Antrag vor Gericht abgelehntEx-Ehefrau aus Oberberg muss trotz Privatinsolvenz zahlen

Lesezeit 2 Minuten
Neuer Inhalt

Symbolbild.

Bonn/Oberberg – Die Scheidung ist lange schon her, aber an den pekuniären Folgen der Ehe wird eine Altenpflegerin aus dem Oberbergischen Kreis noch lange zu tragen haben. Denn als die Eheleute sich trennten, mussten sie sich auch von ihrem gemeinsamen Haus verabschieden: Trotz des Verkaufs der Immobilie konnten nicht alle Kredite bedient werden. So saßen sie auf einem stattlichen Schuldenberg.

Da die heute 58-jährige Pflegerin keinerlei Rücklagen hatte, übernahm der Ex-Mann auch ihre Schulden und wurde mit rund 65 000 Euro ihr Gläubiger. Der Frau blieb nur noch die Privatinsolvenz. Der Fall wurde jetzt vor dem Bonner Amtsgericht verhandelt. Denn die 58-Jährige hatte den Antrag gestellt, sie von den Restschulden zu befreien. Üblicherweise ist es möglich, nachdem die Privatperson sechs Jahre lang beim Insolvenzverwalter Schulden abgetragen oder auch pfändbare Teile abgetreten hat, dass die Restschuld getilgt wird. Darauf hatte auch die Altenpflegerin gesetzt.

Ex-Mann hatte bei Gericht interveniert

Aber ihr Ex-Mann hatte bei Gericht interveniert – und gefordert, den Antrag abzuschmettern: Zwar habe seine Ex-Frau bereits 9000 Euro abbezahlt, aber die seien anteilig auch an Insolvenzverwalter, Rechtsanwältin oder in Prozesskosten geflossen. Von seiner Forderung habe er gerade mal 3,3 Prozent, also 2000 Euro gesehen. Das sei entschieden zu wenig.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Amtsrichterin sah bei der Altenpflegerin durchaus Versäumnisse beim Abtragen ihrer Schulden. In der Urteilsbegründung monierte sie, dass die 58-Jährige sich nicht genügend um ausreichende Arbeit gekümmert habe. Statt der vollen 40,5 Stunden in der Woche habe sie nur 30 Stunden in einem Pflegeheim gearbeitet. Da sie auch sonst, etwa durch Kinderbetreuung, keine weiteren Verpflichtungen gehabt habe, wäre ihr mehr Arbeit zuzumuten gewesen. Denn laut Paragraf 287,b der Insolvenzordnung („Erwerbsobliegenheiten“) müsse sich jeder Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen; so wie er auch keine zumutbare Arbeit ablehnen dürfe.

Die Altenpflegerin jedoch hielt dagegen: Als ungelernte Kraft habe sie bei ihrem Arbeitgeber keine Chance auf einen Vollzeitjob gehabt, denn der sei ausschließlich den ausgebildeten Kräften vorbehalten. Der Richterin jedoch war das Argument zu dünn: Bei dem derzeitigen Pflegenotstand, hieß es in der Begründung, dürfe es derzeit ja wohl kein Problem geben, einen vollen Job zu finden. Schließlich scheiterte die Altenpflegerin mit ihrem Antrag.

KStA abonnieren