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AusschussBürgerantrag fordert Burkini-Verbot für alle Leverkusener Bäder

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Eine muslimische Schülerin sitzt in einem Ganzkörperbadeanzug (Burkini) am Rande eines Schwimmbeckens.

Ein Burkini, der den Körper beim Schwimmbadbesuch bedecken soll.

Die Stadtverwaltung rät dazu, die Ganzkörperanzüge zu erlauben.

Sollen Frauen in Leverkusener Bädern in Burkinis schwimmen dürfen oder nicht? Mit der Frage muss sich der Bürger- und Umweltausschuss am kommenden Donnerstag beschäftigen. Zwei Besucherinnen des Calevornia hatten sich daran gestört, dass im Salzbecken im Calevornia eine Frau im Burkini baden ging. Eine der Frauen formulierte einen Bürgerantrag, in dem sie ein Verbot von Burkinis in Leverkusener Bädern fordert.

Anders als ein Badeanzug verbirgt ein Burkini den größten Teil des Körpers. Mit einer Kapuze wird das Kopfhaar verdeckt. Burkinis dienen Frauen, die einer strengeren Auslegung des Islam folgen, dazu, die religiös vorgeschriebene Verhüllung des Körpers auch im Schwimmbad zu gewährleisten. Die Form des Körpers bleibt im Burkini dennoch einigermaßen sichtbar.

In der Begründung schreibt die Leverkusenerin, die Nutzung des Ganzkörperanzugs sei in hiesiger Badekultur erfolgreich abgeschafft worden, „dank hart erkämpfter Frauenemanzipation“. Das Baden habe sich in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert stark gewandelt, von geschlechtergetrennten Badeanstalten mit strenger Körperbedeckung zu mehr Freiheit. Leitidee sei heute gemischtgeschlechtliches Baden unter Befreiung von Zwangsbekleidung. Historisch seien Bäder Orte der gesellschaftlichen Integration und des ungezwungenen Miteinanders. „Der Ganzkörperanzug stehe im Widerspruch zu all diesen Regeln“, so die Antragstellerin.

Leverkusener Bäderordnung schreibt  „allgemein übliche Badebekleidung“ vor

Die Leverkusener Bäderordnung schreibt unter Punkt 5 eine „allgemein übliche Badebekleidung“ vor und bleibt damit im Unklaren, etwa zu Fragen wie Ganzkörperbedeckung, oder etwa, ob Frauen ohne Oberteil schwimmen dürfen.

Über die Frage entscheiden müssen die Ausschussmitglieder. Die Leverkusener Verwaltung hat den Antrag geprüft und unter Einbeziehung des Gleichstellungsbüros einen Vorschlag für die Politik erarbeitet. Fazit: Ein pauschales Verbot von Ganzkörperanzügen sei nicht rechtssicher. Sicherer seien neutrale Badebekleidungsregeln. Laut Verwaltung gelten als übliche Bekleidung zweckbezogene und hygienische Badekleidung wie Badeanzug, Bikini, Badehose oder Burkini, die die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedeckt.

Entscheidend für die Argumentation seien nicht Religion, Geschlecht oder kulturelle Zugehörigkeit, sondern objektive Kriterien: Schwimmtauglichkeit, Material, Sauberkeit, Sicherheit und Hygiene. Ein bloßer Hinweis auf „westliche Badegewohnheiten“, „optische Einheitlichkeit“, „Unüblichkeit“ oder Unbehagen anderer Badegäste trage ein Verbot nicht rechtssicher. In der Rechtsprechung hat die Verwaltung ein Urteil des Kölner Amtsgerichts gefunden, das Burkinis grundsätzlich als geeignete Schwimmbekleidung anerkannt hat.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfe der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, also etwa Schwimmbadbesuche, nicht wegen Religion, Geschlecht und ethnischer Herkunft verwehrt werden.

Eine unterschiedliche Behandlung könne zulässig sein, wenn ein sachlicher Grund vorliege, insbesondere zur Vermeidung von Gefahren, zur Verhütung von Schäden oder zum Schutz der Intimsphäre. Das sieht die Verwaltung im Fall des Tragens eines Burkinis nicht als gegeben an.