In Köln und RegionKann man das Recht auf schnelles Internet jetzt einfach einklagen?

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Ein LAN-Kabel steckt im DSL-Steckplatz eines WLAN-Routers.

Seit 2021 haben Verbrauchende das Recht auf eine bestimmte Up- und Downloadrate.

In Niedersachsen hat erstmals ein Verbraucher sein Recht auf eine angemessene Internetverbindung geltend gemacht. Wie geht das eigentlich? 

In Niedersachsen hat es kürzlich eine Premiere gegeben, die eine Signalwirkung für die gesamte Bundesrepublik und so natürlich auch für das Rheinland haben könnte. Erstmalig habe die Bundesnetzagentur einen Anbieter dazu verpflichtet, einen Haushalt in Niedersachsen mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen, heißt es in einer Mitteilung der zentralen Infrastrukturbehörde Deutschlands, die sich auch um den Verbraucherschutz kümmert.

Seit nahezu zwei Jahren haben Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ein sogenanntes „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“, was unter anderem bedeutet: Recht auf ein angemessen schnelles Internet. Anbieter sind seither dazu verpflichtet, eine Downloadrate von mindestens zehn Megabit pro Sekunde und einen Upload von mindestens 1,7 Megabit zur Verfügung zu stellen. Viel ist das im Grunde nicht. „Das ist wie beim Mindestlohn“, sagt auch Fiete Wulff, Pressesprecher Bundesnetzagentur. „Weniger soll und weniger darf niemand haben, das ist die Logik dieses Rechtsanspruches.“ Hinzu kommt ein angemessener Preis: „Die Größenordnung liegt bei circa 30 Euro im Monat“, so Wulff weiter.

Um den Preis ging es auch in Niedersachsen: Ein Verbraucher hatte sich bei der Netzagentur beschwert, weil dessen Wohnort nur mit einer Internetverbindung zu einem zu hohen Preis versorgt werden konnte. Die Bundesnetzagentur prüfte den Fall und gab ihm recht. Was also können Verbraucherinnen und Verbraucher tun, denen keine ausreichende Internetverbindung zur Verfügung gestellt wird?

Porträt von Fiete Wulff, Pressesprecher der Bundesnetzagentur.

Fiete Wulff, Pressesprecher der Bundesnetzagentur.

Welche Möglichkeiten haben Verbraucherinnen und Verbraucher?

Auf  die Webseite der Bundesnetzagentur können Verbrauchende sich über ein Kontaktformular melden, wenn ihnen kein ausreichender Internetanschluss angeboten wird und sie ihr sogenanntes „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“ geltend machen möchten. Die Bundesnetzagentur prüft dann, ob tatsächliche eine Unterversorgung vorliegt. „Seit Inkrafttreten dieses Versorgungsrechts haben wir rund 6000 Zuschriften bekommen“, sagt Wulff. Allerdings lag nur in 30 Fällen eine tatsächliche Unterversorgung vor, sprich: In diesen Fällen gab es keinen Anbieter, der die entsprechende Datenübertragungsrate zum vorgegebenen Preis zur Verfügung gestellt hat. 130 Fälle seien derzeit noch in der Prüfung, sagt Wulff, vor allem in Bayern.

Was passiert, wenn das Internet tatsächlich zu langsam ist oder ich gar keinen Anschluss bekomme?

Dann veröffentlicht die Bundesnetzagentur den Fall auf der eigenen Webseite, stellt die Unterversorgung also erst einmal offiziell fest. Einen Monat lang haben Telekommunikationsunternehmen dann die Möglichkeit, freiwillig ein Angebot für die Mindestversorgung zu machen. „Passiert das nicht, verpflichten wir innerhalb der folgenden vier Monate ein oder mehrere Unternehmen dazu“, sagt Wulff. Spätestens nach drei weiteren Monaten müssten diese Anbieter dann damit beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. „Es sollte also jedem Verbraucher und jeder Verbraucherin innerhalb dieser drei Monate das Mindestangebot zur Verfügung stehen“, sagt Wulff. Übersetzt heißt das: Zu diesem Zeitpunkt haben sie aber auch schon rund ein halbes Jahr gewartet.

Wie wird der Anbieter ausgewählt?

Bei der Auswahl geht es vor allem um räumliche Nähe. Es handelt sich also in der Regel um einen Anbieter, der vor Ort schon eine Infrastruktur geschaffen hat, die Versorgung also zügig und wirtschaftlich herstellen kann. Und wenn es gar keinen Anschluss gibt? „Dann muss gebaut werden“, sagt Wulff.

Und wenn das Unternehmen der Verpflichtung nicht nachkommt?

Dann kann die Bundesnetzagentur Zwangs- und Bußgelder verhängen. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Sonderkündigungsrecht greifen im Rahmen des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Voraussetzung dafür sei, dass zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Internet-Leistung eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit vorliege, heißt es auf der Webseite der Bundesnetzagentur. 

Kann ich selbst die Leistungsfähigkeit meines Internetanschlusses prüfen?

Auf der Webseite https://breitbandmessung.de/ stellt die Bundesnetzagentur eine App zur Verfügung, mit der Verbrauchende die reale mit der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate vergleichen können. Hierfür müssten 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchgeführt werden, heißt es auf der Webseite: „Zwischen den Messtagen ist ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag einzuhalten, darüber hinaus ist eine Verteilung der Messungen über den Messtag vorgesehen.“

Wie ist die Versorgungslage in Köln?

Aus Köln liegen der Bundesnetzagentur bislang keine Feststellungen über eine Unterversorgung vor. Das liege an der sehr guten Infrastruktur, sagt Wulff. „Köln ist im Telekommunikationsbereich ein ganz klassisches Beispiel für einen intensiven Infrastrukturwettbewerb mit sehr vielen Auswahlmöglichkeiten für die Kölnerinnen und Kölner.“

Viel schwieriger sei es hingegen in ländlichen Gegenden. Von den 130 Fällen, die derzeit geprüft werden, kommen 13 aus NRW, also zehn Prozent. Die Fälle liegen im Hochsauerlandkreis, im Rhein-Erft-Kreis, im Rheinisch-Bergischen und im Oberbergischen Kreis, teilweise aber auch in städtischen Regionen wie Hagen, Mettmann, Gütersloh, Aachen und Leverkusen. „Insgesamt zeigt das gemessen an der hohen Einwohnerzahl, dass die Versorgung in NRW sehr gut ist“, sagt Wulff.

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