ist nur bei stichhaltigen und seriösen Zweifeln an der Echtheit der Krankschreibung möglich.
Laut DHZ können solche Zweifel aufkommen, wenn Krankmeldungen auffallend oft direkt vor oder nach dem Urlaub erfolgen. Auch die Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an einen Konflikt kann Misstrauen erwecken. Ein derartiges Vorgehen kann arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
Krankgeschrieben: Muss ich zu Hause bleiben?
Krankgeschriebene Personen sind nicht verpflichtet, permanent zu Hause zu verweilen. Maßgeblich ist, dass keine Aktivitäten unternommen werden, die den Heilungsprozess behindern könnten. Erledigungen wie der Gang zum Supermarkt oder in die Apotheke stellen daher kein Problem dar. Abhängig vom Krankheitsgrund können sogar Freizeitaktivitäten wie ein Besuch im Kino gestattet sein.
Anders als oft angenommen, schützt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor einer Entlassung. Wie Rechtsanwalt Michael Henn in der DHZ ausführt, darf einem Mitarbeiter demnach auch während einer Krankheitsphase gekündigt werden. In Ausnahmefällen kann die Erkrankung selbst der Grund für die Kündigung sein, beispielsweise bei einer Sucht.
Dafür muss jedoch unter anderem eine negative Zukunftsprognose vorliegen und es muss sich um längere oder häufige Fehlzeiten handeln (oftmals über sechs Wochen jährlich). Ausschlaggebend sind überdies eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs sowie eine finale Interessenabwägung.
Darf der Chef während der Abwesenheit E-Mails lesen?
Ob der Vorgesetzte während der Abwesenheit E-Mails lesen darf, ist von den betrieblichen Vereinbarungen abhängig. Sofern die private Nutzung des E-Mail-Kontos explizit ausgeschlossen ist, kann der Zugriff unter gewissen Umständen erlaubt sein.
Eine AU entbindet zunächst von der Pflicht zur Arbeit. Der Vorgesetzte kann nicht ohne Weiteres anordnen, anstelle einer physisch belastenden Aufgabe eine Schreibtischtätigkeit auszuüben. Eine alternative Beschäftigung ist nur dann denkbar, wenn ein Mediziner geprüft hat, dass spezifische Aufgaben der Genesung nicht schaden. Dann kann in Ausnahmefällen eine andere Arbeitsaufgabe zugewiesen werden.
Wann darf oder muss ich wieder arbeiten?
Wer vom Arzt noch eine Krankschreibung hat, sich aber wieder leistungsfähig fühlt, ist nicht zur sofortigen Arbeitsaufnahme verpflichtet. Der Beweiswert des Attests bleibt nämlich bestehen. Es ist einem aber erlaubt, wieder zu arbeiten.
Beschäftigte dürfen vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren, sobald sie sich wieder gesund fühlen. Darauf macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) auf seinem Portal alwaltauskunft.de aufmerksam. „Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot“, so die Aussage von Rechtsanwältin Donata Gräfin von Kageneck. Ist die Leistungsfähigkeit früher als erwartet wiederhergestellt, dürfen und sollten krankgeschriebene Mitarbeiter ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Ein Dokument wie eine Gesundschreibung als Pendant zur Krankschreibung existiert nicht.
Für eine Krankschreibung ist nicht zwingend ein Besuch in der Arztpraxis erforderlich. Die Stiftung Gesundheitswissen informiert, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch mittels Videosprechstunde oder telefonisch attestiert werden kann. Bedingung dafür ist, dass sich die Symptome auch ohne eine physische Untersuchung adäquat einschätzen lassen.
Allerdings gibt es hierbei Beschränkungen. Eine Krankschreibung via Videosprechstunde ist üblicherweise nur für eine limitierte Dauer gültig. Telefonische Atteste sind meist nur für bereits bekannte Patienten mit leichten Erkrankungen vorgesehen. Die spezifischen Bedingungen und maximalen Zeiträume können je nach den geltenden Vorschriften variieren.
Krankmeldung bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslose sind verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter krankzumelden. Auch hier muss ab dem vierten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass im Krankheitsfall weiterhin Arbeitslosengeld gezahlt wird. Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, muss mit Leistungseinbußen rechnen. (red)
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