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Weniger AuflagenSolarstrom ab Juni einfacher teilen – das sollten Sie wissen

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Ein Dach mit Solarzellen auf den Ziegeln.

Ab Sommer 2026 können Hauseigentümer überschüssigen Solarstrom einfacher an Nachbarn im Quartier abgeben.

Ab Juni wird das Teilen von lokal erzeugtem Solarstrom mit Nachbarn einfacher: Eine neue Gesetzesregelung reduziert bürokratische Hürden. Das sollten Sie wissen.

Solarstrom kann von Hauseigentümern bald einfacher an Nachbarn im gesamten Viertel abgegebenwerden. Ab 1. Juni 2026 soll das sogenannte „Energy Sharing“ unbürokratischer möglich sein. Darauf weist Zukunft Altbau hin, ein vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördertes Informationsprogramm.

Der Gesetzgeber hat das Energiewirtschaftsgesetz angepasst und Auflagen abgeschafft, um die Zusammenarbeit von Stromerzeugern und Verbrauchern zu erleichtern. Hintergrund ist, dass mit der Anpassung ein Teil der europäischen Richtlinie für erneuerbare Energien in deutsches Recht umgesetzt wurde. Der neu beschlossene Paragraf 42c EnWG ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die neue Regelung gilt zunächst regional: Verteilnetzbetreiber müssen Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes unterstützen. Ab 1. Juni 2028 soll dies dann auch über den eigenen Bilanzkreis hinaus möglich sein.

Was sind Alternativen zur Einspeisevergütung?

Bislang gilt in Deutschland: Wer in Spitzenzeiten mehr Strom produziert, als er verbraucht und speichern kann, konnte den Überschuss an den Netzbetreiber verkaufen. Welche Vergütungssätze aktuell gültig sind, veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite. Aus Sicht von Zukunft Altbau ist die Einspeisevergütung für Solarstrom meist aber nicht attraktiv und der Verkauf an der Börse mangels passender Angebote oft nicht möglich.

Zudem war die direkte Weitergabe an benachbarte Haushalte bislang nicht ohne Weiteres erlaubt. Solaranlagenbetreiber, die ihren Strom verkaufen wollen, müssen sich etwa als Stromlieferanten registrieren und laut Zukunft Altbau eine Vielzahl an Pflichten erfüllen, etwa eine Liefergarantie zusichern.

Von klassischen Pflichten befreit

Ab 1. Juni 2026 erlaubt die Neuregelung Energy Sharing - also die gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms innerhalb lokaler Energiegemeinschaften. Eine vereinfachte Vereinbarung mit Stromabnehmern ist dann möglich. Wer lokal erzeugten Strom übrig hat, kann diesen dann an Nachbarn im eigenen Quartier verkaufen und wird von vielen Pflichten klassischer Energielieferanten befreit. 

Im Licht der aufgehenden Sonne glitzert Raureif.

Solarstrom ist Strom, der aus Sonnenlicht erzeugt wird. Auch an sonnigen Wintertagen wird Solarstrom erzeugt. (Symbolbild)

Anders als beim Mieterstrom geht es also nicht um eine Vollversorgung. Das Teilen des überschüssigen PV-Stroms ist beim Energy Sharing auch nicht auf ein Gebäude beschränkt. Daher könnten Nachbarn aus dem gesamten Quartier von deutlich geringeren Stromkosten profitieren.

Anlagenbetreiber können so die Wirtschaftlichkeit der eigenen Photovoltaikanlage steigern, schreibt Zukunft Altbau. Gerade für Häuser mit größeren Solaranlagen und einem relativ niedrigen Eigenverbrauch könne sich das Modell demnach künftig lohnen. Zumal die Politik derzeit diskutiere, ob die Einspeisevergütung für Neuanlagen wegfallen soll.

Welche Auflagen es dennoch gibt

Ganz ohne Pflichten geht es nicht, unter anderem ist eine viertelstündige Messung der Stromerzeugung und Stromnutzung vorgesehen. Zudem schreibt der Gesetzgeber den Abschluss zweier Verträge vor - einen Stromliefervertrag und einen Vertrag mit Details zur gemeinsamen Nutzung. 

Aber: Anlagenbetreiber müssen für die Abnehmer keine Reststromverträge abschließen. Das bedeutet: Nachbarn müssen sich selbst darum kümmern, Verträge für den Verbrauch abzuschließen, den der lokale Solarstrom nicht abdeckt, erklärt Zukunft Altbau.

Wer sich für das Geschäftsmodell interessiert, sollte sich zu Details und weiteren Voraussetzungen genau beraten lassen, beispielsweise von einem unabhängigen Energieberater. (dpa)