Abstruses hat ein arbeitsloser Kürtener mit einem Alkoholproblem gepostet und stand wegen Volksverhetzung vor Gericht. Das Urteil überrascht.
ProzessKürtener kommentiert Homosexualität als „abnormal“ – Vorwurf der Volksverhetzung

Gleiche Rechte gefordert: Teilnehmer einer Aktion der Initiative „Grundgesetz für Alle“ halten vor dem Reichstagsgebäude in Berlin die nach Veranstalterangaben größte Regenbogenfahne Deutschlands.
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Man muss als durchschnittlich gebildeter Mensch nicht unbedingt wissen, wofür die einzelnen Buchstaben in der Abkürzung „LGBTQIA+“ stehen. Aber man muss auch nicht Jura studiert haben, um sich darüber klar zu sein, dass man gegen Teile der Bevölkerung nicht hetzen und sie nicht aus der Gesellschaft ausgrenzen darf, weil sie beispielsweise als Schwule nicht der klassischen heterosexuellen Norm entsprechen.
Staatsanwalt erhebt Anklage nach Post bei YouTube
Das musste jetzt ein arbeitsloser gelernter Maurer aus Kürten erfahren. Der 44-jährige Mann mit einem augenscheinlich ausgeprägten Alkoholproblem, der sich selbst als „Hobbywissenschaftler“ versteht, hatte einen Videobeitrag der Deutschen Welle über die Verfolgung sexueller Minderheiten in Russland auf YouTube derart unterirdisch kommentiert, dass er sich jetzt wegen Volksverhetzung vor dem Bensberger Amtsgericht wiederfand.
Dort legte sich der Verteidiger mächtig für Josef D. (Name geändert) ins Zeug. Sein Mandant sei kein klassischer Volksverhetzer, sondern haue, wenn er unter Strom stehe, gelegentlich zu heftig in die Tasten. Er lösche solche Kommentare aber auch selbst wieder, sagte der Jurist schon vor Beginn der Verhandlung, zu der sich der Mandant einige Minuten verspätete, weil er – nach eigenen Angaben – auf der Anreise in eine Polizeikontrolle geraten war.
Hetze nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
Die skurrilen Sätze, die er unter dem Deutsche-Welle-Video formuliert hatte, fand der Kürtener aber weiterhin völlig in Ordnung. Er habe sich damit auch nicht, wie es der Verteidiger ihm in den Mund zu legen versuchte, auf Russland bezogen, sondern er stehe dazu, dass Homosexualität „abnormal“ sei und Homosexuelle keine Kinder adoptieren sollten, weil diese sonst „umprogrammiert“ und mit Hormonen behandelt würden. Und noch einiges mehr.
Nacheinander versuchten Richterin, Staatsanwältin und Verteidiger dem Angeklagten klarzumachen, dass die „Meinungsfreiheit“, auf die er meinte, sich berufen zu können, eben nicht schrankenlos gelte, sondern dass Hetze und Aufstacheln gegen Bevölkerungsgruppen von der Meinungsfreiheit eben nicht gedeckt sei.
Angeklagter kein Goebbels im Reclamformat
Andererseits war aber auch für alle im Gerichtssaal schnell erkennbar, dass mit Josef D. kein Joseph Goebbels im Reclamformat auf der Anklagebank saß, sondern eine gescheiterte und verkrachte Existenz mit einem Alkohol- und womöglich auch Drogenproblem, die auch im Gerichtssaal mächtig schwadronierte. „Ich habe nichts gegen Schwule“, sagte er und berief sich zugleich darauf, dass die Homosexualität unter erwachsenen Männern lange verboten war.
Tatsächlich wurde der einschlägige Paragraf 175 nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erst im Jahre 1994, also vier Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung, endgültig aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.
Gott hat keine ladungsfähige Anschrift.
Dafür, dass sich die Dinge auch einmal ändern können, gibt es allerdings auch noch andere Beispiele. So erinnerte Richterin Birgit Brandes daran, dass Frauen früher nur mit der Erlaubnis ihres Ehemannes arbeiten gehen durften. Dem weiteren „Argument“ des Angeklagten, dass man in Sachen Homosexualität dann auch den lieben Gott vor Gericht bringen müsse, trat schließlich der eigene Verteidiger mit Humor entgegen: „Gott hat keine ladungsfähige Anschrift.“
Richterin Brandes überlegte laut, was sie Josef D. machen könne, um das Verfahren zu einem angemessenen Ende zu bringen: Einstellen gegen Geldauflage? Der Habenichts auf der Anklagebank kündigte an, er werde nicht zahlen und Widerspruch einlegen. Das Urteil wurde am Ende noch sanfter als eine Buße: 900 Euro Geldstrafe, 90 Tagessätze zu je zehn Euro, die Strafe aber zur Bewährung, mit einer Bewährungszeit von einem Jahr.
„Sie müssen es ein Jahr schaffen, die Füße stillzuhalten. Kriegen Sie das hin?“, fragte ihn der Verteidiger. Josef D. wollte schon wieder krakeelen, als er hörte, er müsse jetzt auch die Gerichtskosten zahlen, beruhigte sich aber, als er mitbekam, dass das bei ihm nur ein zweistelliger Betrag sein werde – und nahm das Urteil an, das damit rechtskräftig wurde.

