Die wichtigsten InfosBergisch Gladbach bekommt wieder eine Baumschutzsatzung

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Die Bäume in Bergisch Gladbach werden wieder offiziell geschützt.

Die Bäume in Bergisch Gladbach werden wieder offiziell geschützt.

Bergisch Gladbach – Zum 1. Oktober soll die Kreisstadt wieder eine Baumschutzsatzung haben. Zuvor geht das Projekt im August durch die Ausschüsse; letztlich soll der Baumschutz in der Ratssitzung am 1. September verabschiedet werden.

Die Gladbacher Grünen hatten die Rückkehr der 2005 aufgehobenen Baumschutzsatzung beantragt, die CDU parallel einen Antrag für mehr Grün und mehr Bäume im Stadtbild gestellt. Die neue Satzung, die sich an der Vorlage des Städte- und Gemeindebundes orientiert, soll „ein gesundes Stadtklima“ und damit auch ein „gesundes Wohnumfeld“ für die Einwohner sichern, erklärt die Verwaltung vorab; was jetzt komme, sei eine „Baumschutzsatzung 2.0“.

Dass ab Oktober die Neuerung in Kraft tritt, hat mit dem Bundesnaturschutzgesetz zu tun: Von Oktober bis Ende Januar sind gemäß Gesetz Fällungen erlaubt. Die Satzung, und darauf legt die Stadt wert, soll kein Bauverhinderungsinstrument sein. Befreiungen und Ausnahmen vom Baumschutz sind möglich, Ersatzpflanzungen sollen dem Klimatrend der vergangenen Jahre angepasst werden.

Welche Bäume sind geschützt?

Alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern; mehrstämmige Bäume, wenn ein Baum mindestens 50 cm misst und der Gesamtumfang mindestens 100 cm beträgt; Bäume mit je 50 cm Umfang, wenn sie in einer Gruppe von fünf Bäumen stehen und sich die Kronen berühren.

Für welche Bäume gilt die Satzung nicht?

Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Kirschen; Wald; Bäume, die erwerbsmäßig genutzt werden; Bäume in Kleingärten.

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Was ist verboten?

Geschützte Bäume dürfen nicht beseitigt, zerstört oder beschädigt werden. Die geschützten Bäume müssen erhalten und gepflegt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Auf Antrag können Eigentümer befreit werden, wenn der Baumschutz zu einer nicht beabsichtigte Härte führt und die Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

Was ist mit Ersatzpflanzungen?

Wird eine Befreiung erteilt, muss der Antragsteller eine Ersatzpflanzung „in angemessener Wuchsgröße“ vornehmen.

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