Änderung ab 1. JanuarManche Speisen bleiben trotz steigender Mehrwertsteuer bei 7 Prozent

Lesezeit 2 Minuten
Eine Hand greift auf einer Parkbank in eine Kunststoffverpackung, ansprechend mit Pommes und Burger gefüllt.

Für Takeaway-Speisen bleibt der niedrigere Mehrwertsteuersatz bestehen.

Im Januar läuft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf Speisen aus. Essen gehen wird also teurer. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Ab dem 1. Januar steigt der Mehrwertsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie wieder an – von aktuell 7 auf dann 19 Prozent. Restaurantbesucher müssen damit rechnen, dass die Rechnung in ihrem Lieblingslokal deswegen künftig höher ausfällt. Wer allerdings nicht zwingend das Ambiente, sondern vor allem das gute Essen sucht, kann das Lieblingsgericht weiterhin mit nur sieben Prozent Mehrwertsteuer bekommen.

Denn der ermäßigte Satz gilt weiterhin auf Speisen, die entweder für den Verzehr unterwegs mitgenommen, an einem behelfsmäßigen Imbisstisch vor dem Laden verzehrt oder nach Hause bestellt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Von der Regelung sind lediglich Luxusprodukte wie Hummer oder Kaviar ausgenommen.

Sobald ein Gast eine Serviceleistung des Restaurants – zum Beispiel die Sitzmöglichkeiten oder die Bedienung durch Kellner – in Anspruch nimmt, profitiert er nicht mehr vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Dann muss das Restaurant die vollen 19 Prozent in Rechnung stellen.

Für Getränke gilt kein ermäßigter Satz

Auf bestellte Getränke gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent übrigens nach wie vor nicht. Wer diese zu seinem Mitnehm-Essen oder seiner Lieferung konsumiert, zahlt darauf grundsätzlich 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Die Unterscheidung müssen Restaurants und Schnellimbisse laut dem Bund der Steuerzahler übrigens auch auf der Rechnung vornehmen – selbst wenn die Getränke Teil eines Fast-Food-Menüs sind.

Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie war während der Corona-Pandemie Mitte 2020 auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent gesenkt worden. Ende des Jahres läuft die befristete Regelung aus. (dpa)

KStA abonnieren