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Feiern und Steuern sparenWann Sie Kosten für Einstand und Ausstand absetzen können

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Drei Kolleginnen stoßen im Büro mit Sekt an

Letzter Arbeitstag im Betrieb? Wer zu diesem Anlass einen ausgibt, kann die Kosten unter Umständen von der Steuer absetzen.

Ein- und Ausstand im Job: Wann das Finanzamt die Kosten für die Feier als Werbungskosten anerkennt und was wichtig ist.

Ob bei einem Jobwechsel oder dem Abschied in den Ruhestand: Ein- und Ausstände sind im Arbeitsleben weit verbreitet. Wer jedoch die Ausgaben für Speisen, Getränke oder eine kleine Zusammenkunft steuerlich absetzen will, begegnet rasch gewissen Einschränkungen. Dies liegt an der genauen Differenzierung der Finanzbehörden zwischen einer privaten Nettigkeit und einer beruflich bedingten Veranstaltung.

Die grundlegende Vorschrift lautet: „Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie eindeutig durch den Beruf veranlasst sind“, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Eine typische Begrüßungsfeier, bei der man sich der Belegschaft mit Gebäck oder kleinen Imbissen vorstellt, wird fiskalisch zumeist als persönliche Handlung eingestuft. Ebenso kann eine Abschiedsfeier in diese Rubrik eingeordnet werden, beispielsweise wenn sie einen primär sozialen Zweck erfüllt oder in privatem Rahmen abgehalten wird.

Welchen Charakter hat die Veranstaltung?

Ein steuerlicher Abzug ist aber keineswegs vollständig ausgeschlossen. In jüngerer Zeit hat die Judikatur des Bundesfinanzhofs (BFH) die Optionen für Steuerpflichtige ausgedehnt. Gemäß der Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Begrüßungs- und Abschiedsfeiern nicht um „höchstpersönliche Ereignisse“ wie etwa Jubiläen oder Eheschließungen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Veranstaltung einen vorwiegend dienstlichen Charakter aufweist.

Dabei sind verschiedene Kriterien relevant: Wer zählte zum Gästekreis? An welchem Ort wurde gefeiert? Welche Art von Zusammenkunft war es? Eine kurze Zusammenkunft im Unternehmen im Kreis von Mitarbeitern und Vorgesetzten hat eine klarere berufliche Konnotation als ein Grillfest im eigenen Heim, zu dem auch Angehörige und Bekannte kommen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang: „Bewirtungskosten für betriebsinterne Personen, also Kollegen oder Mitarbeiter, können unter Umständen sogar vollständig steuerlich abziehbar sein“, so Karbe-Geßler. „Anders als bei Geschäftsessen mit externen Geschäftspartnern greift hier nicht zwingend die bekannte 70-Prozent-Grenze.“ Diese Regelung limitiert die Absetzbarkeit auf 70 Prozent der Ausgaben, während die übrigen 30 Prozent als private Mitveranlassung angesehen werden. Zudem entfallen oftmals die rigiden Belegpflichten, die für reguläre Geschäftsessen bestehen; Kassenbons oder die Abrechnung eines Partyservices können hierfür bereits als Nachweis ausreichen.

Ein- oder Ausstand gut dokumentieren

Diverse Gerichte haben in der Vergangenheit bereits zugunsten von Arbeitnehmern geurteilt. Das Hessische Finanzgericht (Az. 3 K 11/10) akzeptierte beispielsweise die Aufwendungen für die Abschiedsfeier eines Beamten der Finanzverwaltung als Werbungskosten. Dies geschah, obwohl der Betreffende nicht in Pension ging, sondern eine neue Tätigkeit in der Steuerberatung aufnahm. Als ausschlaggebend bewertete das Gericht den dienstlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

„Wer einen steuerlich anerkennungsfähigen Ein- oder Ausstand plant, sollte den beruflichen Charakter möglichst klar dokumentieren“, empfiehlt Daniela Karbe-Geßler. Eine offizielle Einladung über den Arbeitgeber, ein Gästekreis, der hauptsächlich aus Kollegen besteht, sowie ein formeller Kontext können bei Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde den Ausschlag geben. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.