Ein 17-jähriger Bergisch Gladbacher soll in Köln zwei Jugendliche mit Messerstichen schwer verletzt haben. Nun ist er wieder auf freiem Fuß.
Messerstiche in KölnWieso kommt 17-jähriger Bergisch Gladbacher trotz Tatverdachts auf freien Fuß?
Bevor Jugendliche in Untersuchungshaft genommen werden, sieht das für Jugendliche geltende Jugendstrafrecht hohe Hürden vor. Hintergrund ist, dass eine Jugendstraftat – im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht – in erster Linie durch Erziehungsmaßregeln wie etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder Sozialarbeitsleistungen zu ahnden ist.
Deshalb wird, wenn Jugendliche bei der Polizei auffällig werden, immer auch das zuständige Jugendamt informiert.
Messerstiche in Köln: Für Untersuchungshaft müsste Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen
Bei gefährlicher Körperverletzung, wie sie dem 17-jährigen Bergisch Gladbacher zur Last gelegt wird, der am Kölner Hohenzollernring zwei Jugendliche mit einem Messer schwer verletzt haben soll, müssten laut Sprecherin der Kölner Staatsanwaltschaft Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen, um ihn in Untersuchungshaft zu nehmen. Letztere besteht bei dem Verdacht, dass Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden könnten. Beides sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, so die Sprecherin.
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Als 2019 in Bergisch Gladbach eine Gruppe Jugendlicher eine Reihe von Einbrüchen in Schulen verübten und dabei teilweise mehrfach von der Polizei erwischt und den Erziehungsberechtigten übergeben worden waren, hatte es eine gute Weile gedauert, bis die Jugendlichen wegen der besonderen Wiederholungstaten tatsächlich einmal in Untersuchungshaft genommen wurden.
Ausdrücklich hatte der Untersuchungsrichter damals darauf hingewiesen, dass die 14- bis 16-jährigen Jugendlichen bereits zum wiederholten Mal im Zusammenhang mit Einbrüchen gefasst worden waren.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und im Einzelfall auch für Heranwachsende (18 bis 20 Jahre), wenn der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei dem Charakter der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG).