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ProzessGeflüchteter legte in Gladbach versehentlich gefälschten Ausweis vor

3 min
Amtsgericht Bergisch Gladbach

Ein Iraker stand wegen eines falschen Ausweises vor Gericht.

Bergisch Gladbach – Ali G. findet sich gut in seiner neuen Heimatstadt Bergisch Gladbach zurecht. Als Jeside konnte der junge Mann, der kurdischen Armee sei Dank, den Terrorkommandos des „Islamischen Staates“ im Irak entkommen. Seit 2015 lebt der heute 26-Jährige in Deutschland, hat die Einbürgerung beantragt – und steht plötzlich wegen „Urkundenfälschung“ vor Gericht: Der unbefristet Asylberechtigte soll der Einbürgerungsbehörde einen falschen Ausweis vorgelegt haben.

Der Fall von Ali, der in Wirklichkeit anders heißt, zeigt, dass Absurdistan auch in Deutschland liegt. Er zeigt aber auch, dass es Auswege gibt. Denn Ali G. hat wohl, ohne es zu wissen, wirklich nicht das Original-Dokument vorgelegt, sondern eine gute Farbkopie, und der Ausweg von Richterin Milena Zippelius-Rönz heißt: Einstellung ohne Buße. Die Kosten trägt das Land.

Bergisch Gladbach: Identitätskarte entpuppte sich als Fälschung

Am 9. Juni 2021, so lautete die Anklage, sprach Ali G. bei der Einbürgerungsbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises am Refrather Weg in Gronau vor und legte eine irakische Identitätskarte vor, die sich als „Totalfälschung“ entpuppte. Nach den Angaben seiner Kölner Verteidigerin Eva Reichert verstand Ali G. die Welt nicht mehr.

Er rief seinen im Irak gebliebenen älteren Bruder an, der vom verstorbenen Vater die Rolle des Familienoberhauptes übernommen hatte, und fragte, wie das sein könne. Immerhin habe er doch den Ausweis von seiner Familie geschickt bekommen.

Bruder schickte versehentlich Kopie

Der Bruder konnte die Sache aufklären: Der Vater habe in den Wirren des Krieges vorsichtigerweise von allen wichtigen Dokumenten Farbkopien angefertigt. Der ältere Bruder wollte nicht ausschließen, dass er dem Jüngeren versehentlich nur die Ausweis-Kopie und nicht das Original geschickt hatte.

Das Gesetz

Strafprozessordnung

Paragraf 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung lautet: „Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.“ Die folgenden Absätze regeln Ausnahmen von dieser Regel. (sb)

Verteidigerin Reichert forderte, den im Irak lebenden Bruder auf dem Weg der Amtshilfe als Zeugen vernehmen zu lassen. Auch ein namentlich von ihr benannter irakischer Standesbeamter könne die Übereinstimmung der Angaben im Ausweis mit denen im Personenstandsregister vor Ort bestätigen. Und zu guter Letzt legte die Anwältin auch noch die Kopie einer Geburtsbescheinigung des Krankenhauses und einen Ausdruck des Familienstammbuches vor.

Bergisch Gladbach: Verfahren wird eingestellt

Für die Amtsrichterin stellte sich angesichts dieser Sachlage die Frage, wie viel Aufwand sie betreiben sollte. Lohnte es wirklich, per Rechtshilfeersuchen den Bruder und den Beamten im Irak vernehmen zu lassen? „Mein Mandant stellt nicht in Abrede, dass der Ausweis eine Fälschung ist, aber er hat es überhaupt nicht geahnt“, betonte die Verteidigerin.

„Ich bin bereit, das Verfahren einzustellen“, sagte die Richterin schließlich. Auch der Staatsanwalt hielt das für einen gangbaren Weg. Die Verteidigerin fragte nach: „Mit oder ohne Auslagenersatz?“ Die Richterin: „Mit Auslagenersatz.“ Denn das sei nach Paragraf 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung der gesetzliche Regelfall, auch wenn dies in der Praxis oft anders gehandhabt werde.

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Mit der Einstellung auf Kosten der Staatskasse kann sich Ali G. nun weiter um seine Einbürgerung kümmern. Die Richterin gab ihm aber noch den guten Rat, in Zukunft besonders intensiv darauf zu achten, dass er nicht in den Verdacht einer Straftat kommt.