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Geld weg, kein AutoWas bei Verspätung am Mietwagenschalter passieren kann

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Parkhaus einer Autovermietung

Wer seinen Mietwagen nicht rechtzeitig abholt, riskiert, dass die Reservierung als „No-Show“ verbucht wird und das Fahrzeug nicht mehr verfügbar ist.

Mietwagen-Falle: Wer zu spät kommt, verliert oft sein Geld. Verbraucherschützer geben wichtige Tipps.

Wer einen Mietwagen vorab auf einem Vergleichsportal gebucht und bezahlt hat, sollte die Mietwagenstation rechtzeitig informieren, falls er es nicht pünktlich zur Abholung schafft. Andernfalls kann die Reservierung als Nichterscheinen („No-Show“) verbucht und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert werden, wie das Europäische Verbraucherschutzzentrum erklärt.

Die Schwierigkeit besteht darin, dass der Autovermieter den im Voraus gezahlten Betrag üblicherweise nicht zurückerstattet. Bei Buchungen über Vergleichsportale befindet sich die Zahlung zunächst bei einem Zwischenhändler (Broker). Die Weiterleitung des Geldes an den Vermieter erfolgt erst nach der Vertragsunterzeichnung am Schalter. Nach Angaben der Verbraucherschützer erweisen sich diese Broker bei Beschwerden aufgrund von Verspätungen häufig als wenig entgegenkommend.

Rückforderung über das Chargeback-Verfahren

Führt die Beschwerde beim Zwischenhändler zu keinem Ergebnis, existiert eine alternative Option für Kunden, die per Kreditkarte gezahlt haben. Es kann der Versuch unternommen werden, eine Rückbuchung der Zahlung durch das eigene Kreditinstitut zu erwirken. Für dieses als Chargeback bekannte Vorgehen existieren je nach Kreditkarte und Bankinstitut verschiedene Zeitfenster. Es empfiehlt sich, die exakten Konditionen direkt beim eigenen Geldhaus zu erfragen.

Achtung vor aufgedrängten Zusatzpolicen

Laut den Konsumentenschützern ist eine Rückbuchung per Chargeback auch dann erfolgversprechend, wenn Personal der Autovermietung Kunden eine nicht gewünschte Zusatzpolice verkauft, diese jedoch als obligatorische Sicherheitsleistung ausgibt. Um derartige Vorkommnisse von vornherein zu verhindern, ist eine sorgfältige Prüfung des Leihvertrags unerlässlich. (dpa/red)

Man sollte sich im Zweifelsfall keinesfalls auf verbale Zusagen verlassen. Stattdessen ist es ratsam, auf schriftlichen Anpassungen im Vertragsdokument zu bestehen, sofern man mit einzelnen Klauseln nicht einverstanden ist. Zudem sollte man sich stets ein Exemplar des unterzeichneten Vertrags zur eigenen Verfügung geben lassen. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.