Der Chef des Ausländeramts erläutert, wie entschieden wird, ob jemand bleiben darf oder wieder ausreisen oder abgeschoben werden muss.
Der dritte Teil unserer SerieOberbergischer Kreis: Wenn nur noch die Abschiebung bleibt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet, wer bleiben darf und wer das Land wieder verlassen muss.
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Im dritten Teil unserer Serie über das Ausländeramt des Oberbergischen Kreises geht es um die Themen Abschiebung oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wie es im Behördendeutsch heißt, wenn für ein Bleiben keine Grundlage besteht. Der Chef des Ausländeramts, Rüdiger Brinkmann, erläutert im Gespräch den Weg von der Ankunft bis hin zu der Entscheidung, ob jemand bleiben darf oder wieder ausreisen oder abgeschoben werden muss.
Bei allen Ausreiseaufforderungen sei die gerichtliche Überprüfbarkeit gegeben, sagt der Behördenleiter.
Bevor ein Mensch, etwa eine Familie, die Asyl begehrt hat, das Land verlassen muss, sind alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung von Seiten der Behörden zu prüfen. „Dazu gehören vor allem behördliche Entscheidungen. Diese kommen entweder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder direkt von uns“, sagt Brinkmann. Bei allen Ausreiseaufforderungen sei die gerichtliche Überprüfbarkeit gegeben, sagt der Behördenleiter. In der Praxis bedeutet das für die Betroffenen, dass sie klagen oder über einen gerichtlichen Eilantrag das Verfahren stoppen und noch einmal überprüfen lassen können. „In diesen Fällen warten wir ab, was das Ergebnis ist“, erläutert Brinkmann. Die meisten, so weiß er aus der Praxis, gingen vor Gericht. Allerdings hätten nur die allerwenigsten Erfolg damit. Ganze fünf Prozent der Klagen gingen im Sinne der Kläger aus. „In den allerwenigsten Fällen werden unsere Entscheidungen vor Gericht aufgehoben “, berichtet der Chef der Ausländerbehörde im Oberbergischen.
Einer der Gründe dafür sei, dass seine Kolleginnen und Kollegen ein solches Verfahren äußerst genau vorbereiten würden. Und dazu gehöre dann auch, dass Schriftsätze mit 20 bis 30 Seiten verfasst würden, in denen man die Interessenabwägung detailliert schildere.
Dazu gehöre beispielsweise auch, dass man die Perspektiven, die jemand auf dem Arbeitsmarkt hier habe, mit ins Feld führe. Oder in den Fällen, in denen jemand straffällig geworden sei, eine Prognose der Justizvollzugsanstalt. „In manchen Fällen kann eine Straftat auch dazu führen, dass jemand, der bereits ein Aufenthaltsrecht hat, dieses wieder einbüßt.“, sagt Brinkmann. Allerdings betont er auch, dass diese Hürde immer höher werde für die Behörden, je länger sich jemand bereits mit diesem Status hier aufgehalten habe.
Der Oberbergische Kreis vermittelt Beratungsgespräche
Welcher Personenkreis wird am Ende abgeschoben? Das Gros, so sagt Brinkmann, seien Menschen, deren Asylverfahren negativ beschieden worden sei. Mit Feststellung der Ausreisepflicht bekämen die Betroffenen zunächst eine Frist, bis zu der sie das Land verlassen müssen. Der Oberbergische Kreis vermittelt dann Beratungsgespräche bei Anlaufstellen wie der Caritas. Und es gebe auch eine finanzielle Starthilfe für die Rückkehr ins Ursprungsland.
Im Falle einer freiwilligen Ausreise sei den Betroffenen darüber hinaus auch der Flugtermin bekannt. „Menschen, die freiwillig ausreisen, haben die Möglichkeit, je nach Lage ihres Falles, zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zurückzukehren“, erläutert der Beamte. „Unser oberstes Ziel in allen negativen Verfahren ist es, zu erreichen, dass die Menschen dann auch freiwillig ausreisen“, so Brinkmann. Eine Abschiebung indes sei das letzte Mittel der Wahl.
Und das seien dann Maßnahmen, die niemand gerne ergreife. Brinkmann berichtet, dass er in der Vergangenheit selbst in diesem Bereich gearbeitet habe. „Niemand von uns schaut gerne morgens um 5 Uhr in die Augen von Kindern, die mit ihren Eltern abgeholt und zum Flughafen gebracht werden, aber das ist die Entscheidung der Eltern, die nicht freiwillig ausgereist sind", so der Chef des Ausländeramtes. Eine Vielzahl der Personen, die abgeschoben werden, sind allerdings junge erwachsene Männer und keine Familien mit Kindern.
Passdokumente, Flugverbindungen oder gesundheitliche Probleme
Welche Gründe stehen gegen eine Abschiebung? Eine der größten Hürden seien fehlende Passdokumente. In manchen Fällen fahre seine Behörde mit den Betroffenen nach Berlin, um dort in den Botschaften die Dokumente zu bekommen. Bei der Klärung der Identität dürften auch Handydaten ausgelesen werden.
Ein ganz anderes Problem, das man sich in der heutigen Zeit im Grunde kaum noch vorstellen könne, seien tatsächlich fehlende Flugverbindungen in die Herkunftsländer. „Somalia und Eritea sind nicht einfach. Aber auch Russland kann schwer werden wegen des Krieges in der Ukraine“, berichtet Rüdiger Brinkmann. Es gebe zwar Flüge über Drittstaaten, aber eben nicht solche, die man für eine Abschiebung nutzen könne.
Weitere Ausschlusskriterien seien gesundheitliche Probleme. Das gehe von einem gebrochenen Bein, das für eine temporäre Reiseunfähigkeit sorgen könne, bis hin zu Herzproblemen. „Und es gibt auch Fälle, in denen ein Arzt mitfliegt. Allerdings nur in Begleitung von Bundespolizisten.“ Auch, wenn zu befürchten sei, dass jemand in der Kabine renitent werde, komme die Bundespolizei mit.
Aus seiner Praxis weiß Brinkmann, dass Menschen, die ausreisen müssen, vielfach schlecht beraten und ihnen Versprechen von Dritten zu einem Verbleib gemacht wurden. Und das auch in Fällen, wenn es einfach keine Perspektive mehr gebe. Wichtig ist es dem Behördenchef zu sagen, dass sein Amt keine Nacht- und Nebelaktionen mache. Alle Maßnahmen seien besprochen. „Und die Betroffenen haben auch gehört, dass die Situation für sie schwer wird. Nicht umsonst drängen wir immer darauf, dass die Menschen, wenn es nicht mehr anders geht, freiwillig gehen.“ Wobei er nicht alle über einen Kamm scheren will. Die Bandbreite der Reaktionen reiche von einer unglaublichen Aggression bis hin zu Dankbarkeit. (ar)
