Der Bundesrat will Verbraucher besser vor Schulden schützen. Deshalb gelten künftig auch für Ratenkäufe strengere Regeln.
Schutz vor SchuldenfalleNeues Gesetz regelt Kleinkredite und „Buy now, pay later“

Die Regeln für Verbraucherkredite werden verschärft. (Symbolfoto)
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Der Bundesrat hat eine Gesetzesreform verabschiedet, die den Schutz für Konsumenten bei der Aufnahme von Darlehen verstärken soll. Im Zentrum der Neuregelung stehen intensivere Bonitätsprüfungen und eine erhöhte Sicherheit für private Informationen.
Zukünftig finden die gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls Anwendung auf Darlehen mit geringem Volumen bis 200 Euro, Kredite mit einer Fälligkeit von maximal drei Monaten und zins- und gebührenfreie Darlehen. Folglich fallen populäre Bezahloptionen wie „Jetzt kaufen, später bezahlen“ („Buy now, pay later“) unter die gleichen Vorschriften wie herkömmliche Konsumentendarlehen. Dies hat zur Folge, dass auch in diesen Fällen eine Prüfung der Bonität stattfinden muss.
Gefahr der Schuldenfalle soll sinken
Insbesondere junge Erwachsene sollen durch diese Anpassung davor bewahrt werden, durch den Abschluss zahlreicher solcher Verträge die Kontrolle über ihre finanziellen Verpflichtungen einzubüßen und sich dadurch zu überschulden.
Die Dringlichkeit der neuen Bestimmungen wird durch eine Erhebung der Finanzaufsicht Bafin untermauert. Laut dieser hat fast ein Viertel der Personen unter 30 Jahren bei Online-Einkäufen mit der „Buy now, pay later“-Option schon einmal die Übersicht über ausstehende Zahlungen verloren.
Verschärfte Kriterien für Bonitätsprüfung
Die Gesetzesänderung präzisiert überdies die Vorgaben für Bonitätsprüfungen. Eine Kreditvergabe soll künftig nur noch erfolgen, wenn die Rückzahlung als plausibel erscheint. Zur Beurteilung dürfen keine Daten aus sozialen Medien oder besonders schützenswerte Informationen, wie etwa Gesundheitsdaten, verwendet werden.
Kreditinstitute zu mehr Kulanz verpflichtet
Darlehensgeber werden darüber hinaus zu einem Entgegenkommen („Nachsicht“) gegenüber den Kreditnehmern verpflichtet. Dieses soll spätestens vor dem Beginn von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greifen. Konsumenten in Zahlungsschwierigkeiten muss vor einer Vertragsauflösung eine Modifikation des Vertrags unterbreitet werden, beispielsweise eine Laufzeitstreckung oder ein Aufschub der Ratenzahlungen. (dpa/red)
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