UrteilKein Leinenzwang im Wald

Kommunen dürfen nicht regeln, ob Hunde im Wald angeleint werden müssen oder nicht.
Copyright: Christopher Arlinghaus Lizenz
Rhein-Berg – Hundebesitzer und -besitzerinnen dürfen ihr Tier im Wald also ohne Leine laufen lassen, es muss aber im „Einwirkungsbereich“ des Besitzers bleiben. Das heißt: Wenn der Besitzer ruft, muss das Tier gehorchen.Anlass war eine Klage einer Hundehalterin, die gerichtlich gegen die Leinenzwangregelung der Stadt Hilden vorgegangen war. Sie gewann nun in zweiter Instanz (Az.: 5A2601/10). Das Gericht bestätigte damit, dass eine Stadt für die Regelung auf ihren Park- und Grünflächen, aber nicht im Wald zuständig sei.
Wie halten es die Kommunen im Rheinisch-Bergischen Kreis? Wir haben nachgefragt.
In Bergisch Gladbach gilt „nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen Leinenzwang“, so Pressesprecher Martin Rölen. Ein Sonderfall ist das Naherholungsgebiet Saaler Mühle im Ortsteil Refrath. Dort verweisen Schilder darauf, dass Hunde, die größer als 40 Zentimeter und schwerer als 30 Kilogramm sind, an der Leine zu führen sind.
In Kürten besteht für Hunde in bebauten Gebieten ein Leinenzwang. Auf Waldwegen dürfen die Tiere von der Leine gelassen werden, unter der Voraussetzung, dass sie auf Zuruf jederzeit zu ihrem Halter oder zur Halterin zurückkommen. Eine eigene Satzung gibt es in der Gemeinde Kürten nicht, es kommt das Landeshunde- sowie das Landesforstgesetz zur Anwendung.
In Odenthal „orientieren wir uns auch an der Landeshundeverordnung“, so Pressesprecher David Bosbach. Danach müssen Hunde auf Schulgeländen und Spielplätzen sowie in der Odenthaler Ortsmitte und in Altenberg angeleint werden.
In Overath gelten die Bestimmungen der Landeshundeverordnung. Eine eigene Satzung hat die Overather Stadtverwaltung nicht erlassen und weist vielmehr auf der städtischen Internetseite auf die Landesverordnung hin.
In Rösrath orientiert sich das städtische Ordnungsamt an den Regelungen im Landeshundegesetz. Abgesehen von der Anleinpflicht in Parks, auf Spielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten geht die Behörde auch von einem Leinenzwang auf Straßen und Plätzen „im innerörtlichen Bereich“ aus. Eine Regelung für Waldwege hat die Stadt Rösrath selbst nicht erlassen, sie verweist stattdessen auf das Landesforstgesetz und die Zuständigkeit der Forstämter.