Was passiert nach einem Asylantrag? Amtsleiter Rüdiger Brinkmann erklärt, wie über Bleiben, Ausreise und Abschiebung entschieden wird.
Ausländeramt in OberbergWas über Bleiben oder Ausreise entscheidet

Zuständig für die Frage, ob jemand die Kriterien für Asyl erfüllt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Rüdiger Brinkmann ist Leiter des Ausländeramtes im Oberbergischen Kreis.
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Im zweiten Teil unserer Serie über das Ausländeramt des Oberbergischen Kreises geht es um die Themen Asyl und Flüchtlinge. Wie berichtet, ist die Ausländerbehörde zuständig für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zur Erwerbstätigkeit und zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern im Oberbergischen Kreis. Der Chef des Ausländeramts, Rüdiger Brinkmann, erläutert im Gespräch den Weg von der Ankunft bis hin zu der Entscheidung, ob jemand bleiben darf oder wieder ausreisen oder abgeschoben werden muss.
Wie lange sind Menschen in einer Erstaufnahmeeinrichtung?
Bis zu sechs Monate bei Familien mit Kindern und bis zu 18 Monate bei Alleinreisenden kann der Aufenthalt in einer sogenannten Erstaufnahmeeinrichtung dauern, also der ersten Anlaufstelle in einem Bundesland. Menschen, die in dieser Zeit nicht selbst wieder abreisen oder abgeschoben würden, kämen danach in die Kommunen. In NRW richtet sich die Verteilung auf die Kommunen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Dieses Verfahren berücksichtigt, dass Kommunen wie Morsbach kleiner sind als Gummersbach und dass sie daher auch weniger Menschen aufnehmen können, wie Brinkmann sagt.
Wer entscheidet darüber, wer bleibt?
Zuständig für die Frage, ob jemand die Kriterien für Asyl erfüllt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hier vor Ort würden diese Entscheidungen nicht getroffen. Allerdings sei man an diese zwingend gebunden. Ein Grund für diese klare Zuständigkeitsordnung ist auch, dass die Beschäftigten der Behörde im ständigen Austausch mit den deutschen Botschaften der Länder stünden, aus denen Asylbegehrende stammten.

Rüdiger Brinkmann hat mit dieser Zeitung gesprochen.
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Welche Kriterien spielen eine Rolle?
Dazu gehören Fragen wie, ob jemand mit einer bestimmten Erkrankung in seinem Heimatland behandelt werden kann. Oder ob jemand wegen seiner sexuellen Neigung Verfolgung droht. Allein die Aussage „Ich werde verfolgt“ reiche indes nicht aus. „Und wir als Kreis können auch nicht sagen, dass jemand ein Problem hat in Afghanistan“, sagt Brinkmann. Daher sei es gut, dass das Bundesamt Experten vor Ort habe. Entschieden werde dann auf Basis der vorgetragenen Sachverhalte.
Welche Gründe gibt es noch für ein Bleiberecht?
Andere Gründe für eine Bleibeperspektive können sein, dass Menschen nicht reisefähig sind. Ein entsprechendes Attest muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. So auch eine Angabe darüber, wie lange jemand nicht reisen kann. Denkbar ist aber auch, dass Ausreisepflichtige mit einem Arzt als Begleiter abgeschoben werden. Und es gibt auch Fälle, in denen Menschen dauerhaft nicht reisefähig sind. „Dann bekommen sie aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht“, sagt Brinkmann.
Welche Rolle spielt der Oberbergische Kreis?
Brinkmann betont, dass die Rolle des Kreises bisweilen falsch verstanden werde und dass darauf basierend auch Missverständnisse die Folge seien. Was in die Zuständigkeit des Kreises allerdings falle, sei, zu beobachten, ob es in einem Verfahren neue Aspekte gebe, die Grund für ein Bleiberecht seien. Er erklärt: „Das können unter gewissen weiteren Voraussetzungen eine Berufsausbildung, eine mehrjährige gelungene Integration oder aber auch die Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen oder eine Erkrankung sein.“
Dürfen Flüchtlinge auch gleich arbeiten?
Während eines laufenden Verfahrens bekommen Flüchtlinge eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. „Damit dürfen die Menschen dann mit Genehmigung des Ausländeramtes arbeiten“, sagt Brinkmann. Die Agentur für Arbeit prüfe, ob die Rahmenbedingungen stimmen. An diesen Hinweis sei das Ausländeramt wiederum gebunden. Also, ob ein Job erlaubt werde oder nicht. Anders sieht es allerdings bei Menschen aus einem sicheren Herkunftsland aus. Sie dürfen laut Gesetz nicht arbeiten. Rüdiger Brinkmann lässt durchblicken, dass man Menschen aus solchen Regionen den Aufenthalt zur Durchführung eines aussichtslosen Asylverfahrens nicht noch zusätzlich schmackhaft machen wolle. Und man müsse auch klar sagen, dass viele dieser Menschen nicht glaubhaft machen könnten, dass sie tatsächlich verfolgt worden seien.
Und wie geht es weiter bei einem positiven Bescheid?
Die Betroffenen erhalten einen Aufenthaltstitel. Dieser kann für drei Jahre ausgestellt werden. Außerdem gibt es einen Reiseausweis. „Dann haben die Menschen auch eine Bleibeperspektive“, sagt der Amtsleiter. Dazu gehöre auch eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder Selbstständiger. Unbefristet werden Aufenthaltsgenehmigungen dann nach frühestens drei Jahren.
Und was passiert bei einem negativen Bescheid?
Muss jemand ausreisen, versucht das Ausländeramt mit den Betroffenen einen Weg zu finden, dass sie freiwillig gehen. Dazu gehört auch, dass der Rückflug bezahlt wird und dass es Geld für die Starthilfe im Herkunftsland gibt. „Manche nehmen es an, eine Vielzahl nicht“, berichtet Brinkmann aus der Praxis. Und was dann? „Wenn sie nicht fahren, bekommen sie eine Duldung, bis wir die Ausreiseverpflichtung zwangsweise umsetzen können“, so der Amtsleiter. Erschwerend komme hinzu, dass es vielfach keine Rückreisedokumente gebe. Und die Mehrzahl der Betroffenen wirke bei der Identitätsklärung nicht mit. In solchen Fällen könne es auch schon mal passieren, dass Mitarbeiter des Kreises mit den Betroffenen nach Berlin fahren müssten, um in der vermeintlichen Botschaft angehört zu werden.
Und was ist mit Straftätern unter den Geduldeten?
Zur Wahrheit gehöre auch, dass es auch in Oberberg solche Fälle gebe, sagt der Amtsleiter. So auch im April. Damals hatte die Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises in Zusammenarbeit mit Bundes- und Landesbehörden sowie den zuständigen Ministerien einen afghanischen Straftäter im Rahmen einer Sammelabschiebung nach Afghanistan abgeschoben. Der 26-Jährige war im Zuge seines Asylverfahrens der Stadt Hückeswagen zugewiesen worden und war während seines Aufenthalts in Deutschland und Hückeswagen mehr als 50-mal in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt saß er eine Haftstrafe in der JVA Köln ab; mit Blick auf seine bevorstehende Entlassung aus der Strafhaft hatte er weitere schwere Straftaten angekündigt.
