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KinderpornografieWenn der Klick zur Straftat wird

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Nicht nur die Weitergabe von kinderpornografischem Material ist strafbar, sondern bereits das Speichern.

Rhein-Berg – Eine Situation, wie sie andauernd auch in Deutschland vorkommt: Bürger durchstöbern das Internet auf der Suche nach interessanten Themen. Für einige wird die Suche zum Albtraum. Kurz mal einen unverfänglichen Link angeklickt, und plötzlich öffnen sich Pornoseiten oder, schlimmer noch, Bilder von unbekleideten Kindern bauen sich auf dem Bildschirm auf. Ekel und Panik überkommen die meisten Internetnutzer, und die Seite wird rasch geschlossen.

Was die Nutzer nicht ahnen: Ihre Kennung ist gespeichert im Datenbestand der Betreiber solcher Seiten. Werden diese Firmen dann ausgehoben und deren Rechner untersucht, droht Post von der Staatsanwaltschaft. So wie im Fall des früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy und eines hochrangigen BKA-Mitarbeiters.

„Wenn der Bürger unverschuldet auf einer kinderpornografischen Seite landet, sollte er das sofort der Polizei melden. Dabei sollte, wenn möglich, auch die Netzadresse des Betreibers, also seine Heimatadresse im Internet, genannt werden“, sagt Polizeisprecher Peter Raubuch. Der Polizeisprecher rät allerdings davon ab, die Seite zu öffnen um weitere Hinweise auf die Betreiber zu finden.: Dann sei sie auf dem eigenen Rechner gespeichert und kann von Ermittlern ausgelesen werden.

Zwei Spezialisten der Kreispolizei fahnden im Rheinisch-Bergischen Kreis nach Verdächtigen, die Kinderpornoseiten besuchen. Sie machten in den vergangenen drei Jahren 18 Computerbesitzer ausfindig, die im Besitz von Kinderpornografie waren, diese verbreitet oder sich beschafft haben. Nicht alle waren schuldig. Raubuch: „Jedes Speichern ist eine Straftat.“

Die beiden Fachleute in der Kreispolizeibehörde starten ihre Arbeit, wenn ihnen Daten übermittelt werden. „Wir führen in Bergisch Gladbach keine anlassunabhängige Recherche durch, das machen andere Dienststellen wie Landes- oder Bundeskriminalamt oder internationale Behörden“, erklärt Raubuch. Werden die Ermittler fündig, erwirken sie in der Regel eine gerichtliche Verfügung und stellen den verdächtigen Computer sicher. Die Geräte werden dann gründlich untersucht.

Finden die Fachleute der Kreispolizei nichts Strafbares, geben sie die Rechner an die Besitzer zurück. Ist strafbares Material auf dem PC, zieht die Polizei den Computer als Beweismittel ein. Wer kinderpornografisches Material besitzt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe. Für die Verbreitung solchen Materials verhängt das Gericht – je nach Schwere – eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren, in Sonderfällen bis zu zehn Jahren.

Die Produzenten von Nacktfotos und Videoaufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt sitzen oft in Osteuropa und Asien. Das macht es für die Ermittler so schwierig, die Opfer zu identifizieren. Raubuch ist kein Fall bekannt, das s Fotos oder Videos im Rheinisch-Bergischen produziert worden wären. Bei der Suche nach Produzenten ist internationale Zusammenarbeit der Polizeiorgane gefragt – so wie im Fall Edathy. Die kanadische Polizei hatte gegen einen internationalen Kinderporno-Ring ermittelt, war dabei auch auf deutsche Nutzer und Kunden gestoßen und hatte Informationen an das Bundeskriminalamt weitergeleitet.

Sind Verdächtige ermittelt, wird es oft schwierig für die strafverfolgende Behörde. Wo hören Nacktbilder auf und wo fängt Pornografie an? Raubuch bestätigt, dass die Abgrenzung oft schwierig ist (siehe „Die Rechtslage“). Das Gesetz stellt den Besitz von Fotos unbekleideter Minderjähriger nicht unter Strafe – selbst wenn die Produzenten solcher Bilder ihre Modelle eindeutig in Pose setzen.