Nach WeihnachtenKann ich ein Geschenk einfach umtauschen, wenn es nicht gefällt?

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Ein Kind hält ein Weihnachtsgeschenk und sitzt vor dem Tannenbaum, es schaut schlecht gelaunt.

Nicht alle sind nach der Bescherung rundum zufrieden. (Symbolbild)

„Haben wir schon“, passt nicht oder völlig danebengegriffen: Nicht jedes Geschenk ist ein Treffer. Nach Weihnachten wandern daher viele Waren zurück in das Geschäft, aus dem sie kamen. Welche Rechte haben Kunden beim Umtauschen? Geht das auch ohne Bon? Und was passiert eigentlich, wenn ich einen Gutschein wegen Corona nicht rechtzeitig einlösen kann?

Kann ich ein Geschenk einfach umtauschen, wenn ich damit daneben lag?

Das hängt allein vom Händler ab. Verpflichtet ist er nicht, Ware zurückzunehmen, wenn sie an sich in Ordnung ist. Häufig haben Kunden aber Glück, viele Händler kommen ihnen üblicherweise im Weihnachtsgeschäft entgegen. Ein Tipp der Verbraucherzentralen: Schon beim Kauf nachfragen, ob umgetauscht werden kann und im Idealfall schriftlich geben lassen.

Muss ich dann einen Gutschein akzeptieren oder kann ich das Geld zurückverlangen?

Es ist die Entscheidung des Händlers, ob er dem Kunden entgegenkommt. Folglich liegt es auch bei ihm, in welcher Form er einen Umtausch anbietet: Ob gegen andere Ware, einen Warengutschein oder ob er dem Kunden den Kaufpreis auszahlt. Geld zurückverlangen können Kunden in diesem Fall nicht.

Wie sieht es aus, wenn das Geschenk bereits beschädigt war oder nicht funktioniert?

Das Geschenk hat bereits Macken, läuft nicht richtig oder ist schlecht verarbeitet? Wenn sich nach Weihnachten herausstellt, dass etwas nicht in Ordnung ist, können Kunden von dem Händler verlangen, dass er es umtauscht oder repariert. Ab dem Kauf haben sie zwei Jahre lang Anspruch darauf. Wenn nach dem Umtausch oder nach zwei Reparaturversuchen immer noch Mängel bestehen, dürfen sie ihr Geld zurückverlangen.

Kann ich ein Geschenk auch ohne Kassenbon zurückgeben?

Viele Händler verlangen grundsätzlich einen Kassenbon als Nachweis, dass etwas tatsächlich bei ihnen gekauft wurde. Bei einem reinen Umtausch haben sie das Recht dazu, weil es eine Kulanzleistung ist. Aber bei einer Reklamation von mangelhafter Ware müssen Kunden weder den Kassenzettel vorzeigen noch brauchen sie Etiketten oder die Originalverpackung.

Was gilt bei Geschenken, die ich online bestellt habe?

In der Regel können alle online bestellten Waren innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden und die Kunden bekommen ihr Geld zurück. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtstagen noch nicht abgelaufen ist, erklären die Verbraucherzentralen. Ausgeschlossen sind personalisierte Geschenke und Ware, die aus hygienischen Gründen versiegelt war. Die genaue Regelung des Händlers finden Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die 14 Tage beginnen einen Tag nach Erhalt der Ware. Sie endet also am gleichen Wochentag, an dem das Paket angenommen wurde. Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, kann die Retoure noch am nächsten Werktag abgegeben werden. Sollte der Paketbote niemanden antreffen und gibt die Lieferung woanders ab, zählt ebenfalls der Tag, an dem der Kunde die Ware erhält.

Wie lange habe ich Zeit, einen Gutschein einzulösen?

Für gewöhnlich steht eine Frist zur Einlösung auf dem Gutschein oder sie ist im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Ist der Anbieter kulant, akzeptiert er den Gutschein auch danach noch. „Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam“, erklären die Verbraucherzentralen. In dem Fall dürfen Verbraucher Gutscheine auch nach Fristablauf noch einlösen.

Wenn nichts festgelegt wurde, muss der Gutschein innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt jeweils zu Jahresende. Ein Gutschein von Mai 2022 kann also zum Beispiel bis Ende 2025 eingelöst werden.

Was passiert, wenn ich einen Gutschein wegen Corona nicht rechtzeitig einlösen konnte?

„Sollte die Verjährungsfrist bereits enden und es ist corona-bedingt nicht möglich, ihn rechtzeitig einzulösen, verlängert sich diese Frist nach unserer Ansicht“, erklärt die Verbraucherzentrale. Sei es in den letzten 6 Monaten vor Fristende nicht möglich, den Gutschein zu nutzen, müsse dieser Zeitraum ihrer Ansicht nach drangehängt werden. „Setzen Sie sich am besten frühzeitig mit dem Anbieter in Verbindung“, raten die Verbraucherschützer.

Derzeit bestehe bei Gutscheinen ein erhöhtes Risiko: „Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, ist es fraglich, ob man als Käufer eine Einlösung oder einen Ersatz erwarten kann.“

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